4.4.9. Besonderheiten für bestimmte Warenkategorien
4.4.9.1. Tabakwaren
Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren im Sinne des TabStG 2022 (Tabakwaren) an Letztverbraucher abgeben (zB Tabaktrafikanten), dürfen keine Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines MS zu gewerblichen Zwecken beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden.
Ebenso unzulässig ist der Versandhandel mit Tabakwaren.
4.4.9.2. Vollständig vergällter Alkohol
Für die Beförderung von vollständig vergälltem Alkohol gemäß Art. 27 AlkoholsteuerstrukturRL zwischen MS ist ein v-e-VD auszustellen (EPC S600).
4.4.9.3. Schaumwein und Wein
Für die Beförderung von Schaumwein und Wein durch kleine Schaumwein-/Weinerzeuger (Inhaber von Schaumwein- oder Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 hl Schaumwein oder Wein pro Weinwirtschaftsjahr) im steuerrechtlich freien Verkehr kann anstelle eines v-e-VD ein Dokument nach der delegierten VO (EU) 2018/273 (Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus) erstellt werden. Für solche Beförderungen bleibt es daher auch nach dem bei der papiermäßigen Abwicklung mit dem Weindokument. Kleine Schaumwein-/Weinerzeuger benötigen somit auch keine zwingende Zulassung als zertifizierter Versender. Eine Nutzung des v-e-VD bzw. des Status als zertifizierter Versender kann aber in Betracht kommen, wenn ein Beförderer dies extra anstrebt, zB weil die Bestimmungen eines anderen MS dies erfordern.
Die zuständige Behörde im Bestimmungs-MS ist über die Schaumwein- oder Weinlieferung vom Empfänger in Kenntnis zu setzen. Dem Zollamt ist zu diesem Zweck das Weindokument zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 48 SystemRL
. Sonderregelung bei der Beförderung vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs
.1. Verwaltungsvereinbarung mit Deutschland
Mit Deutschland besteht eine Verwaltungsvereinbarung über ein vereinfachtes Verfahren, welches die Durchfahrt durch deutsches oder österreichisches Gebiet bei der Beförderung vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs im Straßen- und Eisenbahndurchgangsverkehr regelt.
Werden daher vstW über das Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei ausschließlich im Durchgangsverkehr befördert, können an Stelle eines v-e-VD der Sendung beigefügte betriebliche Versandpapiere (zB Frachtdokumente oder Lieferscheine) verwendet werden.
Österreichische Versender, die dieses vereinfachte Verfahren in Anspruch nehmen wollen, haben dies vor der ersten Beförderung beim Zollamt anzuzeigen.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer Zoll |
Betroffene Normen: | SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4 DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57 DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994 § 28 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994 § 30 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994 DelVO 2018/273, ABl. Nr. L 58 vom S. 1 § 51 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994 Art. 27 RL 92/83/EWG, ABl. Nr. L 316 vom S. 21 Art. 48 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4 |
Schlagworte: | Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer |
Stammfassung: | 2024-0.127.137 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAA-76465