Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.2. Verfahrensbeteiligte am Steueraussetzungsverfahren

3.2.4. Registrierte Empfänger

Registrierte Empfänger sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB GesbR), denen von einem anderen MS oder vom Zollamt die Bewilligung erteilt worden ist, vstW aus einem Steuerlager in einem anderen MS, oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen MS, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

  1. nicht nur gelegentlich oder

  2. im Einzelfall

zu beziehen.

Registrierte Empfänger dürfen im Rahmen ihrer Bewilligung nicht herstellen, in Besitz halten, verarbeiten, lagern oder versenden. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. Unternehmen, die für ihre Kunden nur die Logistik übernehmen, können keine Bewilligung als registrierter Empfänger erlangen, da in diesen Fällen kein echtes Beziehen von vstW erfolgt. Logistikdienstleister werden im Zuge des Bezugsvorgangs lediglich als dazwischen geschaltete Auslieferungsorganisation tätig. Für sie ist die amtliche Aufsicht erschwert, weil die Beförderungstätigkeiten häufig als Sammelverkehre durchgeführt werden und diese Unternehmen üblicherweise nicht die für die amtliche Aufsicht notwendigen Unterlagen, wie Rechnung oder eine Buchhaltung, für den Bezug von vstW besitzen.

Der registrierte Empfänger hat die unter Steueraussetzung bezogenen vstW in seinen Betrieb aufzunehmen. Im Gegensatz zu Steuerlagern, bei denen eine fiktive Einlagerung nicht zulässig ist, ist es bei registrierten Empfängern nicht erforderlich, dass sie über ein eigenes Lager bzw. eigene Waren-Betriebsanlagen verfügen. Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, wenn Waren, die nicht zum (vorübergehenden) Verbleib im Betrieb bestimmt sind, ohne körperlich in den Betrieb aufgenommen worden zu sein, als in den Betrieb aufgenommen angesehen werden, und zwar durch Warenübernahme einschließlich Mengenfeststellung und die Aufnahme in die entsprechenden Aufzeichnungen (Abschnitt 3.2.2.10.).

Die Bewilligung des registrierten Empfängers ist nicht - so wie ein Steuerlager - an eine Örtlichkeit gebunden, sondern an eine (natürliche oder juristische) Person oder an eine Personenvereinigung und gilt für das gesamte Steuergebiet. Bei Beförderungen an registrierte Empfänger ist demnach die Person des Empfängers und nicht der Ort der Aufnahme entscheidend. Standorte des Betriebes (zB Filialen), denen keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und die daher weder rechts- noch parteifähig sind, stellen einen Bestandteil des Unternehmens (des registrierten Empfängers) dar (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Falls an derartigen Standorten vstW übernommen werden sollen, sind diese vorab in der Betriebsbeschreibung bekanntzugeben. Sie gelten nicht als Direktlieferungsorte.

Eine Bewilligung als registrierter Empfänger ist auch möglich, wenn der Bewilligungsinhaber am Standort des Geschäftssitzes bereits ein Steuerlager unterhält.

3.2.4.1. Registrierte Empfänger - Dauerbewilligung

Eine Bewilligung als registrierter Empfänger wird erteilt, wenn in einem Kalenderjahr mehr als vier Beförderungen unter Steueraussetzung empfangen werden. Mehr als vier Bezüge pro Kalenderjahr gelten als nicht nur gelegentlich.

3.2.4.2. Registrierte Empfänger mit Direktlieferung

Österreich hat für registrierte Empfänger von der Möglichkeit gemäß Art. 16 Abs. 4 SystemRL Gebrauch gemacht, Direktlieferungen für die Lieferung vstW unter Steueraussetzung zuzulassen.

Bei Direktlieferungen (Abschnitt 3.3.3.8.) handelt es sich um Lieferungen, die nicht unmittelbar an einen Betrieb eines registrierten Empfängers (Abschnitt 3.2.4.) geliefert werden, sondern an einen vom registrierten Empfängerbetrieb abweichenden Ort (meist infolge eines Weiterverkaufs der vstW). Die Zustellung der vstW erfolgt dabei direkt an eine Person, die nicht mit dem registrierten Empfänger identisch ist (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Die Verantwortung für sämtliche mit der Beendigung des Verfahrens zusammenhängenden Pflichten verbleiben beim registrierten Empfänger (zB Eingangsmeldung (= Empfangsbestätigung), Steueranmeldung, etc.).

Die Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung an einen im Steuergebiet befindlichen Bestimmungsort für eine Direktlieferung kann bewilligt werden, wenn dieser Ort vom registrierten Empfänger vorher dem Zollamt mitgeteilt wurde. Diesbezüglich ist auch die Verwendung eines Codes anstelle der Angabe der tatsächlichen Lieferadresse möglich. Nähere Informationen zur Codevergabe siehe Direktlieferung - Codevergabe (bmf.gv.at).

3.2.4.3. Registrierte Empfänger im Einzelfall

Eine Bewilligung als registrierter Empfänger im Einzelfall wird nur erteilt, wenn nicht mehr als vier Beförderungen unter Steueraussetzung im Kalenderjahr empfangen werden. Die Zulassung einer Direktlieferung ist aufgrund des Art. 16 Abs. 4 SystemRL ausgeschlossen.

Die Erteilung einer Bewilligung als registrierter Empfänger im Einzelfall für denselben Wirtschaftsbeteiligten und dieselbe Warenkategorie (zB Wein und andere gegorene Getränke) kann höchstens vier Mal innerhalb eines Jahres erfolgen. Die maximale Bewilligungsdauer beträgt 180 Tage (sechs Monate). Die Bewilligung für den Einzelfall ist beschränkt auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum.

In Sonderfällen, beispielsweise um Unternehmen mit Zahlungsschwierigkeiten entgegen zu kommen, soll auch dann eine Bewilligung im Einzelfall erteilt werden, wenn die Anzahl der Fälle 4 Beförderungen übersteigt.

Im Interesse der Sicherstellung der amtlichen Aufsicht und zur Wahrung einer bundeseinheitlichen Vorgehensweise sind Teillieferungen grundsätzlich nicht zu gestatten. Lediglich in begründeten Ausnahmefällen ist das Zollamt befugt, die Aufteilung einer vom registrierten Empfänger im Einzelfall zu beziehenden Warenmenge auf maximal zwei Sendungen zu gestatten. Dabei ist sicherzustellen, dass die bewilligte Gesamtmenge je Warenkategorie nicht überschritten wird.

3.2.4.4. Bewilligung

Für das Erlöschen der Bewilligung gelten die Bestimmungen betreffend Steuerlager sinngemäß (Abschnitt 3.2.2.5.).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 16 Abs. 4 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 3.2.2.10.
VS-1000 Abschnitt 3.3.3.8.
VS-1000 Abschnitt 3.2.4.
VS-1000 Abschnitt 3.2.2.5.
VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465