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Richtlinie des BMF vom 20.06.2012, BMF-010203/0249-VI/6/2012
4 Kommunalsteuer

4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze

4.7.1 Steuersatz

664Die Erhebung der Kommunalsteuer liegt nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde hat die Steuer zu erheben und zwar mit einem Steuersatz von 3% der Bemessungsgrundlage.

4.7.2 Freibetrag und Freigrenze

665Hat ein Verein mehrere Betriebsstätten und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage (in einem Monat gezahlte Arbeitslöhne, 70% der im Monat an den ausländischen Überlasser gezahlten Gestellungsentgelte sowie einer Körperschaft öffentlichen Rechts ersetzte Aktivbezüge) nicht 1.095 Euro, fällt keine Kommunalsteuer an. Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.095 Euro, aber nicht mehr als 1.460 Euro, kommt der Freibetrag zum Zug. Die Steuer beträgt dann 3% des 1.095 Euro übersteigenden Betrages. Liegen die Betriebsstätten, in denen Dienstnehmer beschäftigt werden, in mehreren Gemeinden, und beträgt die gesamte Bemessungsgrundlage der Betriebsstätten nicht mehr als 1.460 Euro, ist der Freibetrag von 1.095 Euro im Verhältnis der Lohnsummen vom Unternehmer den Betriebsstätten zuzuordnen. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und können die Dienstnehmer nur einer Betriebsstätte zugeordnet werden, ist der Freibetrag zur Gänze bei dieser Betriebsstätte zu berücksichtigen.

666Beträgt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage mehr als 1.460 Euro, ist der Steuersatz von 3% auf die gesamte Bemessungsgrundlage anzuwenden.

4.7.3 Beispiele

Verein mit einer einzigen nichtmehrgemeindlichen Betriebsstätte

Beispiel 1


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Bemessungsgrundlage
990,00
Freibetrag
990,00
KommSt
0,00

Beispiel 2


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Bemessungsgrundlage
1.420,00
Freibetrag
1.095,00
3% von 325
9,75
Euro KommSt

Beispiel 3


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Bemessungsgrundlage
1.750,00
3% von 1.750
52,50
Euro KommSt

Randzahl 668: entfällt

4.7.4 Mehrgemeindliche Betriebsstätte

669Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte) und übersteigt die unternehmensbezogene Bemessungsgrundlage nicht 1.460 Euro, ist die um den Freibetrag verminderte Bemessungsgrundlage auf die Gemeinden zu zerlegen (§ 10 KommStG 1993).

4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

4.8.1 Steuerschuld

670Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Arbeitslöhne gewährt worden sind. In Übereinstimmung mit § 43 Abs. 1 FLAG und mit § 79 Abs. 1 EStG 1988 werden Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, dem vorangegangenen Kalendermonat zugerechnet.

671Im Falle der Personalgestellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Gestellungsentgelte an den ausländischen Arbeitskräfteüberlasser gezahlt worden sind.

672Im Falle der Dienstzuteilung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Aktivbezüge vom Verein der Körperschaft des öffentlichen Rechts ersetzt worden sein.

673Der Zeitpunkt der Inrechnungstellung des Gestellungsentgeltes (Aktivbezuges) oder des Zuflusses des Arbeitslohnes an den gestellten (zugewiesenen) Dienstnehmer ist für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld unmaßgeblich, weil es auf den Zeitpunkt der Zahlung des Gestellungsentgeltes bzw. des Ersatzes des Aktivbezuges ankommt.

4.8.2 Selbstbemessung

674Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Unternehmer hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde entrichten.

Bei Kommunalsteuerprüfungen durch die Gemeinde ist der Unternehmer nach Maßgabe der BAO verpflichtet, Einblick in alle für die Erhebung dieser Steuer maßgebenden Aufzeichnungen (zB Lohnkonten) zu gewähren.

4.8.3 Steuererklärung

675Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben. Aus der Bezeichnung "Steuererklärung" ergibt sich ua. die Berechtigung der Gemeinde, nach Maßgabe der BAO Verspätungszuschläge vorzuschreiben.

4.9 Rechtsmittel

676Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Vorschriften der BAO.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 10 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 79 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte:
Auslegungsbehelf - Vereine - Betriebe gewerblicher Art - Körperschaften öffentlichen Rechts - Steuersatz - Freibetrag - Freigrenze - Steuersätze - Freibeträge - Steuerschuld - Selbstbemessung - Steuererklärung - Rechtsmittel
Stammfassung:
06 5004/10-IV/6/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAA-76463