Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
3. Steueraussetzungsverfahren

3.2. Verfahrensbeteiligte am Steueraussetzungsverfahren

3.2.1. Steuerlagerinhaber

Der Steuerlagerinhaber ist eine natürliche oder juristische Person, oder eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB GesbR), die von den zuständigen Behörden eines MS ermächtigt wurde, unter Steueraussetzung vstW in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz zu halten, zu lagern, zu empfangen und/oder zu versenden.

Jeder Steuerlagerinhaber wird am Sitz (Geschäftssitz; handelt es sich um natürliche Personen subsidiär am Hauptwohnsitz), das bedeutet daher nur einmal bundesweit, definiert.

Ein Steuerlagerinhaber kann mehrere Steuerlager betreiben. Die Steuerlager sind je Standort und Warenkategorie gesondert zu bewilligen und erhalten eine eigene Registrierung (VID). Die Registrierung des Steuerlagerinhabers ist mit jener(n) des (der) Steuerlager(s) verknüpft (Abschnitt 8.1.1.4.).

Art. 3 Z 1 SystemRL

3.2.2. Steuerlager

Steuerlager sind ein Kerninstrument des Steueraussetzungsverfahrens und dienen als steuerliche Unterstützung bei wichtigen Wirtschaftsprozessen, wie der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von noch unversteuerten vstW, die grundsätzlich in einem Steuerlager zu erfolgen haben.

Ein Steuerlager ist also jeder Ort, an dem von einem zugelassenen Lagerinhaber vstW im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung hergestellt, verarbeitet, in Besitz gehalten, gelagert, empfangen oder versandt werden. Diese Steuerlager müssen bestimmte, von den zuständigen Behörden des MS, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegte Voraussetzungen erfüllen.

Im Sinne der österreichischen VSt-Ges sind zwei Arten von (inländischen) Steuerlagern möglich:

  • im Steuergebiet gelegene, vom Zollamt bewilligte Herstellungsbetriebe,

  • im Steuergebiet gelegene, vom Zollamt bewilligte Lagerbetriebe.

Die österreichischen VSt-Ges kennen grundsätzlich keine fiktiven Steuerlager, die Erteilung einer Steuerlagerbewilligung setzt somit immer das tatsächliche Vorhandensein eines entsprechenden physischen Lagers voraus.

Art. 3 Z 11, 14 SystemRL

3.2.2.1. Herstellungsbetriebe

Herstellungsbetriebe sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Herstellung von vstW dienen.

Ein Herstellungsbetrieb umfasst in der Regel jene Teile des Betriebes bzw. der Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der Herstellung und der damit verbundenen Lagerung der vstW stehen. Bei der Beurteilung der Frage des räumlichen Umfanges des Betriebes gilt die im Bewilligungsbescheid angegebene örtliche Begrenzung (zB Markierung im Lageplan). Beispielsweise könnten Gleisanlagen außerhalb des Betriebsgeländes auch einem Herstellungsbetrieb (zur Lagerung der hergestellten Waren) zugeordnet werden.

Eine Ausdehnung oder Einschränkung des Betriebsgeländes ist jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch die steuerliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet wäre (amtliche Aufsicht darf nicht erschwert oder behindert werden).

3.2.2.2. Lagerbetriebe

Lagerbetriebe sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung von vstW dienen. In Lagerbetrieben können grundsätzlich auch gewisse Behandlungen vorgenommen werden (zB Umfüllen aus Großgebinden in Kleingebinde, die Etikettierung von Transportgefäßen, etc.). Ergänzend dazu gelten für die jeweiligen Verbrauchsteuerarten aufgrund von Sonderbestimmungen in den einzelnen VSt-Ges noch weitere Möglichkeiten an Lagerbehandlungen (siehe die ARL zu den einzelnen Verbrauchsteuergegenständen).

Ein Lagerbetrieb umfasst in der Regel nur jene Teile des Betriebes bzw. der Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der Lagerung der vstW stehen. Bei der Beurteilung der Frage des räumlichen Umfanges des Betriebes gilt die im Bewilligungsbescheid angegebene örtliche Begrenzung (zB Markierung im Lageplan).

Unabhängig davon setzt die Bewilligung eines Lagers voraus, dass entsprechende Lagermöglichkeiten für die in den VSt-Ges vorgesehene durchschnittliche Lagerdauer vorhanden sind. Schiffe oder Kesselwaggons (KWG) sind Beförderungsmittel und keine Lagerstätten, für diese kann daher im Regelfall keine Bewilligung als Steuerlager erteilt werden.

3.2.2.3. Steuerlager für unterschiedliche vstW

Werden an einem Ort unterschiedliche vstW hergestellt oder gelagert, ist für jede Warenkategorie eine eigene Bewilligung zu erteilen. In jeder Bewilligung ist die räumliche Begrenzung zu definieren. Überschneidungen (zB Bierlager und Verschlussbrennerei) sind nur dann zulässig, wenn die amtliche Aufsicht nicht erschwert oder gefährdet wird (zB Möglichkeit einer getrennten Bestandsaufnahme).

3.2.2.4. Erteilung einer Bewilligung

Wer vstW unter Steueraussetzung herstellen oder lagern (bzw. im Rahmen eines Steuerlagers empfangen oder versenden) will, bedarf einer Bewilligung. Die VSt-Ges regeln das Bewilligungsverfahren sowie das Erlöschen der Bewilligungen (Abschnitt 3.2.2.5.).

Die Bewilligung wird unter den Bedingungen erteilt, die das Zollamt im Rahmen der VSt-Ges zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegt. Zeitgleich mit der Bewilligung erfolgt auch die Vergabe der VID (Abschnitt 8.1.1.4.) für das Steuerlager.

Art. 15 Abs. 1 SystemRL

3.2.2.5. Erlöschen einer Bewilligung

Die Bewilligung erlischt grundsätzlich

  • durch Widerruf;

  • durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;

  • durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

  • durch Übergang/Übernahme des Betriebes;

  • durch (Ablehnung der) Eröffnung des Konkurses.

Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird (insbesondere nach §§ 294 und 299 BAO), sind die Bestimmungen über den Widerruf sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.

VstW, die sich zum Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung eines Steuerlagers im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
§ 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 3 Z 1 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 3 Z 11, 14 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 15 Abs. 1 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 8.1.1.4.
VS-1000 Abschnitt 3.2.2.5.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465