Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.3. Beförderung unter Steueraussetzung

3.3.5. Beförderung an völkerrechtlich begünstigte Empfänger

Völkerrechtlich begünstigte Empfänger (Abschnitt 3.2.5.) können vstW ebenfalls unter Steueraussetzung empfangen. Vor einer Beförderung unter Steueraussetzung ist dazu vom völkerrechtlich begünstigten Empfänger eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 1 DVO SystemRL in Verbindung mit Art. 12 SystemRL einzuholen. Diese in Österreich vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten vidierte (bestätigte) Freistellungsbescheinigung, ist vor Beginn der Beförderung (vom völkerrechtlich begünstigten Empfänger) dem Steuerlagerinhaber als Versender oder dem registrierten Versender zur Verfügung zu stellen. Österreich wendet dafür die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer (Formular U 100) in gleicher Weise wie eine Freistellungsbescheinigung an ( Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer).

Für eine rechtswirksame Beförderung unter Steueraussetzung zu einem völkerrechtlich begünstigten Empfänger muss also dem Versender eine Freistellungsbescheinigung des jeweiligen völkerrechtlich begünstigten Empfängers vorliegen. Der Versender hat dementsprechend ein e-VD mit Code Bestimmungsort (Datenfeld 1a) 5 - Bestimmung - Steuerbefreite Organisation einschließlich der Nummer der Freistellungsbescheinigung (Datenfeld 6b) zu erstellen. Das validierte e-VD und die Freistellungsbescheinigung sind materiell-rechtliche Voraussetzungen für das Steueraussetzungsverfahren. Die vstW sind ab der Erteilung der vorgenannten Bestätigung unverzüglich zu beziehen.

Erfolgt eine Beförderung zu völkerrechtlich begünstigten Empfängern im Steuergebiet, kann die Erledigung der Beförderung nur im Zusammenwirken mit dem Zollamt durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sind dem Zollamt das e-VD und die Freistellungsbescheinigung bzw. gegebenenfalls die Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und/oder der Verbrauchsteuer (Formular U 100) vorzulegen. Der Versender hat eine Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung bzw. des U 100 zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Während der Beförderung ist eine Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung bzw. des Formulars U 100 mitzuführen. Nach Übernahme der vstW verbleibt eine Ausfertigung beim völkerrechtlich begünstigten Empfänger.

§§ 6, 12 VStBefVO

3.3.6. Elektronische Versandanzeige (e-VA)

Die e-VA ist eine technische Nachbildung des e-VD und nur im nationalen Teil von EMCS vorhanden. Der nationale Teil von EMCS ist für Vorgänge vorgesehen, bei denen sich alle Verfahrensbeteiligten im Steuergebiet befinden. Mit einer e-VA zeigt der Inhaber eines Steuerlagers oder der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet eine Wegbringung von vstW an, die in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen. Die e-VA ist eine Mitteilung des Versenders an das Zollamt. Da der Empfänger diese Mitteilung nicht erhält, ist diesbezüglich von ihm auch keine Eingangsmeldung zu erstellen.

Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Weg (EMCS) zu übermitteln.

Die Versandanzeige hat folgende Informationen zu enthalten:

  • die Art der vstW (für Bier die Steuerklasse; für Tabakwaren die Gattungen);

  • die Menge der weggebrachten vstW;

  • den Tag der Wegbringung;

  • die VID des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders, von dem die vstW weggebracht werden;

  • die VID des Verwendungsbetriebes, in den die vstW aufgenommen werden sollen.

Die Angaben über mehrere Wegbringungen von vstW, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefasst werden, wenn die Waren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen.

§ 13 VStBefVO


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 1 DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
Art. 12 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
§ 6 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 12 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 13 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 3.2.5.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465