Richtlinie des BMF vom 10.04.2024, 2024-0.127.137

1. Zu den Arbeitsrichtlinien im Verbrauchsteuerbereich

Zu den Verbrauchsteuern zählen die Mineralölsteuer, die Tabaksteuer, die Alkoholsteuer und die Biersteuer (Verbrauchsteuern auf Bier und sonstige alkoholische Getränke).

Das EU-Recht gibt für die Erhebung von Verbrauchsteuern einen rechtlichen Rahmen vor. Österreich hatte schon im Vorfeld des EU-Beitritts Verbrauchsteuern erhoben und passte seine Rechtslage mit dem Beitritt entsprechend an. Die österreichischen Verbrauchsteuergesetze ( MinStG 2022, TabStG 2022, AlkStG 2022 und BierStG 2022) weisen - insbesondere in Bereichen, in denen sie EU-Recht umsetzen - Gemeinsamkeiten auf. Diesen allgemeinen Regelungen, die vielfach der Umsetzung der sogenannten Verbrauchsteuersystemrichtlinie ( Richtlinie (EU) 2020/262 vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)) dienen, ist die vorliegende Arbeitsrichtlinie VS-1000 gewidmet.

Sie ist Teil eines Gesamtkonzepts von mehreren Arbeitsrichtlinien im Bereich Verbrauchsteuern. Im Bereich Mineralölsteuer (VS-11xx) und Alkohol (VS-13xx) gibt es seit dem EU-Beitritt Arbeitsrichtlinien mit für diese Steuerkategorien spezifischen Regelungen. Eine Aktualisierung und Ergänzung der weiteren Arbeitsrichtlinien ist in Ausarbeitung.

Die bisherige Arbeitsrichtlinie VS-1000 war noch auf Grundlage einer Vorgängerrichtlinie zur aktuellen Verbrauchsteuersystemrichtlinie ( Richtlinie 92/12/EWG vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren) ergangen und stellt vielfach auf die Rechtslage im Zeitpunkt des EU-Beitritts ab. Ihre Regelungen sind daher teilweise überholt und bedurften - auch in Anbetracht des Umfangs neuer Regelungen - einer Neukonzipierung. Neben der Anpassung der Arbeitsrichtlinie an den aktuellen Rechtsbestand wurde auch eine Erlassbereinigung vorgenommen (Abschnitt 9.).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.04.2024
Materie:
Steuer Zoll
Betroffene Normen:
SystemRL, RL 2020/262, ABl. Nr. L 58 vom 27.02.2020 S. 4
DVO 2022/1637, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 57
DelVO 2022/1636, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
MinStG 2022, Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 630/1994
TabStG 2022, Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994
AlkStG 2022, Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994
BierStG 2022, Biersteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 701/1994
SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 1
Verweise:
VS-1000 Abschnitt 9.
Schlagworte:
Verbrauchsteuern - Alkoholsteuer - Biersteuer - Mineralölsteuer - Tabaksteuer
Stammfassung:
2024-0.127.137

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAA-76465