Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.2. Verfahrensbeteiligte am Steueraussetzungsverfahren

3.2.3. Registrierte Versender

Registrierte Versender sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB GesbR), denen von einem anderen MS oder vom Zollamt die Bewilligung erteilt worden ist, vstW vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

Registrierte Versender dürfen im Rahmen ihrer Bewilligung nicht herstellen, verarbeiten, lagern oder empfangen.

Befindet sich der Ort der Einfuhr im Steuergebiet, muss der registrierte Versender im Steuergebiet bewilligt sein. Die Orte der Einfuhr, von denen die vstW unter Steueraussetzung versendet werden sollen, sind dem Zollamt bekanntzugeben.

Registrierte Versender können die ordnungsgemäß nach Art. 201 UZK in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten vstW, nach der Überlassung unter Steueraussetzung in ein Steuerlager, an registrierte Empfänger in anderen MS, an völkerrechtlich begünstigte Empfänger oder an Verwendungsbetriebe im Steuergebiet verbringen, weiters zu einem Ort, an dem die vstW das EU-VstGeb verlassen sowie zu einer Ausgangszollstelle, die zugleich Abgangszollstelle für das externe Versandverfahren (Art. 226 UZK) ist (oder für das gemeinsame Versandverfahren).

Mit Erteilung der Bewilligung als Steuerlagerinhaber wird im Steuergebiet (mit Unterschied zu den anderen MS) automatisch (ohne Antragstellung) auch die Sonderberechtigung registrierter Versender zugeordnet. Diese Sonderberechtigung berechtigt den Steuerlagerinhaber aber nur, Waren vom Ort der Einfuhr in eines seiner eigenen Steuerlager zu verbringen.

Eine Bewilligung als registrierter Versender ist nicht erforderlich, wenn vstW am Ort der Einfuhr unmittelbar in ein Steuerlager (Steuerlager = Warenort) oder in einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen. In diesen Fällen findet keine eigentliche Beförderung unter Steueraussetzung statt, es ist somit kein e-VD/e-VA erforderlich.

3.2.3.1. Bewilligung

Für das Erlöschen der Bewilligung gelten die Bestimmungen betreffend Steuerlager sinngemäß.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Verweise:
UZK, Zollkodex Art. 201
UZK, Zollkodex Art. 226
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465