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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
4. Steuerrechtlich freier Verkehr

4.4. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr

4.4.1. Allgemeines

Im Unterschied zu Beförderungen im Steueraussetzungsverfahren (Abschnitt 3.3.), die auf den gewerblichen Bereich beschränkt sind, können Beförderungen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens auch von natürlichen Personen zu privaten, nichtgewerblichen Zwecken durchgeführt werden.

VstW, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, unterliegen im Steuergebiet grundsätzlich keinen weiteren Verbrauchsteuer-Verfahren mehr. Bei Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr ist vorab zu unterscheiden, ob die vstW nur innerhalb des Steuergebietes oder auch über das Gebiet eines anderen MS befördert werden. Bedeutung hat die Unterscheidung insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsleistung und die Verfahrensbeteiligten.

4.4.1.1. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten

Werden vstW innerhalb der Union zu gewerblichen Zwecken außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens verbracht (geliefert), unterliegen diese ebenfalls dem EMCS (Abschnitt 4.4.2.). VstW befinden sich dabei nur dann im von der SystemRL für den steuerrechtlich freien Verkehr vorgesehenen Beförderungsverfahren, wenn sie zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger und mit einem v-e-VD durchgeführt werden (Abschnitt 4.4.3.).

VstW gelten als zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie in einem MS in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, von diesem MS in das Gebiet eines anderen MS befördert und an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist oder an eine Privatperson geliefert werden, wenn die Beförderung nicht unter die Bestimmungen für Privatverbringungen oder für Versandhandel fällt.

Für die Beförderung ist im Bestimmungs-MS Sicherheit zu leisten.

Art. 32, 33, 36 SystemRL

zB § 26 Abs. 5 BierStG 2022

4.4.1.1.1. Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

Verbringungen zu gewerblichen Zwecken in andere MS dürfen ausschließlich von zertifizierten Versendern durchgeführt werden.

4.4.1.1.2. Bezug zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten

Bezüge zu gewerblichen Zwecken aus anderen MS dürfen ausschließlich durch zertifizierte Empfänger erfolgen.

4.4.1.1.3. Eigenverbringungen

Bei Eigenverbringungen (dh. Versender und Empfänger sind ident) zu gewerblichen Zwecken im steuerrechtlich freien Verkehr von einem MS in einen anderen (einschließlich Verbringen lassen), ist sowohl eine Zertifizierung als Versender im Abgangs-MS als auch eine Zertifizierung als Empfänger im Bestimmungs-MS erforderlich.

4.4.1.2. Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr innerhalb des Steuergebietes

Sobald sich vstW im Steuergebiet im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, für sie also die Steuer entstanden ist und im Normalfall auch bereits entrichtet wurde, unterliegen Beförderungen von vstW innerhalb des Steuergebiets grundsätzlich keinen verfahrensrechtlichen Anforderungen.

4.4.2. EMCS für den steuerrechtlich freien Verkehr

Mit Umsetzung der Neufassung der SystemRL wurde das bis dahin papiergestützte Verfahren zur Beförderung vstW im steuerrechtlich freien Verkehr durch ein EDV-gestütztes System abgelöst.

Um den Aufwand für die Verwaltungen der MS in diesem Zusammenhang möglichst gering zu halten, wurde auf EU-Ebene entschieden, auch den steuerrechtlich freien Verkehr in das bis zu diesem Zeitpunkt nur für das Steueraussetzungsverfahren angewendete EMCS (Abschnitt 3.3.2.) zu integrieren.

Art. 3 Z 12, Z 13 SystemRL


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 26 Abs. 5 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
Art. 32 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 33 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 36 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 3 Z 12, 13 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 3.3.
VS-1000 Abschnitt 4.4.2.
VS-1000 Abschnitt 4.4.3.
VS-1000 Abschnitt 3.3.2.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465