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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren
3.2. Verfahrensbeteiligte am Steueraussetzungsverfahren
3.2.2. Steuerlager

3.2.2.6. Berechtigungen im Steuerlager

Mit der Steuerlager-Bewilligung erfolgt für den Steuerlagerinhaber neben der eigentlichen Lagerberechtigung gleichzeitig auch die Berechtigung zum Versand und Bezug von vstW unter Steueraussetzung.

Daneben ist es für einen Steuerlagerinhaber auch möglich, die Bewilligung eines registrierten Empfängers zu erlangen, um zB Direktlieferungen (Abschnitt 3.3.3.8.) empfangen zu können. Demnach könnte zB eine Mineralölfirma in Wien ein Steuerlager eröffnen und für die Direktbelieferung von Tankstellen in Österreich aus anderen MS als registrierter Empfänger zugelassen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Vermischungen von vstW, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, mit solchen, die sich noch unter Steueraussetzung befinden, entstehen.

Sofern ein Steuerlagerinhaber auch Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr in andere MS durchführen will, benötigt er für diese Zwecke die dafür vorgesehene Zulassung als zertifizierter Versender oder zertifizierter Empfänger.

3.2.2.7. Herstellen, Be- und Verarbeiten

Eine Abgrenzung zwischen diesen Begriffen ist nicht immer eindeutig und muss im Einzelfall beurteilt werden. Generell ist unter dem Begriff Herstellen (Erzeugen) das Gewinnen von vstW aus Nicht-vstW (zB Hopfen, Wasser, Malz, Erdöl) zu verstehen. Es wird ein Steuergegenstand geschaffen. Die Herstellung einer Ware hat grundsätzlich in einem Herstellungsbetrieb zu erfolgen.

Beim Be- und Verarbeiten wird auf den Steuergegenstand verändernd eingewirkt, er bleibt aber erhalten. Gewisse Be- und Verarbeitungsvorgänge sind gleichzeitig aber auch Herstellungsvorgänge (zB Mischen von Mineralölen - § 26 MinStG 2022, Mischen von Bier - § 12 BierStG 2022). Die Be- und Verarbeitung ist im Herstellungsbetrieb möglich, manche Bearbeitungsvorgänge können auch in einem Lagerbetrieb vorgenommen werden (zB Mischen von Mineralölen untereinander oder mit anderen Stoffen). Übliche Lagerbehandlungen (zB Umpacken, Etikettieren, verkaufsfertig Herrichten, Herabsetzen des Alkoholgehalts) sind auch im Herstellungsbetrieb zulässig. Jedenfalls muss die jeweilige Bewilligung diese Vorgänge abdecken.

Der Begriff der Herstellung umfasst für:

Mineralöle:

Die Gewinnung (Rohölgewinnung) und die Bearbeitung, die ihrerseits die Verarbeitung einschließt; auch das Mischen von Mineralöl ist eine Herstellung. Im MinStG 2022 sind jedoch für bestimmte Mischvorgänge Ausnahmen vorgesehen ( § 26 Abs. 3 MinStG 2022);

Tabakwaren:

Die Herstellung von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen;

Bier:

Die Herstellung sowie die Be- oder Verarbeitung, durch die eine Mengenvermehrung eintritt, die nicht durch den Verbraucher oder in dessen Auftrag vorgenommen wurde, oder durch die der Stammwürzegehalt so verändert wird, dass sich dadurch die Besteuerungsgrundlagen ändern;

Zwischenerzeugnisse:

Die Herstellung von Zwischenerzeugnissen;

Schaumwein und Wein:

Die Herstellung von Schaumwein oder Wein;

Alkohol:

Die Gewinnung von Alkohol (Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind);

Details zur Herstellung können für jede Verbrauchsteuerart aus den jeweiligen ARL entnommen werden.

3.2.2.8. Inbesitzhalten

Anders als im österreichischen Zivilrecht, setzt das Inbesitzhalten (der Besitz) im Sinne der SystemRL keinen Besitzwillen, sondern lediglich die physische Innehabung der vstW voraus. Dabei ist es unerheblich, ob die Person, die die vstW in Besitz hält, ein Recht oder ein Interesse an den in ihrem Besitz befindlichen Waren hat (, The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs, bzw. , Van de Water). In der Regel ist das Inbesitzhalten mit der Verfügungsmacht über die vstW gekoppelt.

3.2.2.9. Lagern

Beim Lagern werden Güter bevorratet, um sie zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung zu haben. Das Lagern wird daher auch als Überbrückung von Zeit bezeichnet. Die Abgrenzung zum Vorgang Transport ist insbesondere in jenen Fällen schwierig, in denen sich die Ware auf einem Transportmittel befindet und dieses Transportfahrzeug im Betriebsgelände eines Steuerlagers parkt (zB für Ladezwecke). Diesbezüglich ist die konkrete Aufnahme der betreffenden vstW in das Steuerlager entscheidend (Abschnitt 3..).

Die Beförderung der vstW im Verfahren der Steueraussetzung endet, wenn der Empfänger genaue Kenntnis von der Menge der tatsächlich erhaltenen Waren haben kann, üblicherweise wenn die Waren entladen und eine Mengenfeststellung vorgenommen wurde. Die Entladung und buchhalterische Erfassung kann als Nachweis für das Ende der Beförderung herangezogen werden.

Der Begriff der Lagerung umfasst für:

Mineralöl

neben der Lagerung auch gewisse Bearbeitungsvorgänge;

Bier

neben der Lagerung auch zB die Verwendung von Bier zur Herstellung von Alkohol oder anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken;

Zwischenerzeugnisse

neben der Lagerung auch zB die Verwendung von Zwischenerzeugnissen im Sinne des BierStG 2022 (ZwErz) zur Herstellung von anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken

Schaumwein und Wein

neben der Lagerung auch zB die Verwendung von Schaumwein oder Wein zur Herstellung von anderen verbrauchsteuerpflichtigen Getränken

Alkohol

neben der Lagerung auch unter gewissen Voraussetzungen die Reinigung von Alkohol; außerdem können durch Be- und Verarbeitung Erzeugnisse hergestellt, verarbeitet oder einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden.

Details zur Lagerung können für jede Verbrauchsteuerart aus den jeweiligen ARL entnommen werden.

Die Abgrenzung zu Herstellungsbetrieben kann in manchen Fällen schwierig sein und ist anhand der Umstände des Einzelfalles und des jeweiligen VSt-Ges zu prüfen. In Fällen, in denen es strittig ist, ob eine Lagerung oder Herstellung vorliegt, ist ein Betrieb im Zweifel als Herstellungsbetrieb anzusehen.

3.. Versand und Bezug von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Steuerlager

Der Versand von vstW beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die vstW das Steuerlager verlassen (Abschnitt 3.3.4.1.).

Die vstW sind im Falle des Bezugs unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in seinen Betrieb aufzunehmen. Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub.

Um vstW in ein Steuerlager aufzunehmen ist es nicht unbedingt erforderlich, dass diese tatsächlich in die Lagerräume, -behälter, usw. gelangen. Abhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten (Betriebsbeschreibung) kann es vielmehr auch genügen, dass sie in ihrem Beförderungsmittel (zB Bahnwaggon, Schiff) auf das Gelände des Steuerlagers gebracht werden. Jedenfalls müssen sich die Lagerwaren körperlich im Steuerlager befinden und es muss für diese aufgenommenen vstW eine Mengenfeststellung erfolgt sein.

Eine fiktive Aufnahme in das Steuerlager oder in den Betrieb - wie bei registrierten Empfängern (Abschnitt 3.2.4.) - ist allerdings nicht erlaubt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 26 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
§ 12 BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
§ 26 Abs. 3 MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 3.3.3.8.
VS-1000 Abschnitt 3..
VS-1000 Abschnitt 3.3.4.1.
VS-1000 Abschnitt 3.2.4.
, The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs
, Van de Water
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465