Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
4. Steuerrechtlich freier Verkehr
4.4. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr

4.4.3. Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument (v-e-VD)

4.4.3.1. Verwendung eines v-e-VD

Sollen vstW des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken zwischen MS (ausgenommen Versandhandel) befördert werden, hat der zertifizierte Versender ein v-e-VD in EMCS zu erstellen.

Dies gilt auch für jene Fälle, in denen der zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Waren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt (Eigenverbringungen Abschnitt 4.4.1.1.3.).

Der zertifizierte Versender übermittelt den Behörden des Abgangs-MS über EMCS den Entwurf des v-e-VD. Die Daten werden von EMCS elektronisch validiert und im Fall von Unrichtigkeiten erfolgt an den zertifizierten Versender eine entsprechende Fehlermeldung. Sind die Angaben korrekt, wird für das v-e-VD ein einziger ARC vergeben. Die vorletzte Stelle des ARC wird im steuerrechtlich freien Verkehr mit P besetzt. Damit erfolgt auch eine Differenzierung zu einem ARC eines e-VD im Steueraussetzungsverfahren. Ansonsten unterscheidet sich der ARC des v-e-VD nicht von jenem des e-VD (gleicher Aufbau).

Der ARC muss die vstW während der Beförderung begleiten und ist den zuständigen Behörden auf Anfrage mitzuteilen.

Die Behörden des Abgangs-MS leiten das v-e-VD an den Bestimmungs-MS weiter. Ein v-e-VD, das von den zuständigen Behörden eines anderen MS via EMCS an Österreich übermittelt wurde, wird vom Zollamt an den entsprechenden zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet. Dies gilt auch für Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr von einem zertifizierten Versender im Steuergebiet über einen anderen MS an einen zertifizierten Empfänger im Steuergebiet.

Betreffend die Verpflichtung zur Nutzung eines v-e-VD durch Privatpersonen siehe Abschnitt 4.2.4. bzw. 4.7.

Art. 36, 37 SystemRL

§§ 5, 8 VStBefVO

4.4.3.2. Annullierung des v-e-VD

Eine Annullierung bzw. Stornierung eines v-e-VD durch den Versender ist nach der Validierung nicht möglich.

Wenn die Ware den angegebenen Abgangsort nicht verlassen hat und das v-e-VD zu Unrecht oder irrtümlich erstellt wurde, ist eine Empfängeränderung zurück zum Ort der Versendung nicht vorgesehen.

4.4.3.3. Änderung des Bestimmungsortes

Während der Beförderung darf der zertifizierte Versender den Bestimmungsort auf einen anderen, von demselben zertifizierten Empfänger betriebenen Lieferort in demselben MS oder zurück zum Abgangsort ändern. Diese Änderung muss der zertifizierte Versender den Behörden über EMCS bekanntgeben.

Im Unterschied zu Beförderungen unter Steueraussetzung können im steuerrechtlich freien Verkehr keine Änderungen zu anderen zertifizierten Empfängern durchgeführt werden.

Änderungen des Bestimmungsortes sind durchzuführen, wenn vstW vom ursprünglich vorgesehenen Empfänger nicht aufgenommen oder übernommen werden.

Im Rahmen der amtlichen Aufsicht kann das Zollamt anordnen, dass solche Änderungen spätestens bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder am Ort der Lieferung mitzuteilen sind.

Art. 36 SystemRL

§ 10 VStBefVO

4.4.3.4. Zurückweisung von Warensendungen

Bevor die Waren beim Empfänger eintreffen, ist dieser berechtigt, die MS (Versand- und Empfangs-MS) und den Versender in EMCS darüber zu informieren, dass das v-e-VD nicht mit seiner Bestellung übereinstimmt oder dass er die Waren nicht bestellt hat. Diese Meldung hat entweder die Qualität einer Warnung oder einer tatsächlichen Ablehnung des v-e-VD.

Beispiele:

- Der Empfänger erwartet die Ware gar nicht (vielleicht ein Irrtum des Versenders, vielleicht aber auch Betrugsverdacht); in diesem Fall lehnt der Empfänger das v-e-VD definitiv ab.

- Das v-e-VD stimmt nicht genau mit der Bestellung des Empfängers überein (zB falsche Mengen, insbesondere bei Überschuss; falscher, aber naheliegender Produktcode). In diesem Fall kann der Empfänger die Lieferung abwarten, um die Sendung bei der Ankunft zu überprüfen und sendet vorsorglich eine Warnung.

Eine Zurückweisungsmeldung ist immer vor dem tatsächlichen Erhalt der Ware zu senden. Nach Empfang der Ware kann der Empfänger lediglich eine Eingangsmeldung mit Unregelmäßigkeiten (Mehr- oder Mindermenge) erstellen/versenden.

§ 10 VStBefVO

4.4.3.5. Eingangsmeldung bei Verwendung eines v-e-VD

Der zertifizierte Empfänger hat nach der Beförderung die vstW unverzüglich in seinem Betrieb zu übernehmen oder an einem abweichenden Ort für die unverzügliche Übernahme zu sorgen.

Daran anschließend, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, hat der zertifizierte Empfänger in EMCS eine Eingangsmeldung zu erstellen. Die Eingangsmeldung wird elektronisch überprüft und im Falle einer positiven Validierung an die zuständigen Behörden des Abgangs-MS weitergeleitet. Diese informieren dann den zertifizierten Versender über die Beendigung der Beförderung.

Eingangsmeldungen, die vstW betreffen, für die im Steuergebiet eine Verbrauchsteuer zu entrichten ist und die von zertifizierten Empfängern mit Dauerzertifizierung abgegeben werden, werden zeitverzögert erst nach dem Zahlungstermin an den Abgangs-MS übermittelt. Diese Vorgangsweise zielt darauf ab, zu vermeiden, dass der Versender im Abgangsmitgliedstaat eine Steuererstattung zu einem Zeitpunkt beantragt, in dem die Steuer im Empfangsmitgliedstaat noch nicht entrichtet wurde. Das Zollamt kann im Bedarfsfall den Versand der Eingangsmeldung stoppen oder beschleunigen.

Hinsichtlich der Ersatznachweise gelten die Ausführungen zum Steueraussetzungsverfahren (Abschnitt 3.3.3.6.) sinngemäß.

§§ 6, 17 VStBefVO

4.4.3.6. Ausfallverfahren (Fallback)

Die Ausführungen zum Steueraussetzungsverfahren (Abschnitt 3.3.3.7.) gelten sinngemäß.

§ 15 VStBefVO


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 36 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 37 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
§ 5 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 8 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 10 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 6 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 17 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 15 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 4.4.1.1.3.
VS-1000 Abschnitt 4.2.4.
VS-1000 Abschnitt 4.7.
VS-1000 Abschnitt 3.3.3.6.
VS-1000 Abschnitt 3.3.3.7.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465