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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
5. Zollrechtliche Behandlung von Verbrauchsteuerwaren

5.2. Ausgang

5.2.1. Allgemeines

Werden vstW aus dem Zollgebiet der Union in Drittländer ausgeführt, sind sowohl zollrechtliche als auch verbrauchsteuerrechtliche Regelungen relevant. Für den Ausgang von vstW gelten daher die im UZK festgelegten allgemeinen Vorschriften und Verfahren und zusätzlich bestimmte Regelungen der SystemRL, wobei die Bestimmungen von UZK und SystemRL aufeinander abgestimmt sind und einander ergänzen. Mit einem Ausgang von vstW aus dem Zollgebiet der Union werden diese zu Nicht-Unionswaren. Dabei sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten (Ausfuhranmeldung, zweistufiges Ausfuhrverfahren) für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union durchzuführen.

Sofern sich vstW vor dem Ausfuhrverfahren in einem Verfahren der Steueraussetzung (zB Steuerlager) befinden, ist dieses Steueraussetzungsverfahren mit dem Ausfuhrverfahren zu kombinieren. Dabei ist vom Steuerlager bis zur Ausfuhrzollstelle eine Beförderung unter Steueraussetzung (Abschnitt 3.3.7.) durchzuführen und von der Ausfuhrzollstelle über die Ausgangszollstelle bis zum Verlassen des Zollgebietes der Union das zweistufige zollrechtliche Ausfuhrverfahren.

Entsprechende Regelungen gelten auch für Ausfuhren in Drittgebiete, die Teil des Zollgebiets der Union sind (Abschnitt 2.6.1.).

5.2.2. Zollrechtliches Ausfuhrverfahren

Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren ist jenes Zollverfahren, welches für Unionswaren (einschließlich vstW) anzuwenden ist, die die Union dauerhaft verlassen sollen. Das Ausfuhrverfahren ist zweistufig und wird mit einer Ausfuhrzollanmeldung angestoßen. In einem ersten Schritt werden die Ausfuhrwaren von der Ausfuhrzollstelle (Art. 221 UZK-IA) in das Ausfuhrverfahren überführt und können anschließend zu jener Ausgangszollstelle (Art. 329 UZK-IA) verbracht werden, bei der sie das Zollgebiet der Union verlassen. Die Ausgangszollstelle überwacht den Ausgang der Waren.

Bei der Ausfuhr von vstW sind zusätzlich auch die Regelungen der Verbrauchsteuerverfahren (Steueraussetzung Abschnitt 3.3.7., steuerrechtlich freier Verkehr Abschnitt 4.4.6.) einzuhalten. Das Zusammenspiel zwischen Zoll- und Verbrauchsteuerrecht erfolgt zwischen den Systemen EMCS und e-zoll elektronisch durch einen sogenannten Cross Check (Abschnitt 3.3.7.1.).

Sofern vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs (Unionswaren) über andere MS in ein Drittland ausgeführt werden sollen, ist dies gemäß Art. 189 Abs. 4 UZK-DA in Kombination mit einem externen Versandverfahren (zutreffendenfalls mit einem gemeinsamen Versandverfahren) nach Art. 226 UZK (zB T-1, Carnet TIR) durchzuführen. Die Abgangszollstelle des externen Versandverfahrens ist dabei gleichzeitig Ausgangszollstelle (Art. 329 Abs. 5 UZK-IA) und damit für die Erstellung der Ausgangsbescheinigung verantwortlich (Abschnitt 3.3.8.).

Bei Ausfuhren aus einem Steuerlager oder von einem Ort der Einfuhr sind die vstW ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen. Was unter einem ungerechtfertigten Aufschub zu verstehen ist, ist je nach konkreter Gestaltung des Einzelfalles auszulegen, wobei dem betroffenen Steuerlagerinhaber bzw. dem registrierten Versender dafür ein angemessener Zeitraum zu gewähren ist.

5.2.3. Ausfuhren bis 1.000 EUR bzw. 1.000 kg Eigenmasse

Bei der Ausfuhr von vstW ist eine elektronische Ausfuhranmeldung nach Art. 158 Abs. 2 UZK auch dann abzugeben, wenn der Warenwert 1.000 EUR bzw. die Eigenmasse von 1.000 kg nicht überschritten wird (Art. 142 UZK-DA). Insoweit unterliegen vstW sonstigen besonderen Förmlichkeiten, die eine mündliche oder konkludente Abgabe einer Ausfuhranmeldung nicht zulassen.

5.2.4. Ausfuhren bis 3.000 EUR

Bei Waren, deren Wert pro Sendung und Anmelder 3.000 EUR nicht übersteigt und die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen (Art. 221 Abs. 2 Satz 2 UZK-IA), kann auf das zweistufige Ausfuhrverfahren verzichtet werden. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren kann die Ware direkt bei der Ausgangszollstelle gestellt und die Ausfuhranmeldung dort abgegeben werden.

Die Vorgangsweise mit einem externem Versandverfahren (Abschnitt 5.2.2.) gilt auch für Ausfuhren bis 3.000 EUR.

Bei einer Beförderung unter Steueraussetzung findet der Cross-Check zwischen der Ausfuhranmeldung und dem e-VD bei der Ausgangszollstelle statt.

5.2.5. Postversand

Werden vstW mittels Postversand in ein Drittland versandt, ist für die Ausfuhr zwingend eine elektronische Ausfuhranmeldung nach Art. 158 Abs. 2 UZK abzugeben. Eine mündliche oder konkludente Abgabe einer Ausfuhranmeldung ist in diesen Fällen nicht zulässig, da vstW sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen.

Art. 142 UZK-DA


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 3.3.7.
VS-1000 Abschnitt 2.6.1.
VS-1000 Abschnitt 4.4.6.
VS-1000 Abschnitt 3.3.7.1.
VS-1000 Abschnitt 3.3.8.
VS-1000 Abschnitt 5.2.2.
UZK-IA Art. 221
UZK-IA Art. 329
UZK-DA Art. 189 Abs. 4
UZK, Zollkodex Art. 226
UZK-IA Art. 329 Abs. 5
UZK, Zollkodex Art. 158 Abs. 2
UZK-DA Art. 142
UZK-IA Art. 221 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465