Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
4. Steuerrechtlich freier Verkehr
4.4. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr

4.4.4. Beginn und Ende der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr

4.4.4.1. Beginn der Beförderung

Die Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr beginnt, wenn die vstW den im v-e-VD bezeichneten Abgangsort verlässt.

4.4.4.2. Ende der Beförderung

Die Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr endet mit der Übernahme (Abschnitt 3.3.4.2.1.) der vstW durch den zertifizierten Empfänger.

4.4.5. Beförderung über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates

Werden vstW des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes durch das Gebiet eines anderen MS zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist

  • dafür ein geeigneter Transportweg zu wählen,

  • die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger durchzuführen und

  • ein v-e-VD zu erstellen.

Sonderregelungen gelten für Beförderungen, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit Deutschland durchgeführt werden (Abschnitt 4.4.10.1.).

Art. 42 SystemRL

§ 5 VStBefVO

4.4.6. Ausfuhr aus dem steuerrechtlich freien Verkehr

Werden vstW aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in ein Drittland ausgeführt, entfällt die Verwendung des v-e-VD. Der Ausfuhrvorgang ist entsprechend der zollrechtlichen Vorschriften durchzuführen (Abschnitt 5.2.2.).

Bei Ausfuhrvorgängen über andere MS ist unter Berücksichtigung des Art. 189 Abs. 4 UZK-DA ein externes Versandverfahren (Art. 226 UZK) erforderlich. Alternativ können vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs auch in ein Steueraussetzungsverfahren überführt werden (zB Aufnahme in ein Steuerlager) und in weiterer Folge im Zuge einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren über einen anderen MS in ein Drittland ausgeführt werden.

4.4.7. Einfuhr in den steuerrechtlich freien Verkehr

Bei der Einfuhr von vstW aus Drittländern sind die zollrechtlichen Bestimmungen bezüglich Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr anzuwenden (Abschnitt 5.1.3.). Das gleiche gilt auch für den sonstigen Eingang (Abschnitt 5.1.2.).

4.4.8.

nur intern verfügbar


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 42 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
§ 5 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 3.3.4.2.1.
VS-1000 Abschnitt 4.4.10.1.
VS-1000 Abschnitt 5.2.2.
VS-1000 Abschnitt 5.1.3.
VS-1000 Abschnitt 5.1.2.
UZK-DA Art. 189 Abs. 4
UZK, Zollkodex Art. 226
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465