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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137

6. Steuerschuld

Verbrauchsteuern zählen zu den Selbstberechnungsabgaben. Im Regelfall ist eine (monatliche) Steueranmeldung abzugeben und die Steuer zu entrichten. Nur in besonderen Fällen kommt es zu einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung ( § 201 BAO). Die VSt-Ges enthalten eigene Regelungen über die Steuerschuld, insbesondere im Hinblick auf die Steuerschuldentstehung, den Steuerschuldner, Fristen für die Abgabe von Steueranmeldungen und die Steuerentrichtung. Subsidiär sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, insbesondere jene der BAO, anzuwenden.

Wie von der SystemRL vorgegeben, sehen die VSt-Ges einerseits Grundtatbestände der Steuerschuldentstehung (zB die Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren in den steuerrechtlich freien Verkehr) vor, andererseits regeln einzelne VSt-Ges auch Sondertatbestände.

Zur Feststellung der im konkreten Fall zu entrichtenden Verbrauchsteuer ist daher zunächst zu prüfen, ob die betreffende Ware überhaupt einer Verbrauchsteuer unterliegt. VstW, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen grundsätzlich einer Verbrauchsteuer. Weiters ist zu prüfen, welcher Verbrauchsteuer die vstW unterliegen und ob im konkreten Fall nach dem betreffenden VSt-Ges eine Steuerschuld entstanden ist. Wurde ein Steuerschuldentstehungstatbestand verwirklicht, regeln die VSt-Ges die Steuerschuldnerschaft, die Steueranmeldung, die Fälligkeit sowie auch Steuerbefreiungen (Abschnitt 6.4.).

Die Steuerschuld entsteht zum Zeitpunkt und im MS der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Art. 6 SystemRL

6.1. Steuerschuldentstehung, Steueranmeldung, Fälligkeit

6.1.1. Allgemeines

Die Abgabe der schriftlichen Steueranmeldung beim Zollamt hat grundsätzlich elektronisch in der Anwendung Elektronische Verbrauchsteueranmeldung (EVA) zu erfolgen. Steuerschuldner haben wahlweise die Möglichkeit, die IT-Anwendung EVA über den FON-Zugang oder über das USP (zB als ausländischer Steuerschuldner) zu erreichen.

Gibt es für eine Verbrauchsteuerschuld mehrere Steuerschuldner, so sind diese im Regelfall gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Steuerschuld verpflichtet.

6.1.2. Steuerschuld - Steueraussetzungsverfahren

6.1.2.1. Wegbringung aus dem Steuerlager

Die Steuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die vstW in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Bei Steuerlagern erfolgt die Überführung im Regelfall mit der Wegbringung aus dem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt.

Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

Der Steuerschuldner hat die Steueranmeldung bis zum 25. des Monats welches auf die Wegbringung der vstW aus dem Steuerlager folgt, beim Zollamt einzureichen und die Steuer zu berechnen. Diesbezüglich bestehen bei Tabakwaren und Mineralöl Ausnahmen hinsichtlich des Steuermonats November (zur Vermeidung von Zahlungsverschiebungen in das Folgejahr). Die Verbrauchsteuer ist bis zu diesem Termin ebenfalls auch zu entrichten. Lediglich das AlkStG 2022 sieht für die Entrichtung eine Frist bis zum zweitfolgenden Monat vor.

VstW, für die zwar im entsprechenden Kalendermonat (mit ihrer Entnahme in den freien Verkehr) die Steuerschuld entstanden ist, die aber bis zum Tag der Aufzeichnung (Aufzeichnungspflichten Abschnitt 7.2.2.3.) aus dem freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht in die Anmeldung aufgenommen werden ().

Nicht nur im Falle einer rechtmäßigen Wegbringung aus einem Steuerlager, sondern auch im Falle einer unrechtmäßigen Wegbringung kann es zu einem Entstehen der Steuerschuld kommen (Abschnitt 6.1.2.4.).

zB § 8 AlkStG 2022

6.1.2.2. Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager

Bei der Entnahme zum Verbrauch innerhalb des Steuerlagers liegt eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr vor. Die Steuerschuld entsteht dabei im Zeitpunkt der Entnahme zum Verbrauch.

Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

Hinsichtlich Anmeldung und Entrichtung gelten dieselben Regeln wie unter Abschnitt 6.1.2.1.

zB § 7 BierStG 2022

6.1.2.3. Aufnahme in den Betrieb eines registrierten Empfängers

Im Falle von Beförderungen unter Steueraussetzung aus anderen MS entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der registrierte Empfänger (Abschnitt 3.2.4.) die vstW in seinem Betrieb aufnimmt. Eine Ausnahme davon besteht lediglich, wenn der Bezug durch einen registrierten Empfänger erfolgt, der gleichzeitig Inhaber einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung (Verwendungsbetrieb) ist und die Empfangnahme im Rahmen dieser Bewilligung vorgenommen wird. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann für die übernommenen vstW auch eine Steuerbefreiung zur Anwendung gelangen.

Bei einer Direktlieferung (Abschnitt 3.3.3.8.) entsteht die Steuerschuld mit der Übernahme der vstW am Ort der Direktlieferung.

Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger.

Hinsichtlich Anmeldung und Entrichtung gelten dieselben Regeln wie unter Abschnitt 6.1.2.1.

zB § 31 MinStG 2022


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
§ 7 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
§ 31 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
Art. 6 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 6.4.
VS-1000 Abschnitt 7.2.2.3.
VS-1000 Abschnitt 6.1.2.4.
VS-1000 Abschnitt 6.1.2.1.
VS-1000 Abschnitt 3.2.4.
VS-1000 Abschnitt 3.3.3.8.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465