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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.3. Beförderung unter Steueraussetzung

. Fehlende Eingangsmeldungen

Bei Nichtvorliegen einer Eingangsmeldung kann mit Ablauf der im e-VD erfassten Beförderungsdauer mit den abgabenrechtlichen Ermittlungen (Anfrage beim Versender) begonnen werden.

Unabhängig von der amtswegigen Ermittlungspflicht ( § 115 BAO) hat der Versender aufgrund der Offenlegungspflicht ( § 119 BAO) abgabenrechtlich bedeutsame Umstände (zB Entstehung der Steuerschuld) unaufgefordert der Abgabenbehörde bekanntzugeben. Bei Verdacht auf Betrugshandlungen oder Finanzvergehen innerhalb der Union besteht eine unverzügliche Anzeigepflicht (zB § 35 Abs. 4 BierStG 2022).

Im Ermittlungsverfahren können alternative Nachweise des Eingangs oder des Ausgangs ( Art. 28 SystemRL) innerhalb bestimmter Fristen durch den Versender beigebracht werden.

Nach Durchführung des Verfahrens erfolgt je nach Ergebnis eine manuelle Schließung des e-VD oder ein Beförderungsabbruch in EMCS.

.1. Alternative Nachweise - Beförderungen in andere Mitgliedstaaten

Innerhalb von 4 Monaten ab Beginn der Beförderung können alternative Nachweise des Eingangs (Ersatznachweise) zur Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung unter folgenden Bedingungen vom Versender beigebracht werden:

Bei Beförderungen unter Steueraussetzung an Steuerlager, registrierte Empfänger, Direktlieferungsorte, völkerrechtlich begünstigte Empfänger oder im Falle der Einfuhr kann das Ende der Beförderung auch durch einen Ersatznachweis nachgewiesen werden, wenn hinreichend belegt ist, dass die vstW ihren Bestimmungsort erreicht haben. Als geeignet gelten dafür Dokumente (bzw. auch eine Kombination von Dokumenten), die dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthalten und von den zuständigen Behörden bestätigt (Sichtvermerk, behördliche Bestätigung/Amtsstempel, AdminKoop) sind. Ein Ausfalldokument nach Art. 26 Abs. 1 lit. a SystemRL, das von den zuständigen Behörden bestätigt ist, gilt ebenfalls als hinreichender Beleg.

§ 17 VStBefVO

.2. Ungerechtfertigt verzögerte Eingangsmeldung - Beförderungen im oder in das Steuergebiet

Übermittelt ein Empfänger einer Beförderung im oder in das Steuergebiet keine Eingangsmeldung und können für die nicht durchgeführte Übermittlung der Eingangsmeldung keine berücksichtigungswürdigen Gründe glaubhaft gemacht werden, ist der Empfänger von der zuständigen Zollstelle aufzufordern, dies unverzüglich nachzuholen. Falls erforderlich, hat die Zollstelle des Versenders die für den Empfänger zuständige Zollstelle um Unterstützung zu ersuchen.

Falls der Empfänger die ausständigen Eingangsmeldungen nicht unverzüglich, dh. ohne schuldhaften Verzug, abgibt, kann ihm nach vorhergehender Androhung und neuerlicher kurzer Fristsetzung (1 - 2 Wochen) die Verbrauchsteuerbewilligung entzogen werden. Als erste, vorgelagerte Maßnahme kann die VID in SEED vorübergehend inaktiv gesetzt werden, um die Eröffnung weiterer Beförderungen unter Steueraussetzung zu verhindern.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 35 Abs. 4 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
Art. 28 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Art. 26 Abs. 1 lit. a SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
§ 17 Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2023
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465