Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
2. Allgemeines

2.5. Sachlicher Anwendungsbereich der SystemRL

Der SystemRL unterliegen Verbrauchsteuern, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch bestimmter Waren (vstW) erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und anderer von der Union festgelegter Abgaben (zB Zoll). Zur Umschreibung dieser vstW und damit ihres sachlichen Anwendungsbereichs verweist die SystemRL auf die Strukturrichtlinien. Demnach unterliegen dem EU-Verbrauchsteuersystem:

  • Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG;

  • Alkohol und alkoholische Getränke gemäß den Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG;

  • Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU.

Darüber hinaus sieht die SystemRL vor, dass auf diese vstW auch andere indirekte Steuern erhoben werden können, wenn dies besonderen Zwecken dient. Solche Steuern müssen allerdings in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den Vorschriften der Union für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar sein.

Daneben können die MS noch Steuern erheben auf andere als vstW, oder auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit vstW, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt und sich daraus im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zwischen MS keine zusätzlichen Formalitäten ergeben. Manche MS wenden auf dieser Basis die grundlegende Systematik der SystemRL auch auf andere Verbrauchsteuern an, Österreich zB bei Tabak zum Erhitzen, Deutschland für die Kaffeesteuer.

Art. 1 SystemRL

2.6. Räumlicher Anwendungsbereich der SystemRL

Räumlicher Anwendungsbereich der SystemRL ist das Gebiet der Union, also die Gebiete der MS, mit Ausnahme der in Abschnitt 2.6.1. und Abschnitt 2.6.2. angeführten Drittgebiete. Für einige Gebiete bestehen Sonderbestimmungen (Abschnitt 2.6.3.2.).

Art. 4, 5 SystemRL

2.6.1. Drittgebiete, die Teil des Zollgebietes der Union sind

Keine Anwendung findet die SystemRL in folgenden Teilen der MS, die aber Teil des Zollgebietes der Union sind:

  • die Kanarischen Inseln;

  • die französischen überseeischen Departements;

  • die Ålandinseln.

Verbringungen von vstW aus diesen Gebieten sind daher verfahrenstechnisch als Einfuhren aus Drittgebieten abzuwickeln. Es gelten die entsprechenden zollrechtlichen Bestimmungen.

Die Kanalinseln sind seit dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Jänner 2020 nicht mehr Teil des Zollgebietes der Union. Die SystemRL ist in diesem Punkt noch nicht dem Primärrecht der EU angepasst worden.

Art. 4 Abs. 2 SystemRL

2.6.2. Drittgebiete, die nicht Teil des Zollgebietes der Union sind

In folgenden Gebieten, die Teil eines MS der Union sind, jedoch nicht Teil des Zollgebietes, findet die SystemRL ebenfalls keine Anwendung:

  • die Insel Helgoland;

  • das Gebiet von Büsingen;

  • Ceuta;

  • Melilla;

  • Livigno.

Verbringungen von vstW aus diesen Gebieten sind daher verfahrenstechnisch als Einfuhren aus Drittländern abzuwickeln. Es gelten die entsprechenden zollrechtlichen Bestimmungen.

Art. 4 Abs. 3 SystemRL

2.6.3. Gebiete von Mitgliedstaaten mit Sonderbestimmungen

2.6.3.1. Besonderheit im Bundesgebiet (Jungholz und Mittelberg)

Die österreichischen VSt-Ges definieren das Steuergebiet. Dieses entspricht in seinem Umfang dem Bundesgebiet der Republik Österreich. Für die Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg - kleines Walsertal) besteht jedoch ein territorialer Sonderstatus. Die Beförderung vstW von oder nach Jungholz und Mittelberg ist so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Deutschland, und es finden die deutschen Regelungen Anwendung.

Art. 5 Abs. 3 SystemRL

2.6.3.2. Besonderheit in der übrigen Union

Die SystemRL sieht für bestimmte Gebiete bestimmter MS (zB Berg Athos, Griechenland), sowie die Beförderung in und aus solchen Gebieten Sonderbestimmungen vor (Monaco-Frankreich, San Marino-Italien, Akrotiri und Dhekelia-Zypern).

Art. 4, 5 SystemRL


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
RL 2003/96/EG, ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51
RL 2011/64/EU, ABl. Nr. L 176 vom 05.07.2011 S. 24
RL 92/83/EWG, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 21
RL 92/84/EWG, ABl. Nr. L 316 vom 31.10.1992 S. 29
Art. 1 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 4 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 5 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 4 Abs. 2 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 4 Abs. 3 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 5 Abs. 3 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 2.6.1.
VS-1000 Abschnitt 2.6.2.
VS-1000 Abschnitt 2.6.3.2.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465