Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
4. Steuerrechtlich freier Verkehr
4.7. Verbringen zu privaten Zwecken

4.7.2. Unterscheidung gewerblich - privat

Art. 32 SystemRL beinhaltet Hinweise, die der Auslegung des Begriffes Eigenbedarf dienen.

Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  • handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Besitzers für den Besitz der vstW

  • Ort, an dem sich die vstW befinden, oder, gegebenenfalls, die Art ihrer Beförderung

  • alle Dokumente, die mit den vstW zusammenhängen

  • Art der vstW

  • Menge der vstW (als Anhaltspunkt dienen die in Abschnitt 4.7.1. angeführten Richtmengen)

Bei Berücksichtigung dieser Aspekte kann auch trotz Unterschreitens der Richtmengen ein gewerbliches Verbringen gegeben sein. Wird ein gewerbliches Verbringen festgestellt, gilt dies für die gesamte verbrachte Menge. Ein Abzug von steuerfreien Richtmengen ist in diesem Fall nicht möglich.

Art. 32 SystemRL

4.7.3. Selbstbeförderung

Neben den oben angeführten Punkten ist die Steuerfreiheit beim Verbringen von vstW durch Privatpersonen auch von der Voraussetzung der Selbstbeförderung abhängig. Die Beförderung der vstW muss durch jene Privatperson erfolgen, die die Ware erworben oder unentgeltlich erhalten hat.

Eine Fremdbeförderung würde den Nachweis des in Art. 32 SystemRL geforderten rein persönlichen Charakters des Besitzes der vstW nicht erfüllen (EuGH 23.11.2006, C-5/05, Joustra).

Dementsprechend gelten Verbringungen von vstW, die zwar von Privat an Privat erfolgen, jedoch von einem gewerblichen Dienstleister (zB Post, Expressdienst) bzw. von einer anderen Person durchgeführt werden, als gewerbliche Verbringungen. Ebenso ist die Mitnahme von vstW für den Bedarf anderer Personen (zB Arbeitskollegen) dahingehend zu beurteilen, dass dabei kein Erwerb für den eigenen Bedarf des Reisenden vorliegt und darüber hinaus nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Vermutung der Entgeltlichkeit gegeben ist. Üblicherweise werden in solchen Fällen dem Reisenden zumindest die Kosten der Beschaffung (wenn nicht auch die Kosten der Verbringung) ersetzt, was die Gewährung der Steuerfreiheit verhindert.

Steuerfreiheit ist hingegen möglich im Falle der Mitnahme von vstW, welche für Familienangehörige oder zur Bewirtung von privaten Gästen bestimmt sind.

Von den Fällen der Selbstbeförderung sind die Sendungen von Privat an Privat zu unterscheiden (Abschnitt 6.4.3.1.1.).

Art. 32 SystemRL

§§ 1, 6 VStBefrVO

4.7.4. Tabak zum oralen Gebrauch

Das Inverkehrbringen (laut TNRSG) von Tabak zum oralen Gebrauch (zB SNUS/Snooze) ist innerhalb der EU grundsätzlich verboten. In Österreich regelt dies § 2 Abs. 1 Z 2 TNRSG. Darüber hinaus ist in § 2a TNRSG ein Versandhandelsverbot festgelegt.

Bei Verbringung von mehr als 10 Dosen in das Steuergebiet wird in diesem Zusammenhang von einem Inverkehrbringen in Österreich ausgegangen. Wird diese Menge überschritten und kann ein Eigenbedarf nicht dargelegt (glaubhaft gemacht) werden, ist eine darüberhinausgehende Menge nach § 29 ZollR-DG zu beschlagnahmen. Zusätzlich ist eine Anzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde (BH, Magistrat) zu erstatten. Der Verstoß gegen das TNRSG richtet sich nach der Art der Verbringung:

  • Gewerbliche Verbringung: § 2 Abs. 1 Z 2 TNRSG - Verbot des Inverkehrbringens

  • Versand durch gewerblichen Betrieb: § 2a TNRSG - Versandhandelsverbot

Nikotin-Pouches fallen nicht unter die Bestimmungen des Tabaks zum oralen Gebrauch, da sie keinen Tabak enthalten.

Art. 1 und 17 RL 2014/40/EU

4.7.5. Treibstoff im Ersatzkanister

Betreffend Treibstoff gilt eine Menge bis zu 10 l, die in tragbaren Behältern in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, als maximale Menge für ein steuerfreies Verbringen zu privaten Zwecken.

Treibstoffe, die von Privatpersonen in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter befördert werden, gelten als auf atypische Weise befördert. Somit ist kein steuerfreies Verbringen gegeben.

§ 43 MinStG 2022

§§ 1, 6 VStBefrV


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 2 Abs. 1 Z 2 TNRSG, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995
§ 2a TNRSG, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995
§ 29 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 1 RL 2014/40/EU, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1
Art. 17 RL 2014/40/EU, ABl. Nr. L 127 vom 29.04.2014 S. 1
§ 43 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
§ 1 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
§ 6 VStBefrV, Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung, BGBl. Nr. 3/1995
Art. 32 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 4.7.1.
VS-1000 Abschnitt 6.4.3.1.1.
EuGH 23.11.2006, C-5/05, Joustra
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465