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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
5. Zollrechtliche Behandlung von Verbrauchsteuerwaren
5.1. Eingang
5.1.4. Berücksichtigung von Verbrauchsteuerbefreiungen bei der Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr

5.1.4.3. Reisefreimengen

Im Zuge der Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, üblicherweise nach mündlichen Zollanmeldungen oder konkludenten Handlungen (Abschnitt 5.1.5.), kommen häufig Befreiungstatbestände des UStG 1994 zur Anwendung.

Für die steuerfreie Einfuhr von vstW für den persönlichen Ge- oder Verbrauch im Gepäck von Reisenden ab einem Alter von 17 Jahren gelten die nachfolgend angeführten Reisefreimengen. Die vstW müssen sich dazu in Gepäckstücken befinden, die der Reisende einer Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann. Alternativ können die Gepäckstücke derselben Zollstelle auch zeitlich später gestellt werden (nachgesandtes Reisegut), wobei der Reisende in diesem Fall nachweisen muss, dass das nachgesandte Reisegut im Zuge der Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurde.

Die vstW sind dabei nur steuerfrei, wenn es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt. Nichtgewerblich sind Einfuhren, die

  • nur gelegentlich erfolgen (entsprechend der Verwaltungspraxis maximal einmal pro Kalendertag),

  • sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder seiner Familienangehörigen oder als Geschenk bestimmt sind,

  • bei denen weder die Art noch die Menge darauf schließen lassen, dass die Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt und

  • selbst befördert werden (Abschnitt 4.7.3.).

Mehrere Reisende dürfen ihre Freimengen nicht zusammenrechnen.

Art. 5, 10 ReisebefreiungsRL

§ 6 Abs. 5 UStG 1994

5.1.4.3.1. Freimengen/Freigrenzen für die Einfuhr von Tabakwaren


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200 Stück
Zigaretten oder
100 Stück
Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück) oder
50 Stück
Zigarren oder
250 Gramm
Rauchtabak oder
eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

und zusätzlich andere Waren im Wert von 300 EUR bzw. 430 EUR - darunter fällt auch:


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Tabak zum Erhitzen
Maximal 800 Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak.
Bei Überschreiten der 800 Tabaksticks muss dargelegt werden, dass die Waren für den Eigenbedarf bestimmt sind. Ansonsten ist von einer gewerblichen Einfuhr auszugehen.

5.1.4.3.2. Freimengen für die Einfuhr von alkoholischen Getränken


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1 Liter
Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22% vol. oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% vol. oder mehr oder
2 Liter
Alkohol und alkoholische Getränke, ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier, mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22% vol. oder
eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

und zusätzlich


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4 Liter
nicht schäumende Weine und
16 Liter
Bier

§ 6 Abs. 5 UStG 1994

5.1.4.3.3. Zusammenstellungen

Hinsichtlich einer Einfuhr einer anteilsmäßigen Zusammenstellung (zB Zigaretten und Rauchtabak) sind folgende Regeln zu beachten:

  • Die Richtmenge jeder einzelnen Warenart ist als 100 Prozent der jeweiligen Warenart zu beurteilen (zB 250 g Rauchtabak sind 100%).

  • Die in einer Zusammenstellung enthaltene Menge jeder einzelnen Warenart ist im Hinblick auf die Richtmengen prozentuell zu bewerten (zB 200 g Rauchtabak sind 80%).

  • Eine Steuerfreiheit ist für eine anteilsmäßige Zusammenstellung nur bis zu einer Gesamtmenge von 100 Prozent möglich (zB bei einem Verbringen von 200 g Rauchtabak (= 80%) verbleiben lediglich 20% für ein anderes Produkt, ev. für 10 Stk. Zigarren (= 20% von 50 Stk.)).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 6 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 5 RL 2007/74/EG, ABl. Nr. L 346 vom S. 6
Art. 10 RL 2007/74/EG, ABl. Nr. L 346 vom S. 6
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 5.1.5.
VS-1000 Abschnitt 4.7.3.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465