Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.3. Beförderung unter Steueraussetzung

3.3.4. Beginn und Ende der Beförderung unter Steueraussetzung

Standardmäßig beginnt eine Beförderung durch das Verlassen des Steuerlagers. Daneben besteht für registrierte Versender auch die Möglichkeit, nach der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vom Ort der Einfuhr, eine Beförderung unter Steueraussetzung zu beginnen.

Das Ende einer Beförderung erfolgt standardmäßig mit der Warenübernahme durch den Empfänger (Steuerlager, registrierter Empfänger) oder mit Verlassen des EU-VstGeb.

Art. 19 SystemRL

3.3.4.1. Beginn der Beförderung

Die Beförderung vstW in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt, wenn die vstW das Abgangssteuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die vstW im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden.

Voraussetzungen für den wirksamen Beginn einer Beförderung unter Steueraussetzung sind gültige Bewilligungen von Versender und Empfänger und das Vorliegen eines rechtsgültig eröffneten e-VD. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, kann eine Beförderung unter Steueraussetzung nicht beginnen.

Vor der Beförderung unter Steueraussetzung in andere MS ist gemäß Art. 17 SystemRL zwingend eine in allen MS gültige Sicherheit zu leisten. Dabei ist auf die Besonderheiten in den jeweiligen VSt-Ges Bedacht zu nehmen.

zB § 50 BierStG 2022

3.3.4.1.1. Beginn der Beförderung durch Verlassen des Steuerlagers

Ein Verlassen des Steuerlagers liegt vor, wenn die vstW aus den räumlichen Grenzen des Steuerlagers körperlich verbracht werden.

3.3.4.1.2. Beginn der Beförderung nach Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Überführung in das Steueraussetzungsverfahren muss unmittelbar am Ort der Einfuhr erfolgen. Die in das Zollgebiet der Union verbrachten vstW sind bei ihrer Ankunft bei einer dafür vorgesehenen Zollstelle oder bei einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort zu gestellen (Art. 139 UZK). Im österreichischen Anwendungsgebiet werden dafür Amtsplätze an Zollstellen bzw. Warenorte an sonstigen Orten räumlich definiert. Die im Rahmen der Zollabfertigung durchzuführende Überlassung stellt den Beginn der Beförderung unter Steueraussetzung dar.

3.3.4.2. Ende der Beförderung

Die Beförderung vstW unter Steueraussetzung endet zu dem Zeitpunkt,

  • in dem der Empfänger die vstW übernimmt oder

  • in dem die vstW das Gebiet der Union verlassen oder

  • in dem die vstW in das externe Versandverfahren überführt werden.

3.3.4.2.1. Ende der Beförderung durch Übernahme

Übernahme bedeutet, dass der Empfänger in der Lage ist, genau zu wissen, welche Menge an Waren er tatsächlich empfangen hat. Die Entladung der Waren und ihre Erfassung in den Büchern können als Beleg für das Ende der Beförderung dienen. Eine solche Entladung ist aber keine zwingende Voraussetzung für den Vorgang der Übernahme. Falls eine Entladung durchgeführt wird, ist unter Übernahme zu verstehen, dass der Empfänger nach Entladung des Transportmittels festgestellt hat oder feststellen konnte, dass die Art und Menge der Waren jener entspricht, die ihm hätte geliefert werden sollen.

Für eine Übernahme ist demnach die körperliche Aufnahme der Waren in den Betrieb, abhängig vom jeweiligen Verfahrensbeteiligten, nicht unbedingt erforderlich. Jedenfalls sind die vstW nach der Beförderung unter Steueraussetzung unverzüglich vom

  • Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager aufzunehmen;

  • Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen;

  • Inhaber des Betriebes eines registrierten Empfängers zu übernehmen und in seinen Aufzeichnungen zu erfassen;

  • völkerrechtlich begünstigten Empfänger zu übernehmen.

Von registrierten Empfängern müssen die Waren nicht körperlich in den Betrieb aufgenommen werden. Es ist ausreichend, wenn die Übernahme der Waren erfolgt und die Aufnahme in den Betrieb in den dafür vorgesehenen Aufzeichnungen erfasst wird (Abschnitt 3.2.4.). Die Ware muss aber dennoch körperlich an den im e-VD angeführten Betrieb des registrierten Empfängers geliefert werden (ansonsten Direktlieferung).

Als unverzüglich gilt ein Zeitraum, innerhalb dessen, je nach Einzelfall, die Aufnahme zumutbar ist. Dem betroffenen Betriebsinhaber ist ein angemessener Zeitraum zu gewähren.

3.3.4.2.2. Ende der Beförderung durch Verlassen des Gebietes der Union

Das Verlassen des EU-VstGeb liegt vor, wenn die vstW körperlich aus diesem verbracht (exportiert) werden. Die Beförderung erfolgt in diesem Fall in einer Kombination aus Verbrauchsteuerverfahren und Ausfuhrverfahren des Zollrechtes (Abschnitt 3.3.7. und Abschnitt 5.2.). Mit der Rückmeldung der Ausgangsbescheinigung von der Ausgangszollstelle an die Ausfuhrzollstelle und mit Erstellung der Ausfuhrmeldung wird dieses Ende der Beförderung unter Steueraussetzung im EMCS bestätigt. Die Ausgangszollstelle (Art. 329 UZK-IA) ist der Ort, an dem die vstW das EU-VstGeb verlassen, und ist verantwortlich für die Überwachung des körperlichen Ausgangs der Waren (Art. 333 UZK-IA).

3.3.4.2.3. Ende der Beförderung durch Überführung in das externe Versandverfahren

Auch bei der Überführung in das externe Versandverfahren nach Art. 226 UZK kommen die zollrechtlichen Vorschriften zur Anwendung. Die Überführung in das externe Versandverfahren wird mit der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein solches Versandverfahren verwirklicht. In diesem Zeitpunkt endet die Ausfuhr unter Steueraussetzung und die Abgangszollstelle des externen Versandverfahrens ist gleichzeitig Ausgangszollstelle des Ausfuhrverfahrens (Art. 329 Abs. 5 UZK-IA).

Die Bestätigung über das Ende der Beförderung unter Steueraussetzung in EMCS erfolgt dabei aus technischen Gründen nicht automationsunterstützt, sondern muss durch die Sachbearbeiter des Zollamtes aufgrund der Ergebnisse (zB konform, Mengenabweichungen) des externen Versandverfahrens manuell erfolgen.

Die Regelungen des externen Versandverfahrens gelten auch für Beförderungen im gemeinsamen Versandverfahren.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 50 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
Art. 19 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 3.2.4.
VS-1000 Abschnitt 3.3.7.
VS-1000 Abschnitt 5.2.
UZK, Zollkodex Art. 139
UZK-IA Art. 329
UZK-IA Art. 333
UZK, Zollkodex Art. 226
UZK-IA Art. 329 Abs. 5
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465