Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
4. Steuerrechtlich freier Verkehr
4.2. Verfahrensbeteiligte im steuerrechtlich freien Verkehr

4.2.3. Zertifizierte Empfänger

Zertifizierte Empfänger sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen MS oder vom Zollamt die Zertifizierung erteilt worden ist, vstW aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines MS, die ein zertifizierter Versender in diesem MS zu gewerblichen Zwecken an ihn versandt hat,

  1. nicht nur gelegentlich oder

  2. im Einzelfall

zu beziehen.

Zertifizierte Empfänger müssen nicht zwingend einen Sitz oder Betrieb im Steuergebiet haben. Für eine Zertifizierung reicht es, eine konkrete Empfangsadresse bekannt geben zu können. Der zertifizierte Empfänger wird in so einem Fall mittels seiner ausländischen Adresse in SEED erfasst.

Der zertifizierte Empfänger hat die bezogenen vstW unverzüglich zu übernehmen oder für eine unverzügliche Übernahme an einem Ort im Bestimmungs-MS zu sorgen.

Art. 3 Z 13 SystemRL

4.2.3.1. Zertifizierte Empfänger - Dauerzertifizierung

Die Dauerzertifizierung für Empfänger wird nur erteilt, wenn in einem Kalenderjahr mehr als vier Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr empfangen werden. Mehr als vier Bezüge pro Kalenderjahr gelten als nicht nur gelegentlich.

Vor Erteilung einer Zertifizierung ist Sicherheit in Höhe der Steuer eines Kalendermonats zu leisten, um die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen eines Kalendermonats abzudecken. Die Sicherheit muss in allen MS gültig sein.

4.2.3.2. Zertifizierte Empfänger mit abweichenden Orten der Lieferung

Österreich erlaubt für zertifizierte Empfänger den Bezug von vstW an Orten im Steuergebiet, die vom Betrieb des zertifizierten Empfängers abweichen.

Bei Beförderungen, die nicht unmittelbar im Betrieb des zertifizierten Empfängers übernommen werden und etwa bei dessen Kunden enden, kann die Übernahme der vstW durch Personen vorgenommen werden, die in Vertretung oder im Auftrag des zertifizierten Empfängers agieren. Die Verantwortung für sämtliche mit der Beendigung des Verfahrens zusammenhängende Pflichten bleiben dabei beim zertifizierten Empfänger (zB Eingangsmeldung, Steueranmeldung, etc.).

Die Zertifizierung des Empfängers ist nicht an eine Örtlichkeit gebunden, sondern an eine (natürliche oder juristische) Person oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Standorte eines Betriebes (zB Filialen), denen keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und die daher weder rechts- noch parteifähig sind, stellen einen Bestandteil des Unternehmens des zertifizierten Empfängers dar. Beabsichtigt ein zertifizierter Empfänger an solchen Standorten vstW nach einer Beförderung aus anderen MS zu übernehmen, sind diese im Zertifizierungsverfahren bekanntzugeben.

Bei Lieferungen zu anderen abweichenden Orten sind dem Zollamt die voraussichtlichen Lieferadressen ebenfalls bereits im Zertifizierungsverfahren mitzuteilen. Eine Verwendung von Direktlieferungscodes - wie im Steueraussetzungsverfahren - ist bei Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr nicht vorgesehen.

Art. 33 Abs. 4 SystemRL

4.2.3.3. Zertifizierte Empfänger im Einzelfall

Eine Zertifizierung im Einzelfall wird nur erteilt, wenn nicht mehr als vier Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr im Kalenderjahr empfangen werden.

Die Zertifizierung für den Einzelfall ist beschränkt auf eine bestimmte Menge, einen einzigen zertifizierten Versender, einen bestimmten Zeitraum und darf maximal zwei Teillieferungen umfassen.

Ausgenommen davon kann in Sonderfällen, beispielsweise um Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten entgegen zu kommen, von der Beschränkung auf vier Beförderungen abgesehen werden.

Die Sicherheit ist in Höhe der Steuer für den Einzelfall zu leisten.

4.2.3.4. Zertifizierungen für Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender

Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender benötigen für den Bezug vstW im steuerrechtlich freien Verkehr eine entsprechende Zertifizierung.

Dabei ist für diese Beteiligten sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Waren unter Steueraussetzung und Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt.

4.2.3.5. Zertifizierungsverfahren

Für das Erlöschen der Zertifizierung gelten die Bestimmungen betreffend Steuerlager sinngemäß (Abschnitt 3.2.2.5.).

4.2.4. Zertifizierungen für natürliche Personen

Bei natürlichen Personen ist zu unterscheiden zwischen den steuerfreien Verbringungen zu privaten Zwecken (Richtmengen) sowie jenen Verbringungen zu privaten Zwecken, die nicht steuerfrei sind (Abschnitt 4.7.). Nur für nicht steuerfreie Verbringungen ist eine Zertifizierung erforderlich.

Betreffend Zertifizierungsverfahren für natürliche Personen können vom Bundesminister für Finanzen Verfahrensvereinfachungen vorgesehen und im Verordnungsweg geregelt werden.

4.2.5. Versandhändler

Versandhändler ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit vstW aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines MS an Privatpersonen in anderen MS liefert und den Versand der vstW an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Abschnitt 4.5.).

4.2.6. Beauftragter

Anstelle eines Versandhändlers kann eine im Steuergebiet ansässige Person oder Personenvereinigung als Beauftragter die steuerlichen Pflichten des Versandhändlers erfüllen.

Der Versandhändler hat diesbezüglich die Zulassung einer im Steuergebiet ansässigen Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zu beantragen. Der Beauftragte muss zudem erklären, dass er mit der Antragstellung einverstanden ist.

Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner (Abschnitt 6.1.3.4.).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 3 Z 13 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 33 Abs. 4 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 3.2.2.5.
VS-1000 Abschnitt 4.7.
VS-1000 Abschnitt 4.5.
VS-1000 Abschnitt 6.1.3.4.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465