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Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137

3. Steueraussetzungsverfahren

3.1. Allgemeines

Das Steueraussetzungsverfahren ist die zentrale steuerliche Regelung im Bereich der Verbrauchsteuern und soll die gewerbliche Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten und die Lagerung sowie die Beförderung vstW ohne steuerliche Belastung ermöglichen. Darüber hinaus unterstützt das Steueraussetzungsverfahren das in der EU geltende Bestimmungslandprinzip. Dieses sieht die Besteuerung der vstW in jenem MS vor, in dem die vstW verbraucht oder verwendet werden. Das Steueraussetzungsverfahren ist für den gewerblichen Verkehr vorgesehen und auf einen bestimmten, in der SystemRL taxativ angeführten, Teilnehmerkreis beschränkt.

Da es sich bei den vstW vielfach um Hochsteuerprodukte handelt, ist mit diesen ein erhöhtes Steuerrisiko verbunden. Dieses erfordert naturgemäß auch einen erhöhten Überwachungsbedarf seitens der Zollbehörden. Neben dem Überwachungsbedarf soll aber durch geregelte und liquiditätsschonende Verfahren genug Handlungsspielraum für das Funktionieren des EU-weiten Wirtschaftskreislaufs vorhanden sein. Die SystemRL sieht deswegen das Verfahren der Steueraussetzung vor, bei dem bei Einhaltung der Verfahrenserfordernisse das Entstehen der Steuerschuld hinausgeschoben wird.

Die Verbrauchsteuer wird in diesem Verfahren für jene vstW ausgesetzt, die sich entweder in einem Steuerlager befinden oder unter Steueraussetzung befördert werden. Hinsichtlich der gewerblichen Herstellung oder Verarbeitung, dem Inbesitzhalten und der Lagerung noch unversteuerter Waren gilt der Grundsatz, dass dies in behördlich zugelassenen Steuerlagern (Herstellungsbetriebe und Lagerbetriebe) erfolgen soll. Zusätzlich können die vstW mittels des Verfahrens der Beförderung unter Steueraussetzung zwischen Steuerlagern und anderen Verfahrensbeteiligten transferiert werden.

Das Steueraussetzungsverfahren endet jeweils mit der Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr. Dabei entsteht in der Regel auch die Steuerschuld.

Art. 3 Z 6, Kap. III, IV SystemRL


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 3 Z 6 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Kapitel III SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Kapitel IV SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom S. 4
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465