4.4.4. Beginn und Ende der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
4.4.4.1. Beginn der Beförderung
Die Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr beginnt, wenn die vstW den im v-e-VD bezeichneten Abgangsort verlässt.
4.4.4.2. Ende der Beförderung
Die Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr endet mit der Übernahme (Abschnitt 3.3.4.2.1.) der vstW durch den zertifizierten Empfänger.
4.4.5. Beförderung über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
Werden vstW des freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes durch das Gebiet eines anderen MS zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist
dafür ein geeigneter Transportweg zu wählen,
die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger durchzuführen und
ein v-e-VD zu erstellen.
Sonderregelungen gelten für Beförderungen, die im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit Deutschland durchgeführt werden (Abschnitt .1.).
Art. 42 SystemRL
§ 5 VStBefVO
4.4.6. Ausfuhr aus dem steuerrechtlich freien Verkehr
Werden vstW aus dem steuerrechtlich freien Verkehr in ein Drittland ausgeführt, entfällt die Verwendung des v-e-VD. Der Ausfuhrvorgang ist entsprechend der zollrechtlichen Vorschriften durchzuführen (Abschnitt 5.2.2.).
Bei Ausfuhrvorgängen über andere MS ist unter Berücksichtigung des Art. 189 Abs. 4 UZK-DA ein externes Versandverfahren (Art. 226 UZK) erforderlich. Alternativ können vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs auch in ein Steueraussetzungsverfahren überführt werden (zB Aufnahme in ein Steuerlager) und in weiterer Folge im Zuge einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren über einen anderen MS in ein Drittland ausgeführt werden.
4.4.7. Einfuhr in den steuerrechtlich freien Verkehr
Bei der Einfuhr von vstW aus Drittländern sind die zollrechtlichen Bestimmungen bezüglich Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr anzuwenden (Abschnitt 5.1.3.). Das gleiche gilt auch für den sonstigen Eingang (Abschnitt 5.1.2.).
4.4.8.
nur intern verfügbar
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer Zoll |
Betroffene Normen: | SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4 DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57 DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994 TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994 Art. 42 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4 § 5 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023 |
Verweise: | |
Schlagworte: | Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer |
Stammfassung: | 2024-0.127.137 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
ZAAAA-76465