Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137

4. Steuerrechtlich freier Verkehr

4.1. Allgemeines

VstW, die dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt werden, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, befinden sich im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. Das gleiche gilt für jene vstW, die außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens im Steuergebiet hergestellt werden.

Der Status des steuerrechtlich freien Verkehrs richtet sich nach der Rechtslage des MS in dem sich die vstW befinden. Der verbrauchsteuerrechtlich freie Verkehr ist vom zollrechtlich freien Verkehr zu unterscheiden.

VstW befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für sie weder die Steuer ausgesetzt ist, noch die vstW einem Zollverfahren unterliegen, durch das sie den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 UZK erhalten haben. Dies schließt Fälle ein, die außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens in Besitz gehalten oder gelagert werden und für die noch keine Verbrauchsteuer erhoben wurde (EuGH 05.04.2001, C-325/99, Van de Water).

In den steuerrechtlich freien Verkehr überführt sind auch jene vstW, die Gegenstand von Unregelmäßigkeiten waren. Die vstW werden im Zusammenhang mit der Unregelmäßigkeit aus dem Steueraussetzungsverfahren entnommen und gelangen mit dieser Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr.

Bei der Einfuhr werden vstW im Regelfall gleichzeitig in den zollrechtlich freien Verkehr und in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr überführt (Abschnitt 5.1.3.). Die Einfuhrregelungen lassen anstelle einer solchen gleichzeitigen Überführung aber auch zu, dass direkt im Anschluss an die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr das Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt wird.

Die Beurteilung, ob sich eine vstW im steuerrechtlich freien Verkehr befindet oder nicht, ist vor allem für die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen bei Verbringungen innerhalb der Union (Abschnitt 4.4.) sowie für die Entstehung der Verbrauchsteuer von Bedeutung (Abschnitt 6.1.3.).

Im Allgemeinen werden die vstW durch einen der folgenden Vorgänge in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt:

  • mit der Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren (zB Wegbringung aus einem Steuerlager, Unregelmäßigkeit)

  • mit der Verbringung in das Steuergebiet außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens

  • mit der Herstellung im Steuergebiet außerhalb eines Steuerlagers

  • mit der Einfuhr in das Steuergebiet ohne anschließendes Steueraussetzungsverfahren (einschließlich unrechtmäßiger Eingang)

Art. 33 SystemRL


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 33 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 5.1.3.
VS-1000 Abschnitt 4.4.
VS-1000 Abschnitt 6.1.3.
EuGH 05.04.2001, C-325/99, Van de Water
UZK, Zollkodex Art. 5 Nr. 24
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465