Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.3. Beförderung unter Steueraussetzung
3.3.10. Fehlende Eingangsmeldungen

3.3.10.3. Nachträglich elektronische Erledigung bei fehlender Ausfuhrmeldung

Die nachträglich elektronische Erledigung des e-VD bei fehlender Ausfuhrmeldung erfolgt abhängig vom Status des Ausfuhrverfahrens.

3.3.10.3.1. Codierungsfehler in der Ausfuhranmeldung - Verfahrensstatus XA12

Wenn in der Ausfuhranmeldung notwendige Codierungen (zB Verfahrenscode: 2VS, Dokumentenartencode C651) nicht erfasst oder falsch (zB Verfahrenscode 5SVP, Dokumentenartencode 5999) erfasst wurden und daher kein Cross-Check mit dem e-VD durchgeführt werden konnte, befindet sich das e-VD im Status zum Export angenommen (XA12).

Wurde der Ausgang aus dem Zollgebiet der Union für die nämlichen Waren laut e-VD bescheinigt und liegt dementsprechend die zollrechtliche Ausgangsbescheinigung (Austrittsnachweis EX431) vor, kann die fehlende Ausfuhrmeldung im EMCS durch die Ausfuhrzollstelle - sofern im Steuergebiet gelegen - nachträglich in zwei Schritten erfolgen:

  1. Nachträglicher Cross-Check (Ausfuhr)

  2. Manuelle Erfassung der Ausgangsergebnisse/Erstellung der Ausfuhrmeldung in EMCS.

Liegt die Ausfuhrzollstelle nicht im Steuergebiet und wird der Ausgang für die nämlichen Waren laut e-VD mit einer Ausgangsbescheinigung (Austrittsnachweis EX431) belegt, ist das Verfahren im EMCS manuell zu schließen.

Bei einem negativen Cross-Check aufgrund geringfügiger Abweichungen (zB unterschiedliche Eigenmassen in Ausfuhranmeldung und e-VD) und gleichzeitiger Freigabe der Ausfuhranmeldung, kann dieser analog der vorangegangenen Beschreibung nachträglich vorgenommen werden.

3.3.10.3.2. Fehlende Ausgangsbescheinigung - Verfahrensstatus XA11

Das e-VD befindet sich im Status exporting (XA11), wenn zwischen dem e-VD und der Ausfuhranmeldung ein erfolgreicher Datenabgleich (Cross-Check) durchgeführt, der Ausgang jedoch nicht von der Ausgangszollstelle (Austrittsnachweis EX431) bescheinigt wurde.

Fehlt die Ausgangsbescheinigung, kann von der Ausfuhrzollstelle auf Antrag ein Suchverfahren (ZK-2630 Abschnitt 7.2.) durchgeführt werden.

Wenn der Austritt in ECS nachträglich nachgewiesen werden kann (egal in welcher Form, durch die Ausgangszollstelle oder durch die Ausfuhrzollstelle an Hand von Alternativnachweisen) und die Ausgangsbescheinigung (EX431) übermittelt wird, erfolgt automatisch die Ausfuhrmeldung von e-zoll an EMCS und das Steueraussetzungsverfahren wird ohne manuelles Eingreifen in EMCS beendet.

Erfolgte jedoch die Beförderung unter Steueraussetzung in Kombination mit einem zollrechtlichen Versandverfahren (Abschnitt 3.3.7.) ist in EMCS die nachträgliche Erfassung der Ausgangsergebnisse/Erstellung der Ausfuhrmeldung manuell durchzuführen.

3.3.10.3.3. Berücksichtigung von Alternativnachweisen

Kann der Ausgang nicht mit einer nachträglichen Ausgangsbescheinigung nachgewiesen werden, können innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Beförderung alternative Nachweise des Ausgangs zur Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung beigebracht werden.

Als angemessener Beleg dafür, dass die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurden, gilt ein Beleg mit einem Sichtvermerk (behördliche Bestätigung) der zuständigen Behörden des MS, in dem sich die Ausgangszollstelle befindet, der bestätigt, dass die vstW das Zollgebiet der Union verlassen haben oder dass die vstW in das externe Versandverfahren überführt wurden.

Anstelle des Sichtvermerkes können abhängig vom Steuerrisiko (zB hoher Steuersatz, Nullsteuersatz bei Wein und Schaumwein) folgende weitere Belege berücksichtigt werden:

  • zollamtliche Eingangsbestätigung aus dem Drittland inkl. Zahlungsbestätigung

  • ein Lieferschein

  • ein von dem Wirtschaftsteilnehmer, der die vstW aus dem Zollgebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument, das den Ausgang der Waren bestätigt

  • ein Dokument, in dem die Zollbehörde eines MS oder eines Drittlandes die Lieferung gemäß den in diesem Staat oder diesem Land für eine Bestätigung geltenden Vorschriften und Verfahren bestätigt hat

  • von den Wirtschaftsteilnehmern geführte Aufzeichnungen über zu Schiffen, Flugzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferte Waren.

Art. 28 SystemRL

§ 17 VStBefVO

3.3.10.4. Unregelmäßigkeit nach Ablauf der 4-Monatsfrist

Wurden bis zum Ablauf der nicht verlängerbaren Frist ( § 110 Abs. 1 BAO) von vier Monaten ab Beförderungsbeginn weder eine Eingangsmeldung übermittelt noch alternative Nachweise vorgelegt, tritt ex lege eine Unregelmäßigkeit während der Beförderung ein und es kommt zur Steuerschuldentstehung (Abschnitt 6.1.). Vor Ablauf dieser 4-Monatsfrist wird für jedes e-VD eine Warnmeldung (Unregelmäßigkeit bei der Beförderung von vstW möglich) ausgegeben.

Wenn die Unregelmäßigkeit im Steuergebiet im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung als eingetreten gilt, kann nach Einreichung einer Steueranmeldung Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung (EMCS) zu ARC oder bescheidmäßiger Festsetzung der Steuer der Abbruch der Beförderung initiiert werden.

Bei Unterbleiben der Steueranmeldung ist die Verbrauchsteuer mit Bescheid festzusetzen.

Wird nachträglich festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht im Steuergebiet, sondern doch in einem anderen MS eingetreten ist und die Steuer in diesem auch nachweislich erhoben wurde oder dass die vstW nachweislich aus dem EU-VstGeb ausgeführt worden sind, besteht eine Erstattungs-/Vergütungsmöglichkeit, um Doppelbesteuerungen zu verhindern (Abschnitt 6.3.3.7.).

Art. 9, 46 SystemRL

3.3.11. Sonderregelung bei der Beförderung vstW im Steueraussetzungsverfahren

Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen MS festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von vstW in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr MS festgelegt werden ( Art. 31 SystemRL).

Aus österreichischer Sicht ist diesbezüglich die Verwaltungsvereinbarung über Kontrollmaßnahmen für bestimmte Mineralöle (VS-1105/6-III/11/98) zu erwähnen, die bei diversen Beförderungen von Mineralölen aus anderen MS in das Steuergebiet und umgekehrt Verwendung findet.

Art. 31 SystemRL


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 110 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 28 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
§ 17 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Art. 9 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 46 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 31 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
ZK-2630 Abschnitt 7.2.
VS-1000 Abschnitt 3.3.7.
VS-1000 Abschnitt 6.1.
VS-1000 Abschnitt 6.3.3.7.
BMF 19.05.1998, VS-1105/6-III/11/98
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465