Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
5. Zollrechtliche Behandlung von Verbrauchsteuerwaren
5.1. Eingang

5.1.3. Überlassung von Verbrauchsteuerwaren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr

Die Überlassung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgt grundsätzlich entsprechend den zollrechtlichen Verfahrensvorschriften. Es wird daher auf die verschiedenen die Einfuhr betreffenden Zoll-Arbeitsrichtlinien verwiesen.

Die Überlassung von Waren im Zuge der Einfuhr kann entweder nur in den zollrechtlich freien Verkehr erfolgen oder zusätzlich auch in den steuerrechtlich freien Verkehr. Die entsprechende Auswahl wird vom Anmelder im Rahmen der Einfuhrformalitäten mit einem Verfahrenscode in der Zollanmeldung festgelegt.

Beispiele:

- Verfahren 4000 - Gleichzeitige Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr

- Verfahren 4500 - Überführung von Waren in den zoll- und mehrwertsteuerrechtlich freien Verkehr mit Überführung in ein Steuerlagerverfahren

Sollen vstW nicht auch in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, muss sich an die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ein Steueraussetzungsverfahren anschließen, damit es zu keiner Steuerschuldentstehung kommt. Bei einer anschließenden Beförderung im Steueraussetzungsverfahren dürfen die vstW von einem registrierten Versender erst nach dem Statuswechsel versandt werden und müssen daher bis zu diesem Zeitpunkt am Ort der Einfuhr verbleiben (Abschnitt 3.3.7.). Österreichische Steuerlagerinhaber sind gleichzeitig registrierte Versender und dürfen daher vstW, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in ein eigenes Steuerlager im Steuergebiet befördern (Abschnitt 3.3.3.9.).

In der Regel erfolgt die Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr innerhalb des e-zoll-Verfahrens im selben Verfahrensgang wie die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Werden die vstW dabei also auch zum steuerrechtlich freien Verkehr überlassen, entsteht die Verbrauchsteuerschuld gleichzeitig mit der Zollschuld. Die Erhebung der gesamten Eingangsabgaben erfolgt in einem einheitlichen Vorgang und wird dem Abgabenschuldner mit der Mitteilung des Abgabenbetrages gemäß Art. 102 UZK bekannt gegeben und buchmäßig erfasst.

In Anwendung von Art. 6 Abs. 2 SystemRL unterliegen vstW bei ihrer Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr jenen Verbrauchsteuern, die im MS der Überlassung gelten.

Die Nutzung des Verfahrens Import-One-Stop-Shop (IOSS; Abschnitt 4.6.) ist für vstW nicht vorgesehen ( § 25b Abs. 1 UStG 1994).

§ 14 VStBefVO

5.1.4. Berücksichtigung von Verbrauchsteuerbefreiungen bei der Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr

5.1.4.1. Verbrauchsteuerbefreiungen

Für die Einfuhr besonders relevante Verbrauchsteuerbefreiungen (Abschnitt 6.4.) sind in der VStBefrV enthalten. Dazu findet sich in allen österreichischen VSt-Ges eine Verordnungsermächtigung, die dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit einräumt, die Steuerfreiheit für vstW in bestimmten Einfuhrfällen zu regeln.

Als Grundsatz definiert die VStBefrV, dass die Verbrauchsteuerfreiheit für vstW, die aus einem Drittland in das Steuergebiet eingeführt werden, aufgrund der Bestimmungen

  • der ZBefrVO,

  • des UZK bzw.

  • des ZollR-DG

anwendbar ist.

Ausnahmsweise sieht die VStBefrV bestimmte verbrauchsteuerrechtliche Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Warenmustern oder -proben, von Mineralöl zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken, für Rückwaren und den passiven Veredelungsverkehr vor.

Zudem wird die Verbrauchsteuerfreiheit betreffend die Einfuhr von Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden aus einem Drittland in das Steuergebiet verbracht werden, auch mit den Bestimmungen der ReisebefreiungsRL und der Steuerfreiheit in § 6 Abs. 5 und 6 des UStG 1994 gleichgeschalten.

§ 6 UStG 1994

5.1.4.2. Verbrauchsteuerbefreiungen in der Zollanmeldung

Die Überlassung von vstW in den steuerrechtlich freien Verkehr auf Basis einer elektronischen Zollanmeldung wird in Österreich über das e-zoll-System abgewickelt.

Dieses System arbeitet vorwiegend mit Codes und automatischen Prüfungen, um die Korrektheit der Angaben des Zollanmelders zu verifizieren. Auch die für vstW notwendigen Informationen sind mittels vorgegebenen Codierungen in der Zollanmeldung zu erfassen.

Das e-zoll-System fordert daher mittels elektronischer Prüfungen, abhängig vom KN-Code, die Erklärung von Verbrauchsteuercodes (zB V140 - zur Verwendung als Treibstoff) in der elektronischen Zollanmeldung ein. Ausgehend von diesen Codes erfolgt dann die automatisierte Berechnung der Verbrauchsteuern oder allenfalls die Berücksichtigung anzuwendender Verbrauchsteuerbefreiungen. Da die Erhebung der Verbrauchsteuern bei unterschiedlich verwendbaren Waren auch von einer verbrauchsteuerrelevanten Verwendung der Ware abhängig sein kann, besteht hinsichtlich jener Waren, die einer solchen (die Steuererhebung nach sich ziehenden) Verwendung nicht zugeführt werden sollen, die Möglichkeit, mittels der Spezial-Codierung V999 die Verbrauchsteuererhebung zu blockieren.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in der Zollanmeldung das Bestehen eines Verwendungsbetriebs und damit eine bewilligte steuerfreie Verwendung von bestimmten vstW zu erklären (Beförderung zum Verwendungsbetrieb Abschnitt 3.3.8.). Auch in diesem Fall erfolgt keine Erhebung von Verbrauchsteuern.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 25b Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 5 und 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 6 Abs. 2 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
§ 14 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 3.3.7.
VS-1000 Abschnitt 3.3.3.9.
VS-1000 Abschnitt 4.6.
VS-1000 Abschnitt 6.4.
VS-1000 Abschnitt 3.3.8.
UZK, Zollkodex Art. 102
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465