Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137
2. Allgemeines

2.4. Begriffsdefinitionen

Im Bereich der Verbrauchsteuern gelten folgende aus der SystemRL sowie den österreichischen VSt-Ges abgeleitete Begriffsbestimmungen:

2.4.1. Steuergebiet

Steuergebiet ist das Bundesgebiet der Republik Österreich, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg). Gemäß Art. 5 Abs. 3 SystemRL sind die in diesen Gebieten durchgeführten Beförderungsvorgänge so zu behandeln, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Bundesrepublik Deutschland. Es werden die deutschen Verbrauchsteuerbestimmungen angewandt.

Art. 5 Abs. 3 SystemRL

2.4.2. Mitgliedstaat

MS und Gebiet eines MS ist jeder MS der EU, auf den die Verträge gemäß den Artikeln 349 und 355 des AEUV Anwendung finden. Ausgenommen davon sind Drittgebiete (Abschnitt 2.6.1. und 2.6.2.).

Art. 3 Z 2 SystemRL

2.4.3. Gebiet der Union

Gebiet der Union sind die Gebiete der MS.

Art. 3 Z 3 SystemRL

2.4.4. Drittgebiete

Drittgebiete sind jene Gebiete der EU, in denen die Verbrauchsteuerrichtlinien keine Anwendung finden. Diese Gebiete, die einerseits Teil des Zollgebiets der Union (Art. 4 Abs. 2) und andererseits nicht Teil des Zollgebiets (Art. 4 Abs. 3) sind, sind in der SystemRL taxativ aufgezählt (Abschnitt 2.6.1. und 2.6.2.).

Art. 3 Z 4 SystemRL

2.4.5. Drittländer

Drittländer sind alle Staaten oder Gebiete auf die der AEUV keine Anwendung findet.

Art. 3 Z 5 SystemRL

2.4.6. Eingang

Das Verbringen von vstW in das Zollgebiet der Union wird mit dem Begriff Eingang definiert. Eingang umfasst die Einfuhr, den unrechtmäßigen Eingang und den sonstigen Eingang (Abschnitt 5.1.).

Art. 3 Z 7, Z 8 SystemRL

2.4.7. Ausgang

Das Verbringen von vstW aus dem Zollgebiet der Union wird mit dem Begriff Ausgang definiert (Abschnitt 5.2.).

2.4.8. Bestimmungsmitgliedstaat

Bestimmungs-MS ist jener MS, in den die vstW zu liefern oder in dem sie zu verwenden sind.

Art. 3 Z 14 SystemRL

2.4.9. Abgangsmitgliedstaat

Abgangs-MS ist jener MS, in dem der Versand oder die Beförderung vstW beginnt.

2.4.10. Kombinierte Nomenklatur

Die Kombinierte Nomenklatur (KN; Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S. 1) ist eine EU-einheitliche achtstellige Warennomenklatur für den Außenhandel im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik. Sie wurde geschaffen, um den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs wie auch der Statistik des Außenhandels der EU zu genügen.

Ausgenommen im Tabaksteuerbereich nehmen die EU-Verbrauchsteuerrichtlinien und VSt-Ges der MS insbesondere zur Definition der vstW auf (Unter)Positionen der KN Bezug. Sie stellen dabei auf eine historische, zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Richtlinie geltende, KN-Fassung ab.

Es gilt das Versteinerungsprinzip. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und praktischen Problemen ermöglichen die VSt-Ges dem Bundesminister für Finanzen im Falle von KN-Änderungen, die keine Auswirkungen auf den Steuergegenstand haben (zB Einführung zusätzlicher Untergliederungen), die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif ( § 51 Abs. 1 ZollR-DG) in Wirksamkeit zu setzen. Diese Möglichkeit besteht im Mineralölsteuerbereich zusätzlich auch im Falle einer Entscheidung über Aktualisierungen von KN-Positionen nach Art. 2 Abs. 5 EnStRL (zB Durchführungsbeschluss 2018/552).

2.4.11. System for Exchange of Excise Data (SEED)

Das SEED ist ein EU-weites elektronisches Informationssystem, welches die Registrierungsdaten jener Wirtschaftsbeteiligten (Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger, registrierte Versender, zertifizierte Empfänger, zertifizierte Versender) und Steuerlager beinhaltet, die am (gewerblichen) Warenverkehr mit vstW innerhalb der Union teilnehmen (Abschnitt 8.1.1.4.).

2.4.12. Verbrauchsteuer-(Identifikations)Nummer (VID)

Die VID ist die EU-weit gültige Verbrauchsteuer-Identifikationsnummer nach Art. 2 Nr. 12 und Art. 19 Abs. 2 VwZsarbeitsVO.

Die VID dient als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an den verbrauchsteuerrechtlichen Verfahren im Bereich der Steueraussetzung sowie des steuerrechtlich freien Verkehrs (innerhalb des Steuergebietes oder der Union). Sie wird im oben erwähnten SEED-Informationssystem gewartet (Abschnitt 8.1.1.).

2.4.13. Excise Movement and Control System (EMCS)

Das EMCS ist ein IT-gestütztes Verfahren betreffend die Beförderung innerhalb der Union und die Kontrolle der Beförderung vstW. Es dient der Erklärung der Beförderungsdaten und der Echtzeit-Überwachung von Beförderungen im EU-VstGeb bzw. der Entlastung von der Sicherheit für durchgeführte Beförderungen (Abschnitt 8.1.2.).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1
Art. 5 Abs. 3 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 349 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
Art. 355 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
Art. 3 Z 2 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 3 Z 3 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 3 Z 4 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 3 Z 5 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 3 Z 7, 8 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
Art. 3 Z 14 SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
§ 51 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 2 Abs. 5 RL 2003/96/EG, ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51
Durchführungsbeschluss 2018/552, ABl. Nr. L 91 vom 09.04.2018 S. 27
Art. 2 Nr. 12 VO 389/2012, ABl. Nr. L 121 vom 08.05.2012 S. 1
Art. 19 Abs. 2 VO 389/2012, ABl. Nr. L 121 vom 08.05.2012 S. 1
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 2.6.1.
VS-1000 Abschnitt 2.6.2.
VS-1000 Abschnitt 5.1.
VS-1000 Abschnitt 5.2.
VS-1000 Abschnitt 8.1.1.4.
VS-1000 Abschnitt 8.1.1.
VS-1000 Abschnitt 8.1.2.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465