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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.3. Beförderung unter Steueraussetzung
3.3.3. Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD)

3.3.3.7. Ausfallverfahren (Fallback)

Steht das EMCS im Abgangs-MS nicht zur Verfügung, kann der Versender trotzdem eine Beförderung vstW in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnen, wenn den Waren ein Ausfalldokument beigefügt wird, das einen ARC und dieselben Daten enthält wie das e-VD, und der Versender das Zollamt vor Beginn der Beförderung davon unterrichtet. Darüber hinaus ist das Ausfalldokument mit der Bezeichnung Begleitdokument für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Ausfallverfahren zu kennzeichnen.

Nicht zur Verfügung stehend bedeutet, dass

  • Ausfälle oder andere Störungen der erforderlichen IT-Infrastruktur oder von Teilen davon den Zugang eines Versenders zum EMCS verhindern und

  • der Beginn der Beförderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht verschoben werden kann.

Dabei ist es unerheblich, ob die Zollverwaltung oder der Versender oder Dritte den technischen Ausfall zu verantworten haben.

Ausfälle des EMCS von unter zwei Stunden, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Genehmigung des Ausfallverfahrens, bleiben unberücksichtigt (mit Ausnahme von berücksichtigungswürdigen Einzelfällen).

Steht das EMCS wieder zur Verfügung, hat der Versender unverzüglich für alle im Ausfallverfahren durchgeführten Beförderungen die e-VD zu übermitteln (Abschnitt 8.1.3.).

Neben dem Ausfallverfahren besteht bis zum auch für Mitteilungen betreffend unzulässige Ausfuhren nach Art. 21 Abs. 5 SystemRL die Möglichkeit, diese auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System vorzunehmen.

Art. 26, 54 SystemRL

§ 15 VStBefVO

3.3.3.8. Direktlieferungen

Die Bestimmungs-MS können die Beförderung vstW unter Steueraussetzung an einen Bestimmungsort als Direktlieferung für Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach ihren Bedingungen zulassen.

Im Steuergebiet sind Direktlieferungen ausschließlich für registrierte Empfänger, ausgenommen Tabakwaren, zulässig. In anderen MS können Direktlieferungen auch für Steuerlagerinhaber oder für beide Empfängertypen zulässig sein.

Für die Anwendung einer Direktlieferung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Der registrierte Empfänger hat die Sonderberechtigung Direktlieferung in SEED

2. Die Direktlieferadresse wird in Punkt 7 des e-VD vermerkt und diese Adresse findet sich auch in SEED unter Lieferadressen oder es wird ein Direktlieferungscode (achtstelliger alphanummerischer Code an Stelle der Lieferadresse(n)) verwendet. Diesbezüglich muss bei der Beantragung der Sonderberechtigung zumindest die erste Lieferadresse dem Zollamt bekanntgegeben werden. Die detaillierte Anleitung für die Codevergabe ist der BMF-Homepage zu entnehmen.

Sind im Zusammenhang mit der Verwendung von Direktlieferungscodes Änderungen des ersten Lieferortes erforderlich, sind diese mittels Korrektur der Lieferortadressen im Datensatz der Direktlieferungscodes bis zur Abgabe der Eingangsmeldung durchzuführen. Im Rahmen der amtlichen Aufsicht kann das Zollamt anordnen, dass Änderungen des ersten Lieferortes spätestens bis zur Ankunft am ersten Lieferort mitzuteilen sind oder dass mit Entladungen erst nach einer bestimmten Wartefrist begonnen werden darf.

Art. 16 Abs. 4 SystemRL

§ 11 VStBefVO

3.3.3.9. Vereinfachungen für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Sollen vstW unter Steueraussetzung im Steuergebiet befördert werden, hat der Steuerlagerinhaber als Versender bzw. der registrierte Versender vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet grundsätzlich ein e-VD für jede Verbringung von vstW zu erstellen.

Wenn die amtliche Aufsicht nicht erschwert und die Erhebung der Verbrauchsteuern nicht gefährdet sind, kann das Zollamt auf Antrag eines Steuerlagerinhabers als Versender, folgende Vereinfachungen unter vom Zollamt festzulegenden Bedingungen zulassen:

1. Zusammenfassung auf ein e-VD:
Erfolgen am selben Kalendertag eine große Anzahl von Beförderungen von vstW unter Steueraussetzung im Steuergebiet zwischen denselben Steuerlagern eines Steuerlagerinhabers oder denselben Steuerlagern verschiedener Steuerlagerinhaber und befinden sich diese Steuerlager in unmittelbarer örtlicher Nähe zueinander, können sämtliche Lieferungen eines Kalendertages zwischen diesen Steuerlagern in einem einzigen e-VD zusammengefasst werden. Die Abgabe dieses e-VD hat spätestens vor Beginn der letzten der zusammenzufassenden Beförderungen eines Kalendertages zu erfolgen.

2. e-VD für fest installierte Rohrleitungen:
Für Beförderungen von Energieerzeugnissen in fest installierten Rohrleitungen (Pipelines) im Steuergebiet darf mit der Erstellung des e-VD bis unmittelbar nach abgeschlossener Verpumpung zugewartet werden.
Diese Vereinfachung darf nicht angewendet werden, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen MS befördert werden. Art und Menge der beförderten Energieerzeugnisse sind durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen.

3. Vereinfachtes Verfahren für fest installierte Rohrleitungen:
Für Beförderungen von Energieerzeugnissen in fest installierten Rohrleitungen (Pipelines) kann anstelle von EMCS ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommen.
Diese Vereinfachung darf nicht angewendet werden, wenn die Energieerzeugnisse über das Gebiet eines anderen MS befördert werden. Art und Menge der beförderten Energieerzeugnisse sind durch entsprechende Aufzeichnungen nachzuweisen.

4. Beförderungen von vstW im Anschluss an ihre Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr:
Im Anschluss an die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen Steuerlagerinhaber als registrierte Versender agieren und die vstW vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet unter Steueraussetzung in ihr Steuerlager im Steuergebiet befördern (Abschnitt 3.3.7.).
Falls vstW am Ort der Einfuhr unmittelbar in ein Steuerlager (Steuerlager = Warenort) aufgenommen werden, entfällt die eigentliche Beförderung (unter Steueraussetzung) und dementsprechend auch das Erfordernis zur Erstellung eines e-VD bzw. einer e-VA (Verwendungsbetrieb).

5. Sonstige Vereinfachungen in Ausnahmefällen:
In besonders gelagerten Fällen kann anstelle von EMCS auch ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung gelangen.

Beispiel:

- Bei Steuerlagern, deren Betriebsgelände durch eine Straße getrennt sind (und die daher zwei Adressen aufweisen), können sonstige Aufzeichnungen anstelle des e-VD verwendet werden.

§ 14 VStBefVO


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 21 Abs. 5 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 26 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 54 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
§ 15 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Art. 16 Abs. 4 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
§ 11 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 14 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 8.1.3.
VS-1000 Abschnitt 3.3.7.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465