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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
4. Steuerrechtlich freier Verkehr

4.3. Herstellung im steuerrechtlich freien Verkehr

4.3.1. Gewerbliche Herstellung im steuerrechtlich freien Verkehr

Bei der Herstellung im steuerrechtlich freien Verkehr werden vstW außerhalb eines Steuerlagers hergestellt.

Die Steuerschuld entsteht dabei unmittelbar mit der Herstellung. Unter Herstellen ist einerseits eine Herstellungshandlung zur Schaffung oder Gewinnung eines Steuergegenstandes zu verstehen, andererseits kann auch eine Be- oder Verarbeitung eine Herstellung bewirken. Als wesentliches Merkmal gilt, dass durch eine Veränderung der stofflichen Beschaffenheit ein neuer Steuergegenstand entsteht. Beim Be- und Verarbeiten liegt bereits eine vstW vor, auf die verändernd eingewirkt wird. Eine typische Bearbeitungshandlung ist das Mischen.

Die diversen VSt-Ges enthalten außerdem Regelungen, die den Herstellungstatbestand je Verbrauchsteuerart näher erläutern (zB § 12 Abs. 1 BierStG 2022) sowie auch Ausnahmetatbestände, die keine Herstellung darstellen (zB § 26 Abs. 2 und Abs. 3 MinStG 2022).

Im BierStG 2022 ist eine vorherige Anzeigepflicht der gewerblichen Herstellung im freien Verkehr normiert. Die Herstellung von Alkohol und alkoholhaltigen Waren (Erzeugnissen) im Sinne des AlkStG 2022 (Ausnahme: Herstellung unter Abfindung) und die gewerbliche Herstellung von Tabak sind außerhalb eines Steuerlagers verboten.

4.3.2. Private Herstellung im steuerrechtlich freien Verkehr

Das BierStG 2022 und das TabStG 2022 sehen für Herstellungsvorgänge im privaten Bereich (zB Brauen von Bier für den eigenen Bedarf, dh. eigener Konsum und Konsum von Angehörigen und Freunden, oder Herstellen von Zigaretten für den Eigenbedarf aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät) ein Absehen von einer steuerlichen Erfassung vor.

Private Herstellungen müssen im Unterschied zu gewerblichen Herstellungen nicht steuerlich erfasst werden, wenn die hergestellten vstW lediglich vom Hersteller selbst oder seinen Angehörigen oder Gästen konsumiert und nicht verkauft werden. Im Falle einer Weiterveräußerung liegt somit eine gewerbliche Herstellung vor.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich um eine private oder gewerbliche Herstellung handelt, wird allgemein auf die Bestimmungen der BAO verwiesen. Demzufolge sind etwa Herstellungsvorgänge von Vereinen, die vstW im Rahmen von Veranstaltungen (zB bei einem Hoffest) abgeben als gewerblich einzustufen und zwar auch dann, wenn die vstW zwar grundsätzlich gratis abgegeben werden, aber für die Veranstaltung ein Eintrittspreis zu entrichten ist. Dasselbe gilt für Herstellungsvorgänge im Rahmen von Seminaren (zB Bierseminare), weil diese im Allgemeinen den Veranstaltern als gewerblich zuzurechnen sind ( §§ 21, 28 BAO).

Im Gegensatz dazu unterscheidet das MinStG 2022 nicht, ob das Mineralöl ohne Bewilligung zu privaten oder gewerblichen Zwecken hergestellt worden ist. Jede als Herstellung von Mineralöl geltende Handlung ist steuerpflichtig.

Das AlkStG 2022 erlaubt keine private Herstellung von Alkohol. Es enthält Sondervorschriften bezüglich der (steuerermäßigten) Herstellung von Alkohol unter Abfindung. Eine von diesen Sondervorschriften abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung, die gemäß § 20 Abs. 2 AlkStG 2022 außerhalb eines Steuerlagers verboten ist.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 12 Abs. 1 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
§ 26 Abs. 2 und 3 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
§ 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 28 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 Abs. 2 AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465