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Richtlinie des BMF vom 31.01.2025, 2025-0.080.711
4 Kommunalsteuer
4.6 Befreiungen gemäß § 8 Z 2 KommStG 1993

4.6.7 Begünstigte Körperschaft nach § 8 Z 2 KommStG 1993 mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

576Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb siehe Rz 136 ff.

577Betreibt eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so unterscheidet § 45 BAO drei Arten solcher Betriebe:

4.6.7.1 Hilfsbetriebe und Geschäftsbetriebe begünstigter Körperschaften

578Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen) einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Rehabilitationszentrum), ist für diesen unentbehrlichen Hilfsbetrieb die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 anwendbar (ebenso wie hinsichtlich der begünstigten Körperschaft).

Betreibt eine begünstigte Körperschaft eine Kinderbetreuungseinrichtung, die nur für Kinder der Bediensteten zur Verfügung steht und für den Betrieb der begünstigten Körperschaft erforderlich ist, ist auch diese Kinderbetreuungseinrichtung von der Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 umfasst ().

579Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Beratung von Jugendlichen) einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Flohmarkt), ist für diesen entbehrlichen Hilfsbetrieb Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich der Arbeitslöhne gemäß § 5 KommStG 1993 gegeben. Hinsichtlich der begünstigten Körperschaft bleibt die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 aufrecht.

580Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb), so bleibt hinsichtlich der begünstigten Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 nur dann aufrecht, wenn:

  • die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft dienen und

  • die Umsätze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro nicht überschreiten (vgl. Rz 198).

Für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb ist Kommunalsteuerpflicht gegeben.

581Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb) und dienen die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft und überschreiten die Umsätze 100.000 Euro, ist für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb Kommunalsteuerpflicht gegeben. Hinsichtlich der (vormals begünstigten) Körperschaft ist keine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 gegeben (und damit Kommunalsteuerpflicht gegeben).

Achtung: Wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO durch die gemäß § 44a BAO zuständige Gemeinde erlassen, behält die begünstigte Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993, auch wenn die Umsatzgrenze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro übersteigt.

582Soweit ein Verein oder eine begünstigte Körperschaft Aufgaben der öffentlichen Fürsorge ( § 8 Z 2 KommStG 1993), etwa die Betreuung alkohol- oder drogenabhängiger Jugendlicher, aber auch sonstige Aufgaben außerhalb des Fürsorgebereichs, etwa Schuldnerberatung, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit erbringt und dabei Einnahmen im Unternehmensbereich (unechte Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge) erzielt, bestehen keine Bedenken, eine Vereinbarung (Mischschlüssel) der Bemessungsgrundlage aus der Relation

  • befreiter (zB Familienfürsorge) und nicht befreiter (zB Schuldnerberatung) Agenden (Vereinsaufgaben),

  • unternehmerischer (unechter Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge, etwa auf Grund von Leistungsaustausch) und nicht unternehmerischer (echte Subventionen und Mitgliedsbeiträge)

durchzuführen.

4.6.8 Beispiele für öffentliche Fürsorge

583Beispiele für Jugendfürsorge:

  • ganztägige Erholungsaktionen, Ferienlager

  • Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime)

  • Bei einer gemeinnützigen Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) mit Internatsbetrieb oder Nachmittagsbetreuung fällt der Schulbetrieb in den steuerpflichtigen Bereich und der Internatsbetrieb bzw. die Nachmittagsbetreuung in den steuerbefreiten Bereich.

584Beispiele für Familienfürsorge:

  • Beratungshilfen für Familienplanung, werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit Säuglingen und Kleinkindern

  • Unterbringung von Schwangeren und Müttern/Vätern mit ihren Säuglingen und Kleinkindern in Krisenwohnungen, Heimen und sonstigen Einrichtungen (zB Frauenhäuser)

  • Kinderkrippen, Tagesmütter/-väter

  • Beratungs- und Betreuungshilfen für Alleinerzieher

  • Eltern-Kind-Zentren

585Beispiele für Krankenfürsorge:

  • Krankenbehandlung einschließlich Zahnbehandlung

  • Pflege in öffentlichen und nichtöffentlichen Krankenanstalten

  • Krankentransport

  • Erste-Hilfe-Leistung

  • Hauskrankenpflege

  • Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation

586Beispiele für Behindertenfürsorge:

  • Betreuungsleistungen und Hilfestellungen für Kranke und Menschen mit Behinderungen eines Vereins für Sachwalter- und Patientenanwälte (VertretungsNetz; ).

  • Wohn- und Pflegeheime, Tagesheimstätten

  • Geschützte Werkstätten

  • Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben gemäß § 11 BEinstG, siehe auch Rz 278a

  • Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation

  • Hilfe zur Schulbildung, Erziehung und beruflichen Eingliederung

587Beispiele für Blindenfürsorge:

  • Blindenheime

  • Geschützte Werkstätten

  • Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben gemäß § 11 BEinstG, siehe auch Rz 278a

  • Hilfe zur Schulbildung, Erziehung und beruflichen Eingliederung

588Beispiele für Altenfürsorge:

  • Sicherung des Lebensunterhalts (zB hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Bekleidung und Körperpflege)

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

  • Unterbringung, Verpflegung und soziale Betreuung in Wohn- und Altenheimen

  • Pflege inner- oder außerhalb von Pflegeheimen

589Beispiele für Gesundheitsfürsorge:

  • Jugendlichenuntersuchungen

  • Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

  • Impfungen

  • Kurse über Gesundheitsgefährdung, Krankheits- und Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten und Erste-Hilfe

  • Unterbringung und Behandlung in Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten und Heilbädern

  • Blutspende-Abnahme

4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze

590Siehe KommSt-Info Rz 136 bis 139.

4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

591Siehe KommSt-Info Rz 154 bis 161.

Randzahlen 592 bis 676: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002
FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 8 Z 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 45 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 5 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 44a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970
Verweise:
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 136 ff
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 151
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 172
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 173
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 179
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 180
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 183

VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 198

VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 278a
2022-0.892.770 Abschnitt 9
2022-0.892.770 Abschnitt 11
Schlagworte:
Auslegungsbehelf - Vereine - Betriebe gewerblicher Art - Körperschaften öffentlichen Rechts - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - unentbehrlicher Hilfsbetrieb - Ausnahmebescheid - Krankenanstalten - Kinderfürsorge - Jugendfürsorge - Familienfürsorge - Krankenfürsorge - Behindertenfürsorge - Blindenfürsorge - Altenfürsorge - Säuglingskrippen - Kleinkindergruppen - Kindergärten - Horte - Kinderheime - Schülerheime - Studentenheime - Internate
Stammfassung:
06 5004/10-IV/6/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAA-76463