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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.3. Beförderung unter Steueraussetzung

3.3.3. Elektronisches Verwaltungsdokument (e-VD)

3.3.3.1. Verwendung des e-VD

Das e-VD ist das vorgesehene Begleitdokument in elektronischer Form für Beförderungen unter Steueraussetzung. Das e-VD hat den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und ist die materiell-rechtliche Voraussetzung für eine wirksame Beförderung unter Steueraussetzung.

Der Versender (Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender) hat dem Zollamt vor Beginn der Beförderung den Entwurf des e-VD mittels EMCS zu übermitteln. Der Versender ist allein verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben im Entwurf des e-VD. Der Entwurf wird automatisiert validiert. Fehlerhafte Angaben werden dem Versender im EMCS angezeigt oder mittels standardisierter Nachrichten mitgeteilt. Maßgeblich für Art und Umfang der Beförderung unter Steueraussetzung sind die für die steuerliche Bemessung relevanten, im e-VD enthaltenen Angaben (zB Versender, Empfänger, Warenart (Excise Product Code - EPC) und angegebene Menge).

Im Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen MS wird das validierte e-VD an den Bestimmungs-MS übermittelt. Bei Beförderungen mit Bestimmung Export erfolgt die Übermittlung an die Ausfuhrzollstelle (im Steuergebiet oder in einem anderen MS).

Der Beförderer hat während der Beförderung einen eindeutigen Administrative Reference Code (ARC) mitzuführen. Der ARC muss den zuständigen Behörden während der gesamten Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung auf Verlangen jederzeit vorgelegt werden können.

Ist der Empfänger einer Beförderung unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, leitet das Zollamt das e-VD elektronisch via EMCS an das Steuerlager weiter. Dies gilt auch für Beförderungen, die über einen anderen MS erfolgen. Ein e-VD, das von den zuständigen Behörden eines anderen MS via EMCS an Österreich übermittelt wurde, wird vom Zollamt ebenfalls an das Steuerlager oder den registrierten Empfänger weitergeleitet.

Sobald ein e-VD validiert wurde, kann es nicht mehr geändert werden (ausgenommen Empfängeränderung). Der Versender hat lediglich die Möglichkeit einer Annullierung (Abschnitt 3.3.3.3.) bzw. bis zur Eingangsmeldung die Möglichkeit der Änderung des Bestimmungsortes (Abschnitt 3.3.3.4.). Der Empfänger kann im Zuge der Eingangsmeldung Änderungen der vom Versender gemachten Daten vornehmen.

§§ 5, 8 VStBefVO

3.3.3.2. Verfahren der Beförderung zu mehreren Empfängern

Möchte ein Versender mehrere Empfänger im Zuge eines Liefervorganges beliefern (zB LKW-Zug mit getrennten Tankkammern aus Deutschland beliefert Empfänger in Linz, St. Pölten und Wien), ist grundsätzlich für jeden Empfänger ein eigenes e-VD auszustellen.

Wird bei Beförderungen zu registrierten Empfängern ein Direktlieferungscode (Abschnitt 3.3.3.8.) verwendet, können im Zuge der Codeanforderung mehrere Lieferadressen angegeben werden. Teillieferungen an unterschiedliche Lieferadressen mit einem e-VD ohne Lieferortänderung durch den Versender sind daher möglich. Nur der erste angegebene Lieferort ist bindend. Es ist auch zulässig, dass nur ein Lieferort, nämlich der erste, angegeben wird.

3.3.3.3. Annullierung des e-VD

Der Versender kann ein e-VD durch Übermittlung des Entwurfs der elektronischen Annullierungsmeldung im EMCS annullieren (stornieren), solange die Beförderung noch nicht begonnen wurde.

Betrifft das e-VD Beförderungen in das oder im Steuergebiet, werden dazu eingehende Annullierungsmeldungen vom Zollamt an den Empfänger im Steuergebiet (Steuerlager oder registrierter Empfänger) weitergeleitet.

§ 9 VStBefVO

3.3.3.4. Änderung des Bestimmungsortes, des Ortes der Lieferung oder des Empfängers

Während einer Beförderung von vstW im Verfahren der Steueraussetzung kann der Versender die Art des Bestimmungsortes, den Ort der Lieferung oder den Empfänger ändern. Die Änderung des Bestimmungsortes oder des Empfängers ist bis zur Abgabe der Eingangsmeldung möglich. Derartige Änderungen sind durchzuführen, wenn vstW vom ursprünglich vorgesehenen Empfänger nicht aufgenommen, nicht übernommen oder nicht ausgeführt werden.

Die Änderung der im e-VD angegebenen Ausfuhrzollstelle (Feld 8a des e-VD) fällt ebenfalls in die Änderung des Bestimmungsortes. Im Zusammenhang mit der Ausfuhr von vstW unter Steueraussetzung ist die Ausfuhrzollstelle jener (Bestimmungs-)Ort, an dem die Waren in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren überführt werden.

Im Rahmen der amtlichen Aufsicht kann das Zollamt anordnen, dass solche Änderungen spätestens bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder am Ort der Lieferung mitzuteilen sind.

Art. 20 Abs. 7 SystemRL

§ 10 VStBefVO

3.3.3.5. Zurückweisung von Warensendungen

Bevor die Waren beim Empfänger eintreffen, ist dieser berechtigt, die MS (Versand- und Empfangs-MS) und den Versender in EMCS darüber zu informieren, dass das e-VD nicht mit seiner Bestellung übereinstimmt oder dass er die Waren nicht bestellt hat. Diese Meldung hat entweder die Qualität einer Warnung oder einer tatsächlichen Ablehnung des e-VD.

Beispiele:

- Der Empfänger erwartet die Ware gar nicht (vielleicht ein Irrtum des Versenders, möglicherweise aber auch Betrugsverdacht); in diesem Fall lehnt der Empfänger das e-VD definitiv ab;

- Das e-VD stimmt nicht genau mit der Bestellung des Empfängers überein (zB falsche Mengen, insbesondere bei Überschuss; falscher, aber naheliegender EPC). In diesem Fall kann der Empfänger die Lieferung abwarten, um die Sendung bei der Ankunft zu überprüfen und übermittelt vorsorglich eine Warnung.

Eine Zurückweisungsmeldung ist immer vor dem tatsächlichen Erhalt der Ware zu senden. Nach Empfang der Ware kann der Empfänger lediglich eine Eingangsmeldung mit Unregelmäßigkeiten (zB Mehr- oder Mindermenge, Falschlieferung) erstellen und versenden.

3.3.3.6. Eingangs- und Ausfuhrmeldung (Eingangsmeldung)

Beim Empfang vstW übermittelt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungs-MS unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Meldung über den Eingang der Waren (Eingangsmeldung). Dies gilt auch für den Empfang von Teilmengen. Sofern der Empfänger oder der Versender berücksichtigungswürdige Gründe für eine verspätete Übermittlung der Eingangsmeldung glaubhaft macht, darf die im ersten Satz genannte Frist überschritten werden.

Von dieser generellen Verpflichtung zur Übermittlung einer elektronischen Eingangsmeldung sind völkerrechtlich begünstigte Empfänger ausgenommen. Diese haben alle für die Eingangsmeldung erforderlichen Daten schriftlich innerhalb von fünf Werktagen ab Übernahme der vstW an das Zollamt zu übermitteln und dieses erstellt anschließend die elektronische Eingangsmeldung.

Werden vstW unter Steueraussetzung von einem Abgangsort (Steuerlager, Ort der Einfuhr) im Steuergebiet zu einem Ort, an dem die vstW das EU-VstGeb verlassen, befördert, erstellt das Zollamt auf Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbescheinigung eine entsprechende Ausfuhrmeldung. Das Zollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Versender im Steuergebiet.

Anstelle einer Eingangs- oder Ausfuhrmeldung kann das Zollamt die Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung auch bestätigen, wenn entsprechende Ersatznachweise vorgelegt werden. Als Ersatznachweise kommen, sofern sie einzeln oder in Kombination dieselben Angaben enthalten wie die Eingangs- oder Ausfuhrmeldung, insbesondere folgende Dokumente in Betracht:

  • Dokument, das von den zuständigen Behörden des Empfangsorts bestätigt ist, oder eine entsprechende Bestätigung im Wege der VwZsarbeitsVO (AdminKoop)

  • Ausgangsbescheinigung gemäß Art. 334 Abs. 1 UZK-IA

  • Verzollungsbeleg, im Original oder als beglaubigte Kopie, betreffend die erfolgte Zollabfertigung im Bestimmungsland

  • Konnossement (zB Bill of Lading, Air Way Bill, Flugmanifest) nach § 643 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, im Original oder als beglaubigte Kopie

  • Zahlungsnachweis in Kombination mit Beförderungspapieren

Art. 24 Abs. 1, Abs. 1 SystemRL

§§ 6, 7, 17 VStBefVO


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 643 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 5 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 8 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 9 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Art. 20 Abs. 7 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
§ 10 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Art. 24 Abs. 1 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 25 Abs. 1 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
§ 6 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 7 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
§ 17 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 3.3.3.3.
VS-1000 Abschnitt 3.3.3.4.
VS-1000 Abschnitt 3.3.3.8.
UZK-IA Art. 334 Abs. 1
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465