Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren

3.3. Beförderung unter Steueraussetzung

3.3.1. Allgemeines

VstW können vor ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr innerhalb EU-VstGeb unter Steueraussetzung befördert werden. Das Steueraussetzungsverfahren ist aber nur für den gewerblichen Verkehr vorgesehen. Auf Verbringungen zu privaten Zwecken finden die Bestimmungen über das Steueraussetzungsverfahren keine Anwendung.

Bei der Beförderung unter Steueraussetzung ist zu unterscheiden, ob die vstW nur innerhalb des österreichischen Steuergebietes (Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet) oder auch in einen anderen MS, aus einem anderen MS, oder über das Gebiet eines anderen MS (Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen MS) befördert werden. Bedeutung hat diese Unterscheidung insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsleistung und die Verfahrensbeteiligten.

Für bestimmte Warenkategorien bestehen Verfahrenserleichterungen für die Beförderung unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebietes; siehe dazu die ARL zu den jeweiligen Verbrauchsteuergegenständen.

Die Beförderung von vstW im Verfahren der Steueraussetzung kann grundsätzlich zwischen zwei Orten innerhalb des EU-VstGeb erfolgen, und zwar auch über ein Drittland oder ein Drittgebiet (Abschnitt 2.4.4.; unter Berücksichtigung zollrechtlicher Verfahrensbestimmungen).

Von wesentlicher Bedeutung ist die Abgrenzung zur Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens). Verbringungen zu gewerblichen Zwecken können nämlich sowohl unter Steueraussetzung als auch außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens erfolgen. Die jeweils zutreffende Art der Beförderung ist (im Regelfall) abhängig vom Status der Waren vor der Beförderung. VstW in einem Steuerlager befinden sich unter Steueraussetzung, eine anschließende Beförderung wird demgemäß auch unter Steueraussetzung stattfinden. Es ist aber auch denkbar, dass vor der Beförderung einer solchen Ware aus dem Steuerlager eine Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt. Dann wäre in weiterer Folge auch die Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr durchzuführen.

Art. 16 SystemRL

3.3.1.1. Beförderung unter Steueraussetzung innerhalb des Steuergebietes

Folgende Varianten von Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet sind vorgesehen:

  • Von einem Steuerlager zu einem anderen Steuerlager

  • Von einem Steuerlager zu einem Verwendungsbetrieb

  • Von einem Steuerlager zu einer Ausfuhrzollstelle/Ausgangszollstelle

  • Von einem Steuerlager zu einem völkerrechtlich begünstigten Empfänger

  • Von einem registrierten Versender (Ort der Einfuhr) zu einem Steuerlager

  • Von einem registrierten Versender (Ort der Einfuhr) zu einem Verwendungsbetrieb

  • Von einem registrierten Versender (Ort der Einfuhr) zu einer Ausfuhrzollstelle/Ausgangszollstelle

  • Von einem registrierten Versender (Ort der Einfuhr) zu einem völkerrechtlich begünstigten Empfänger

3.3.1.2. Beförderung unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

Folgende Varianten von Beförderungen unter Steueraussetzung mit anderen MS sind vorgesehen:

  1. Von einem Steuerlager zu einem anderen Steuerlager

  2. Von einem Steuerlager zu einem anderen Steuerlager mit Direktlieferung (nur in bestimmten anderen MS)

  3. Von einem Steuerlager zu einem registrierten Empfänger

  4. Von einem Steuerlager zu einem registrierten Empfänger im Einzelfall

  5. Von einem Steuerlager zu einem registrierten Empfänger mit Direktlieferung

  6. Von einem Steuerlager zu einer Ausfuhrzollstelle/Ausgangszollstelle

  7. Von einem Steuerlager zu einem völkerrechtlich begünstigten Empfänger

  8. Von einem registrierten Versender (Ort der Einfuhr) zu einem Steuerlager

  9. Von einem registrierten Versender (Ort der Einfuhr) zu einem registrierten Empfänger

  10. Von einem registrierten Versender (Ort der Einfuhr) zu einem registrierten Empfänger im Einzelfall

  11. Von einem registrierten Versender (Ort der Einfuhr) zu einem registrierten Empfänger mit Direktlieferung

  12. Von einem registrierten Versender (Ort der Einfuhr) zu einer Ausfuhrzollstelle/Ausgangszollstelle

  13. Von einem registrierten Versender (Ort der Einfuhr) zu einem völkerrechtlich begünstigten Empfänger

In Österreich werden keine Steuerlager mit Direktlieferung (Abschnitt 3.3.3.7.) bewilligt, Direktlieferungen sind in Österreich nur für registrierte Empfänger vorgesehen.

Verwendungsbetriebe können, anders als Steuerlager und registrierte Empfänger, Waren unter Steueraussetzung aus anderen MS nur beziehen, wenn sie neben der Bewilligung als Verwendungsbetrieb auch eine Bewilligung als registrierter Empfänger innehaben.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 16 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 2.4.4.
VS-1000 Abschnitt 3.3.3.7.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465