Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
4. Steuerrechtlich freier Verkehr

4.2. Verfahrensbeteiligte im steuerrechtlich freien Verkehr

4.2.1. Hersteller

Grundsätzlich sollen vstW in einem Steuerlager unter Steueraussetzung hergestellt werden. Anders als im Steueraussetzungsverfahren kommt daher dem Hersteller im steuerrechtlich freien Verkehr viel weniger Bedeutung zu. Dennoch bestehen auch für Hersteller im steuerrechtlich freien Verkehr bestimmte Verfahrensregelungen. Die einzelnen VSt-Ges sehen dafür besondere Verpflichtungen, wie zB

  • die Abgabe von Anzeigen vor Beginn der Herstellung (zB § 12 Abs. 9 BierStG 2022),

  • die Abgabe von Steueranmeldungen inkl. der Entrichtung der Verbrauchsteuern,

vor.

Hersteller ist jede Person, die vstW im Sinne des Abschnitts 4.3.1. oder 4.3.2. herstellt.

4.2.2. Zertifizierte Versender

Zertifizierte Versender sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen MS oder vom Zollamt die Zertifizierung erteilt worden ist, vstW aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines MS

  1. nicht nur gelegentlich oder

  2. im Einzelfall

in einen anderen MS zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

Zertifizierte Versender müssen nicht zwingend einen Sitz oder Betrieb im Steuergebiet haben. Für eine Zertifizierung reicht es, eine konkrete Versandadresse bekannt geben zu können. Der zertifizierte Versender wird in so einem Fall mittels seiner ausländischen Adresse in SEED erfasst.

Art. 3 Z 12 SystemRL

4.2.2.1. Zertifizierte Versender - Dauerzertifizierung

Die Dauerzertifizierung für Versender wird nur erteilt, wenn in einem Kalenderjahr mehr als vier Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr versendet werden. Mehr als vier Versendungen pro Kalenderjahr gelten als nicht nur gelegentlich im Sinne der VSt-Ges.

Im Normalfall wird für Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr eine Sicherheit durch den zertifizierten Empfänger geleistet. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass alternativ vom zertifizierten Versender oder vom Beförderer Sicherheit geleistet wird.

4.2.2.2. Zertifizierte Versender im Einzelfall

Eine Zertifizierung im Einzelfall wird nur erteilt, wenn nicht mehr als vier Versendungen im steuerrechtlich freien Verkehr im Kalenderjahr erfolgen.

Die Zertifizierung für den Einzelfall ist beschränkt auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum.

In Sonderfällen, beispielsweise um Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten entgegen zu kommen, soll auch dann eine Zertifizierung im Einzelfall erteilt werden, wenn mehr als vier Versendungen erfolgen.

Betreffend Sicherheit siehe Abschnitt 4.2.2.1.

4.2.2.3. Zertifizierungen für Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender

Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender benötigen für den Versand vstW im steuerrechtlich freien Verkehr eine entsprechende Zertifizierung.

Dabei ist für diese Beteiligten sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Waren unter Steueraussetzung und Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt.

4.2.2.4. Zertifizierungsverfahren

Für das Erlöschen der Zertifizierung gelten die Bestimmungen betreffend Steuerlager sinngemäß (Abschnitt 3.2.2.5.).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 12 Abs. 9 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
Art. 3 Z 12 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 4.3.1.
VS-1000 Abschnitt 4.3.2.
VS-1000 Abschnitt 4.2.2.1.
VS-1000 Abschnitt 3.2.2.5.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465