Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
2. Allgemeines

2.7. Der Status von Verbrauchsteuerwaren innerhalb der Union

2.7.1. Allgemein

VstW unterliegen einer Verbrauchsteuer mit

  1. ihrer Herstellung, gegebenenfalls einschließlich ihrer Förderung, innerhalb des Gebiets der Union;

  2. ihrer Einfuhr oder ihrem unrechtmäßigen Eingang in das Gebiet der Union.

VstW befinden sich grundsätzlich im steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn sie befinden sich in einem Verfahren derSteueraussetzung, oder unterliegen einem Zollverfahren, durch das sie den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 UZK erhalten haben.

Art. 2 SystemRL

2.7.2. Verfahren der Steueraussetzung

Ein wesentliches Element der Verbrauchsteuerregelungen ist das in der SystemRL vorgesehene Verfahren der Steueraussetzung. Dieses soll verschiedene wirtschaftliche Vorgänge mit vstW ermöglichen, ohne gleichzeitig eine steuerliche Belastung zu bewirken.

Steueraussetzung bedeutet, dass die Steuerschuldentstehung verschoben (ausgesetzt) wird. Die Terminologie der VSt-Ges weicht in diesem Punkt von jener der BAO ab (nach der BAO wird die Einhebung einer entstandenen Steuer ausgesetzt).

Die gewerbliche Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten oder die Lagerung noch unversteuerter Waren erfolgen grundsätzlich in behördlich zugelassenen Steuerlagern (Herstellungs- und Lagerbetriebe). Auch die Beförderung vstW im gewerblichen Verkehr beispielsweise zwischen zwei Steuerlagern, oder von Steuerlagern zu registrierten Empfängern oder von registrierten Versendern an Steuerlager erfolgt unter Steueraussetzung.

Die Teilnehmer am Verfahren der Steueraussetzung müssen grundsätzlich im Vorhinein entsprechende Sicherheiten hinterlegen, um das Risiko eines Steuerausfalls abzusichern. Im Falle einer Beförderung innerhalb der Union muss die Sicherheit für das gesamte Gebiet der Union gelten.

VstW, die sich im Verfahren der Steueraussetzung befinden, unterliegen zwar, wie unter Abschnitt 2.7.1. dargestellt, mit der Herstellung bzw. mit der Einfuhr einer Verbrauchsteuer, die Steuerschuld wird jedoch für die Dauer des Steueraussetzungsverfahrens ausgesetzt und innerhalb dieses Verfahrens nicht eingehoben. Die vstW bleiben daher für die während eines Steueraussetzungsverfahrens durchgeführten Tätigkeiten ohne steuerliche Belastung. Die Steuerschuld entsteht mit jeder Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens, im Regelfall mit der Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr. Darüber hinaus entsteht eine Steuerschuld vor allem im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit während des Steueraussetzungsverfahrens. Auch eine solche Unregelmäßigkeit ist als Entnahme aus dem Steueraussetzungsverfahren anzusehen.

Art. 3 Z 6 SystemRL

2.7.3. Steuerrechtlich freier Verkehr

Neben dem Verfahren der Steueraussetzung können sich vstW auch im steuerrechtlich freien Verkehr befinden. Zur Bestimmung des Status von vstW ist das Ausschließungsprinzip anzuwenden. Die vstW gelten grundsätzlich als im steuerrechtlich freien Verkehr befindlich, es sei denn sie befinden sich im Verfahren der Steueraussetzung oder in einem Zollverfahren, durch das sie den Status einer Nicht-Unionsware innehaben.

Die im steuerrechtlich freien Verkehr befindlichen vstW sind prinzipiell schon versteuerte Waren, die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr ist aber nicht von der Steuerentrichtung abhängig. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfristen oder sonstiger Zahlungserleichterungen können die vstW schon verbraucht sein, bevor die Entrichtung erfolgt. Darüber hinaus kann sich infolge von Steuerbefreiungen bzw. Nullsteuersätzen eine Entrichtung erübrigen.

VstW im steuerrechtlich freien Verkehr können innerhalb des Steuergebiets frei bewegt, gehandelt oder sonstwie verwendet werden. Werden diese Waren in andere MS verbracht, sind die entsprechenden Verfahrensvorschriften der SystemRL zu beachten.

In den Fällen, in denen Waren des freien Verkehrs eines MS in einem anderen MS zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, ist die Verbrauchsteuer nach den Regeln dieses Bestimmungs-MS zu erheben (Bestimmungslandprinzip). Dadurch allenfalls auftretende Mehrfachbesteuerungen werden durch eine Steuererstattung oder -vergütung im Abgangs-MS ausgeglichen.

Während für den gewerblichen Warenverkehr das Bestimmungslandprinzip gilt, haben Privatpersonen, die vstW für ihren Eigenbedarf (Abschnitt 4.7.2.) erwerben und selbst über eine Binnengrenze befördern, grundsätzlich nur die Steuer des MS zu tragen, in dem sie die Ware erworben haben (Ursprungslandprinzip). Bezüglich Richtmengen für den privaten Reiseverkehr siehe Abschnitt 4.7.1.

Sonderregelungen gelten außerdem beim Versand an Privatpersonen innerhalb der Union, der im Teil Versandhandel erläutert wird (Abschnitt 4.5.).

Art. 33 SystemRL

2.7.4. Nichtunionswaren im Sinne des UZK

Da vstW auch mit Drittländern gehandelt werden, ist hinsichtlich der Anwendung der Verbrauchsteuerbestimmungen eine Abgrenzung zu den Zollvorschriften erforderlich. Doppelgleisigkeiten sollen vermieden werden, grundsätzlich soll sich eine vstW entweder in einem Verbrauchsteuerverfahren oder einem Zollverfahren befinden. Die SystemRL beinhaltet daher in Art. 2 Abs. 4 eine Regelung, die an den zollrechtlichen Status der Waren anknüpft. Demzufolge schließt die SystemRL eine Anwendbarkeit für ihre Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung, Inbesitzhalten und Lagerung), Kapitel IV (Beförderung vstW unter Steueraussetzung) und Kapitel V (Beförderung und Besteuerung vstW nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) für jene vstW aus, die den Status von Nicht-Unionswaren gemäß Art. 5 Nr. 24 UZK innehaben. Inhaltlich bedeutet dieses Abstellen auf Nicht-Unionswaren die Klarstellung, dass neben den Waren in besonderen Verfahren, die ohnehin Nicht-Unionswaren sind, zusätzlich auch noch jene Waren von der Anwendung der SystemRL ausgeschlossen sind, die sich im Zuge des Zollstraßenzwangs zum zugelassenen Ort (Art. 135 Abs. 1 UZK) in keinem Zollverfahren befinden und auch noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden.

Art. 2 Abs. 4 SystemRL

2.8. Aufgabenwahrnehmung innerhalb des Zollamtes Österreich

Die verbrauchsteuerlichen Agenden gehören zu den Kernaufgaben des Zollamtes Österreich, welches auch als die für Verbrauchsteuern zuständige Behörde innerhalb Österreichs fungiert. Innerhalb des Zollamtes werden die meisten der verbrauchsteuerlichen Aufgaben von regionalen Zollstellen wahrgenommen. Die Aufgabenwahrnehmung innerhalb des Zollamtes ist in einer Geschäftsverteilung geregelt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 2 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 3 Z 6 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 33 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 2 Abs. 4 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 2.7.1.
VS-1000 Abschnitt 4.7.2.
VS-1000 Abschnitt 4.7.1.
VS-1000 Abschnitt 4.5.
UZK, Zollkodex Art. 5 Nr. 24
UZK, Zollkodex Art. 135 Abs. 1
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465