Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
4. Steuerrechtlich freier Verkehr
4.4. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr

4.4.9. Besonderheiten für bestimmte Warenkategorien

4.4.9.1. Tabakwaren

Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren im Sinne des TabStG 2022 (Tabakwaren) an Letztverbraucher abgeben (zB Tabaktrafikanten), dürfen keine Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines MS zu gewerblichen Zwecken beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden.

Ebenso unzulässig ist der Versandhandel mit Tabakwaren.

§§ 28, 30 TabStG 2022

4.4.9.2. Vollständig vergällter Alkohol

Für die Beförderung von vollständig vergälltem Alkohol gemäß Art. 27 AlkoholsteuerstrukturRL zwischen MS ist ein v-e-VD auszustellen (EPC S600).

4.4.9.3. Schaumwein und Wein

Für die Beförderung von Schaumwein und Wein durch kleine Schaumwein-/Weinerzeuger (Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 hl Schaumwein oder Wein pro Weinwirtschaftsjahr) im steuerrechtlich freien Verkehr kann anstelle eines v-e-VD ein Dokument nach der delegierten VO (EU) 2018/273 (Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus) erstellt werden. Für solche Beförderungen bleibt es daher auch nach dem 13. Februar 2023 bei der papiermäßigen Abwicklung mit dem Weindokument. Kleine Schaumwein-/Weinerzeuger benötigen somit auch keine zwingende Zulassung als zertifizierter Versender. Eine Nutzung des v-e-VD bzw. des Status als zertifizierter Versender kann aber in Betracht kommen, wenn ein Beförderer dies extra anstrebt, zB weil die Bestimmungen eines anderen MS dies erfordern.

Die zuständige Behörde im Bestimmungs-MS ist über die Schaumwein- oder Weinlieferung vom Empfänger in Kenntnis zu setzen. Dem Zollamt ist zu diesem Zweck das Weindokument zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 48 SystemRL

zB § 51 BierStG 2022

4.4.10. Sonderregelung bei der Beförderung vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs

4.4.10.1. Verwaltungsvereinbarung mit Deutschland

Mit Deutschland besteht eine Verwaltungsvereinbarung über ein vereinfachtes Verfahren, welches die Durchfahrt durch deutsches oder österreichisches Gebiet bei der Beförderung vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs im Straßen- und Eisenbahndurchgangsverkehr regelt.

Werden daher vstW über das Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ausschließlich im Durchgangsverkehr befördert, können an Stelle eines v-e-VD der Sendung beigefügte betriebliche Versandpapiere (zB Frachtdokumente oder Lieferscheine) verwendet werden.

Österreichische Versender, die dieses vereinfachte Verfahren in Anspruch nehmen wollen, haben dies vor der ersten Beförderung beim Zollamt anzuzeigen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 28 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 30 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
DelVO 2018/273, ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1
§ 51 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
Art. 27 RL 92/83/EWG, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21
Art. 48 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465