Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.3. Beförderung unter Steueraussetzung

3.3.8. Zollrechtliches Ausfuhrverfahren bei Beförderungen unter Steueraussetzung

3.3.8.1. Allgemeines

Für vstW unter Steueraussetzung, die aus dem EU-VstGeb verbracht werden sollen, sind grundsätzlich die Bestimmungen des UZK betreffend Ausfuhr anzuwenden (Abschnitt 5.2.2.). Daneben sieht die SystemRL vor, dass vstW in einem Verfahren der Steueraussetzung entweder aus einem Steuerlager oder von einem Ort der Einfuhr zu einer Ausgangszollstelle befördert werden können.

Das Verfahren der Steueraussetzung endet dabei in jenem Zeitpunkt, in dem die vstW das EU-VstGeb verlassen. Von der Ausgangszollstelle wird dieses Verlassen in den - im elektronischen Ausfuhrsystem der Union enthaltenen - Informationen zum Ausgang bestätigt. Ausgangszollstellen sind all jene Zollstellen, die den Regelungen des Art. 329 UZK-IA entsprechen.

Ergänzend zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren können vstW auch mittels eines externen oder gemeinsamen Versandverfahrens in ein Drittland verbracht werden.

Im Falle des externen Versandverfahrens können gemäß Art. 329 Abs. 5 UZK-IA neben den klassischen Ausgangszollstellen an den Grenzen des Zollgebietes der Union auch im Innerland gelegene Abgangszollstellen (Art. 1 Z 13 UZK-DA) als Ausgangszollstellen fungieren. Art. 226 Abs. 2 UZK iVm Art. 189 Abs. 4 UZK-DA bestimmt, dass vstW mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren in das externe Versandverfahren übergeführt werden können (abweichend zu sonstigen Unionswaren), sofern sie in ein Drittland ausgeführt werden sollen. Für diese Fälle endet die Beförderung unter Steueraussetzung am Ort der Abgangszollstelle und zu dem Zeitpunkt, in dem die vstW in das externe Versandverfahren überführt werden.

Dasselbe gilt für vstW, die im gemeinsamen Versandverfahren in ein EFTA-Land oder in ein anderes Partnerland des gemeinsamen Versandverfahrens verbracht werden. Gemäß Art. 293 UZK-IA gilt Art. 189 Abs. 4 UZK-DA auch für vstW, die im gemeinsamen Versandverfahren befördert werden. Die Abgangsstellen des gemeinsamen Versandverfahrens können somit ebenfalls als Ausgangszollstellen handeln.

Für vstW bestehen Beschränkungen (Art. 329 Abs. 7a UZK-IA), dass Abgangsstellen im Versandverfahren gleichzeitig als Ausgangszollstellen handeln können, die spätestens mit Inbetriebnahme des automatisierten Ausfuhrsystems gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 anwendbar werden (voraussichtlich im Kalenderjahr 2024).

3.3.8.2. Kombiniertes Vorgehen in ECS und EMCS

Für die Kombination des verbrauchsteuerrechtlichen Steueraussetzungsverfahrens mit dem zollrechtlichen Ausfuhrverfahren (ECS) ist ein mehrstufiges Vorgehen notwendig.

Wie grundsätzlich bei Beförderungen unter Steueraussetzung vorgesehen, kann eine solche Beförderung nur mittels eines rechtsgültigen e-VD wirksam eröffnet werden. Derartige Beförderungen können nur von einem Steuerlager oder einem Ort der Einfuhr ausgehen (Bewilligung als registrierter Versender ist erforderlich). Als Bestimmungsort ist, anders als bei den sonstigen Beförderungen unter Steueraussetzung, nicht der tatsächliche Warenempfänger anzuführen, sondern der Anmelder laut Feld 14 der Ausfuhrzollanmeldung. Zusätzlich ist die vorgesehene Ausfuhrzollstelle im e-VD (Feld 8a) anzugeben.

Zollrechtlich ist das zweistufige elektronische Ausfuhrverfahren durchzuführen. Für die zur Ausfuhr bestimmten vstW ist bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle eine elektronische Ausfuhrzollanmeldung abzugeben, aufgrund dieser die Waren in das Verfahren der zollrechtlichen Ausfuhr überführt werden. In der Ausfuhrzollanmeldung und im e-VD sind hinsichtlich KN-Code, Eigengewicht und Menge dieselben Angaben zu machen, um einen erfolgreichen elektronischen Abgleich (Cross-Check) zwischen ECS und EMCS zu ermöglichen.

Die Ausfuhrzollanmeldung (Ausfuhrbegleitdokument) bildet in weiterer Folge auch die Grundlage bei etwaigen Kontrollen durch die Ausgangszollstelle. Haben die Waren das Zollgebiet der Union verlassen, werden von der Ausgangszollstelle die Informationen zum Ausgang erstellt und an die Ausfuhrzollstelle rückübermittelt. Diese Informationen bilden auch die Grundlage für die verbrauchsteuerrechtliche Ausfuhrmeldung.

Die Ausfuhrmeldung wird vom Abgangs-MS an den Versender der vstW automatisiert mittels EMCS übermittelt und bestätigt diesem für die betreffenden Waren das Verlassen des EU-VstGeb. Bei Beförderungen unter Steueraussetzung in Kombination mit einem externen oder gemeinsamen Versandverfahren ist die Ausfuhrmeldung vom Zollamt manuell in EMCS zu erstellen. Das Steueraussetzungsverfahren wird mit der Ausfuhrmeldung in EMCS abgeschlossen.

§ 7 VStBefVO

3.3.9.

nur intern verfügbar


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Durchführungsbeschluss 2016/578, ABl. Nr. L 99 vom 15.04.2016 S. 6
§ 7 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 5.2.2.
UZK-IA Art. 329
UZK-IA Art. 329 Abs. 5
UZK-DA Art. 1 Z 13
UZK, Zollkodex Art. 226 Abs. 2
UZK-DA Art. 189 Abs. 4
UZK-IA Art. 293
UZK-IA Art. 329 Abs. 7a
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465