Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
4. Steuerrechtlich freier Verkehr

4.7. Verbringen zu privaten Zwecken

Wenn eine Privatperson für den Eigenbedarf vstW im freien Verkehr eines anderen MS (also versteuert) erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, kommt es grundsätzlich zu keiner weiteren Steuerschuldentstehung im Steuergebiet. Anders als im gewerblichen Verkehr gilt beim Verbringen zu privaten Zwecken das Ursprungs- bzw. Erwerbslandprinzip. Die Verwendung eines Verwaltungsdokuments bzw. eine Zertifizierung ist für steuerfreie Verbringungen nicht vorgesehen.

Steuerfreie Verbringungen zu privaten Zwecken können bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:

  • Die vstW werden von einer Privatperson für den Eigenbedarf (Abschnitt 4.7.2.) erworben und in das Steuergebiet verbracht.

  • Dem Ge-/Verbrauch durch die Privatperson selbst ist der Ge-/Verbrauch durch Familienangehörige (im selben Haushalt), bei der Bewirtung von privaten Gästen oder als Geschenk gleichgestellt. Der rein persönliche Charakter des Besitzes wird dadurch vermittelt, dass die vstW ohne ein bestehendes Auftragsverhältnis und ohne die Erwartung einer Kostenerstattung erworben werden (BFH 08.09.2011, VII R 59/10, ZfZ 2012, 26).

  • Die Verbringung muss durch die Privatperson selbst erfolgen (Abschnitt 4.7.3.), da nur so der rein persönliche Charakter des Besitzes der vstW festgestellt werden kann.

  • Die Verbringung erfolgt nicht aus einem der folgenden EU-Gebiete, welche zwar Teil des Zollgebiets der Union sind, für die die SystemRL aber nicht gilt:

    • den Ålandinseln

    • den französischen überseeischen Departements oder

    • den Kanarischen Inseln

In diesen Fällen gelten die Reisefreimengen aus Drittländern gemäß den zollrechtlichen Bestimmungen.

  • Die Verbringung darf nur gelegentlich erfolgen (entsprechend der Verwaltungspraxis maximal einmal pro Kalendertag).

Verbringungen durch Privatpersonen, die nicht steuerfrei sind, gelten als gewerbliche Verbringungen und es sind daher die Regelungen betreffend Zertifizierungen für natürliche Personen (Abschnitt 4.2.4.) und Beförderungen in steuerrechtlich freien Verkehr (Abschnitt 4.4.) anzuwenden.

4.7.1. Richtmengen

Zur Bestimmung des Eigenbedarfs sind in Art. 32 SystemRL Richtmengen festgelegt. Bei Überschreiten dieser Richtmengen wird grundsätzlich ein gewerbliches Verbringen angenommen und damit der Verlust der Steuerfreiheit bewirkt, außer es wird nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die vstW tatsächlich für den Eigenbedarf des Reisenden bestimmt sind.

Richtmengen für Tabakwaren:


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800 Stück
Zigaretten
400 Stück
Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück)
200 Stück
Zigarren
1,0 kg
Rauchtabak
800 Tabaksticks oder bei anderer Aufmachung 250 Gramm enthaltener Tabak
Tabak zum Erhitzen
eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

Richtmengen für alkoholische Getränke:


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10 l
Spirituosen
20 l
Zwischenerzeugnisse (andere Alkoholika als Bier, Schaumwein, Wein bis 22% vol.)
90 l, davon höchstens
60 l Schaumwein
Schaumwein/Wein
110 l
Bier
eine anteilsmäßige Zusammenstellung dieser Waren

Hinsichtlich einer Verbringung einer anteilsmäßigen Zusammenstellung (zB Zigaretten und Rauchtabak) sind folgende Regeln zu beachten:

  • Die Richtmenge jeder einzelnen Warenart ist als 100 Prozent der jeweiligen Warenart zu beurteilen (zB 1,0 kg Rauchtabak sind 100%).

  • Die in einer Zusammenstellung enthaltene Menge jeder einzelnen Warenart ist im Hinblick auf die Richtmengen prozentuell zu bewerten (zB 0,8 kg Rauchtabak sind 80%).

  • Eine Steuerfreiheit ist für eine anteilsmäßige Zusammenstellung nur bis zu einer Gesamtmenge von 100 Prozent möglich (zB bei einem Verbringen von 0,8 kg Rauchtabak (= 80%) verbleiben lediglich 20% für ein anderes Produkt, ev. für 160 Stk. Zigaretten (= 20% von 800 Stk.)).

Art. 32 SystemRL


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 32 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 4.7.2.
VS-1000 Abschnitt 4.7.3.
VS-1000 Abschnitt 4.2.4.
VS-1000 Abschnitt 4.4.
BFH 08.09.2011, VII R 59/10
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465