Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.2. Verfahrensbeteiligte am Steueraussetzungsverfahren

3.2.5. Völkerrechtlich begünstigte Empfänger

Die SystemRL sieht für bestimmte, in Art. 11 genannte, völkerrechtlich begünstigte Empfänger Steuerbefreiungen vor (Abschnitt 6.4.2.), die auch im Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung berücksichtigt werden. Bei diesen von der Verbrauchsteuer befreiten Empfängern handelt es sich vor allem um diplomatische Missionen, konsularische Vertretungen oder internationale Einrichtungen, deren völkerrechtliche Privilegien nach internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen geregelt sind. Gleiches gilt auch für Streitkräfte anderer MS, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

Für diese völkerrechtlich begünstigten Empfänger bestehen, abweichend vom sonst durchzuführenden EMCS-Verfahren, spezielle Regelungen zur Teilnahme am Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung (Abschnitt 3.3.5.). Für sie entfällt daher die Zuteilung einer VID und die Registrierung in SEED. Sie benötigen aber für die Teilnahme am Steueraussetzungsverfahren, ergänzend zum e-VD, eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 1 DVO SystemRL.

Art. 11, 12 SystemRL

3.2.6. Verwendungsbetriebe

Verwendungsbetriebe sind Betriebe, denen die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung vstW erteilt wurde.

Verwendungsbetriebe dürfen im Rahmen ihrer Bewilligung nicht herstellen (im Sinne von Abschnitt 3.2.2.7.), versenden oder Waren unmittelbar aus anderen MS beziehen. Ein Bezug aus anderen MS ist nur möglich, wenn der Verwendungsbetrieb zusätzlich über eine Bewilligung als registrierter Empfänger verfügt.

Verwendungsbetriebe haben über ausreichende Lagermöglichkeiten zu verfügen, wenn sie die unter Steueraussetzung bezogenen vstW im Betrieb bis zur steuerfreien Verwendung lagern wollen.

3.2.6.1. Bewilligung

Für das Erlöschen der Bewilligung gelten die Bestimmungen betreffend Steuerlager sinngemäß (Abschnitt 3.2.2.5.).

3.2.7. Sicherheitsleister

Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass an Stelle des Versenders der Beförderer oder, im Falle von Beförderungen im Steuergebiet, der Empfänger der vstW Sicherheit leistet.

Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 11 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 1 DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
Art. 12 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 6.4.2.
VS-1000 Abschnitt 3.3.5.
VS-1000 Abschnitt 3.2.2.7.
VS-1000 Abschnitt 3.2.2.5.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465