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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.3. Beförderung unter Steueraussetzung

3.3.7. Beförderungen unter Steueraussetzung im Anschluss an eine zollrechtliche Einfuhr

Im Verkehr mit Drittländern sind grundsätzlich die Regelungen des Zollrechts maßgeblich (Abschnitt 5.). In Kombination mit den zollrechtlichen Vorgängen kann aber auch die Anwendung der verbrauchsteuerrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Beförderung unter Steueraussetzung erforderlich sein, insbesondere wenn der Ort der Einfuhr und der Ort der Verwendung bzw. Bearbeitung von vstW unterschiedlich sind. Da die zollrechtlichen Einfuhrformalitäten zwingend am Ort der Einfuhr durchzuführen sind, kann eine anschließende Beförderung unter Steueraussetzung ermöglichen, dass die vstW vom Ort der Einfuhr ohne Steuerbelastung zu einem anderen Verwendungs- oder Bearbeitungsort verbracht werden können.

Grundsätzlich können solche Beförderungen in verschiedenen Konstellationen durchgeführt werden (Abschnitt 3.3.1.1. und 3.3.1.2.). Zu unterscheiden ist dabei insbesondere, ob sich der Ort der Einfuhr im Steuergebiet befindet oder in einem anderen MS. Dieser Aspekt ist entscheidend für die jeweils anzuwendenden Einfuhrformalitäten, die in den einzelnen MS unterschiedlich sein können. Im Steuergebiet werden Einfuhren mit der IT-Anwendung e-zoll abgewickelt, welche über eine Schnittstelle mit EMCS verbunden ist.

3.3.7.1. Erfordernisse im e-VD und in der Zollanmeldung

Sofern für die zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassenden vstW beabsichtigt wird, im Anschluss an die Einfuhr eine Beförderung unter Steueraussetzung (zB zu einem Steuerlager) im Steuergebiet oder in anderen MS durchzuführen, ist für die betreffenden Waren ein e-VD zu erstellen. Bei Einfuhren im Steuergebiet wird mittels des österreichischen e-zoll-Systems und den darin enthaltenen elektronischen Prüfungen sichergestellt, dass eine anschließende Beförderung unter Steueraussetzung nur mit korrekt eröffnetem e-VD erfolgen kann. Die Verbrauchsteuer-Daten der Einfuhrzollanmeldung (KN-Code, Eigengewicht, Menge) sollen dabei für einen erfolgreichen elektronischen Abgleich (Cross-Check) ident sein mit den entsprechenden Daten im e-VD. Die Einfuhrzollanmeldung hat darüber hinaus die folgenden Mindestinformationen zu enthalten:

  • die VID des registrierten Versenders der Beförderung,

  • die VID des Empfängers (Steuerlager), an den die Waren versandt werden,

und sofern zutreffend und auf Anforderung des Zollamtes,

  • einen Nachweis, dass die betreffenden vstW aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen MS versandt werden sollen.

Sofern sich der Einfuhrort in einem anderen MS befindet, sind die in diesem MS geltenden Einfuhrformalitäten durchzuführen. Eine an eine solche Einfuhr anschließende Beförderung unter Steueraussetzung zu einem Steuerlager oder zu einem registrierten Empfänger im Steuergebiet ist ebenfalls nur mittels eines e-VD zulässig.

3.3.7.2. Berechtigte Personen

Beförderungen unter Steueraussetzung ausgehend von einem Ort der Einfuhr sind grundsätzlich registrierten Versendern vorbehalten. Bei Beförderungen von einem Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Steuerlager innerhalb des Steuergebiets kann aber der betreffende Steuerlagerinhaber als registrierter Versender auftreten und dafür seine Steuerlagerinhaber-VID verwenden (Abschnitt 3.3.3.9.).

§ 14 VStBefVO

3.3.7.3. Ort der Einfuhr ist ident mit dem Ort des Steuerlagers

Eine an die Einfuhr anschließende Beförderung unter Steueraussetzung ist nur in jenen Fällen sinnvoll, in denen der Ort der Einfuhr nicht ident ist mit dem Ort der Verwendung oder Bearbeitung der vstW. Das Zollrecht bietet diesbezüglich in Art. 139 UZK die Möglichkeit, jeden Ort als Ort der Einfuhr (Warenort) zu definieren. Falls daher für Steuerlager oder Verwendungsbetriebe regelmäßig Einfuhren durchzuführen sind, sollte an diesen Orten/Betrieben ein Warenort für die Zollabfertigung eingerichtet werden, um die erläuterte zusätzliche Beförderung unter Steueraussetzung und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (Abschnitt 3.3.3.9.).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 14 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 5.
VS-1000 Abschnitt 3.3.1.1.
VS-1000 Abschnitt 3.3.1.2.
VS-1000 Abschnitt 3.3.3.9.
UZK, Zollkodex Art. 139
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465