Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137

5. Zollrechtliche Behandlung von Verbrauchsteuerwaren

Wie bereits unter Abschnitt 2.7.4. ausgeführt, bedarf es hinsichtlich der vstW, die im Handelsverkehr mit Drittländern transferiert werden, einer Abgrenzung betreffend die Anwendung der Verbrauchsteuer- oder der Zollbestimmungen. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sollen sich vstW grundsätzlich entweder in einem Verbrauchsteuerverfahren oder in einem Zollverfahren (im untechnischen Sinn) befinden.

5.1. Eingang

5.1.1. Allgemeines

Für das Verbringen von Waren (einschließlich vstW) in das Zollgebiet der Union gelten die im UZK festgelegten allgemeinen Vorschriften und Verfahren. Die SystemRL schließt an diese Zollvorschriften an und beinhaltet Regelungen für jene vstW, die nicht (mehr) den Zollvorschriften unterliegen (also in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden). Damit soll eine klare Trennung zwischen der zollrechtlichen und der verbrauchsteuerrechtlichen Überwachung erreicht werden. Art. 2 Abs. 4 SystemRL knüpft diesbezüglich an den zollrechtlichen Status der Waren an und schließt bestimmte verbrauchsteuerliche Verfahrensbestimmungen für Waren, die (noch) den Status von Nicht-Unionswaren gemäß Art. 5 Nr. 24 UZK innehaben, aus.

Die Verfahren betreffend

  • Herstellung, Verarbeitung, Inbesitzhalten und Lagerung ( SystemRL, Kapitel III),

  • Beförderung vstW unter Steueraussetzung (SystemRL, Kapitel IV) und

  • Beförderung und Besteuerung vstW nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr (SystemRL, Kapitel V)

sind daher für Nicht-Unionswaren nicht anwendbar. Mit diesem Anknüpfen an den zollrechtlichen Status und die Bezugnahme auf Nicht-Unionswaren wird klargestellt, dass sowohl

  • vstW in besonderen Verfahren (Versand, Lagerung, Verwendung, Veredelung), als auch

  • vstW, die sich im Zuge des Zollstraßenzwangs zum zugelassenen Ort (Art. 135 Abs. 1 UZK) in keinem Zollverfahren befinden und auch noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden,

solange den Regelungen des Zollkodex unterliegen, bis sie in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

Eine weitere Verschränkung zwischen Zoll- und Verbrauchsteuerrecht findet sich in § 2 Abs. 1 ZollR-DG. Demnach gilt Zollrecht (UZK, ZollR-DG, UZK-IA, UZK-DA, sowie einschlägiges Völkerrecht) in allen nicht vom UZK erfassten unionsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben), soweit die Vollziehung dieser Angelegenheiten der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Für den Eingang von vstW sind also, soweit im jeweiligen VSt-Ges nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Erhebung der Zölle sinngemäß anzuwenden. Erst nach einem Eingang, etwa im Anschluss an eine Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr, kommen die verbrauchsteuerlichen Verfahrensbestimmungen (zB Beförderungsregelungen) zur Anwendung (Abschnitt 3.3.7.).

zB § 24 BierStG 2022

5.1.2. Arten des Eingangs

Der Begriff Eingang umfasst die Einfuhr, den unrechtmäßigen Eingang und den sonstigen Eingang.

5.1.2.1. Einfuhr

Die Einfuhr ist innerhalb der vorgenannten Begriffe als Standardfall zu qualifizieren. Bei der Einfuhr werden Nicht-Unionswaren zu Unionswaren, indem Drittlandswaren nach Art. 201 UZK zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Der Einfuhrvorgang beinhaltet die Hauptformalitäten Gestellung, Anmeldung und Überlassung der Nicht-Unionswaren (gilt auch für vstW) und ist am Ort der Einfuhr durchzuführen. Dieser Ort der Einfuhr ist jener Ort, an dem sich die Nicht-Unionswaren bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befinden. Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist gemäß Art. 139 UZK nur auf von den Zollbehörden festgelegten Amtsplätzen bzw. zugelassenen Warenorten möglich.

5.1.2.2. Unrechtmäßiger Eingang

Von der Einfuhr wird der unrechtmäßige Eingang unterschieden, der alle Fälle umfasst, bei denen es zu keiner Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 UZK gekommen und für die gemäß Art. 79 Abs. 1 UZK eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn sie zollpflichtig gewesen wären. Es handelt sich dabei also um alle Fälle von Schmuggel und sonstigen Unregelmäßigkeiten bei der Verbringung von vstW in das Zollgebiet der Union.

5.1.2.3. Sonstiger Eingang

Daneben ist als Sonderfall noch der sonstige Eingang anzuführen, bei dem Waren von den Kanarischen Inseln, den französischen Überseegebieten oder den Ålandinseln (Drittgebiete, die zum Zollgebiet der Union gehören, Abschnitt 2.6.1.) in das EU-VstGeb verbracht werden. Bei Waren, die sich in diesen Drittgebieten im zollrechtlich freien Verkehr befinden, handelt es sich um Unionswaren, für die keine eigentliche Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr notwendig ist. Allerdings sind bei einer Verbringung aus diesen Gebieten die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Als Ort der Einfuhr gilt dabei jener Ort, an dem Waren in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 UZK zu gestellen sind.

Für Waren aus Drittgebieten, die nicht zum Zollgebiet gehören (Abschnitt 2.6.2.; Insel Helgoland, Gebiet von Büsingen, Ceuta, Melilla, Livigno), gilt Abschnitt 5.1.2.1.

5.1.2.4. Besondere Verfahren

Werden vstW aus Drittländern im Zuge des Eingangs nicht zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, sondern zu einem besonderen Verfahren (Versand, Lagerung, Verwendung, Veredelung) zollabgefertigt, bleiben sie während dieses Zollverfahrens Nicht-Unionswaren und unterliegen dabei den zollrechtlichen Bestimmungen. Werden solche Waren am Ende eines besonderen Verfahrens zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so werden sie zu Unionswaren und es sind ab diesem Zeitpunkt die Verbrauchsteuervorschriften anwendbar.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 24 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
Art. 2 Abs. 4 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 2.7.4.
VS-1000 Abschnitt 3.3.7.
VS-1000 Abschnitt 2.6.1.
VS-1000 Abschnitt 2.6.2.
VS-1000 Abschnitt 5.1.2.1.
UZK, Zollkodex Art. 5 Nr. 24
UZK, Zollkodex Art. 135 Abs. 1
UZK, Zollkodex Art. 139
UZK, Zollkodex Art. 201
UZK, Zollkodex Art. 79 Abs. 1
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465