Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.3. Beförderung unter Steueraussetzung

3.3.2. EMCS - System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

Mit der EMCS-Entscheidung 1152/2003 (Excise Movement Control System), mittlerweile ersetzt durch den EMCS-Beschluss 2020/263 vom 15. Jänner 2020, wurde innerhalb der EU die Schaffung eines elektronischen Systems zur Kontrolle während der Beförderung von vstW beschlossen.

Daneben sollte durch dieses EDV-gestützte System auch eine Vereinfachung der Beförderungen vstW unter Steueraussetzung innerhalb der Union erreicht werden.

Beförderungen von vstW erfolgen aufgrund dieser Entscheidung innerhalb der EU im EMCS.

Die Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem e-VD erfolgen und dieses elektronische Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur SystemRL genannten Anforderungen entspricht.

In EMCS werden die Daten der Beförderung vstW in Echtzeit erfasst und überwacht. Mithilfe des in EMCS integrierten e-VD werden dabei sämtliche Schritte der Beförderung vstW dokumentiert.

EMCS unterstützt so die Bekämpfung von Steuerbetrug und dient der Absicherung der Beförderung vstW durch Überprüfung der Daten der Wirtschaftsbeteiligten schon vor dem Warenversand. Als einheitliches elektronisches System für die gesamte EU soll EMCS die schnellere Freigabe von Sicherheitsleistungen nach dem Eintreffen der Waren im Bestimmungsland ermöglichen und gleichzeitig eine papierlose Verwaltung verwirklichen. EMCS stellt für die Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden eine verwaltungsvereinfachende Anwendung im Bereich der Verbrauchsteuern dar.

Der nationale Teil von EMCS wird auch für die Überwachung der Beförderungen von vstW unter Steueraussetzung aus Steuerlagern bzw. von registrierten Versendern (vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet) an Verwendungsbetriebe genutzt. Für jede solche Wegbringung an einen Verwendungsbetrieb ist an Stelle eines e-VD eine elektronische Versandanzeige (e-VA) an das Zollamt zu übermitteln.

Die Wirtschaftsbeteiligten können EMCS entweder über die Webanwendungen FinanzOnline (FON) oder Unternehmensservice-Portal (USP) oder über ein Webservice mit firmeneigener Software erreichen.

Steht für (die Eröffnung von) Beförderungen vstW unter Steueraussetzung im Steuergebiet EMCS in Österreich wegen technischer Probleme nicht zur Verfügung, besteht bei dringendem Beförderungsbedarf die Möglichkeit zur Nutzung eines Ausfallverfahrens. Ansonsten muss die Wiederverfügbarkeit von EMCS abgewartet werden. Im Ausfallverfahren ist für die Beförderung unter Steueraussetzung ein papiergestütztes begleitendes Verwaltungsdokument oder eine Versandanzeige zu verwenden.

Siehe Fallback (Ausfallverfahren) (bmf.gv.at)

Art. 26 SystemRL


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Entscheidung 1152/2003, ABl. Nr. L 162 vom 01.07.2003 S. 5
Beschluss 2020/263, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 43
Art. 26 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465