4.6.7 Begünstigte Körperschaft nach § 8 Z 2 KommStG 1993 mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
576Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb siehe Rz 136 ff.
577Betreibt eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so unterscheidet § 45 BAO drei Arten solcher Betriebe:
unentbehrlicher Hilfsbetrieb ( § 45 Abs. 2 BAO), vgl. Rz 151 bis 172
entbehrlicher Hilfsbetrieb ( § 45 Abs. 1 BAO), vgl. Rz 173 bis 179
begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb ( § 45 Abs. 3 BAO), vgl. Rz 180 bis 183.
4.6.7.1 Hilfsbetriebe und Geschäftsbetriebe begünstigter Körperschaften
578Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen) einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Rehabilitationszentrum), ist für diesen unentbehrlichen Hilfsbetrieb die Befreiungsbestimmung des § 8 Z 2 KommStG 1993 anwendbar (ebenso wie hinsichtlich der begünstigten Körperschaft).
Betreibt eine begünstigte Körperschaft eine Kinderbetreuungseinrichtung, die nur für Kinder der Bediensteten zur Verfügung steht und für den Betrieb der begünstigten Körperschaft erforderlich ist, ist auch diese Kinderbetreuungseinrichtung von der Befreiung des § 8 Z 2 KommStG 1993 umfasst ().
579Betreibt die begünstigte Körperschaft (zB Verein zur Beratung von Jugendlichen) einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (zB Flohmarkt), ist für diesen entbehrlichen Hilfsbetrieb Kommunalsteuerpflicht hinsichtlich der Arbeitslöhne gemäß § 5 KommStG 1993 gegeben. Hinsichtlich der begünstigten Körperschaft bleibt die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 aufrecht.
580Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb), so bleibt hinsichtlich der begünstigten Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 nur dann aufrecht, wenn:
die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft dienen und
die Umsätze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro nicht überschreiten (vgl. Rz 198).
Für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb ist Kommunalsteuerpflicht gegeben.
581Betreibt eine begünstigte Körperschaft (zB Altenpflegeeinrichtung) einen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb (zB Handelsbetrieb) und dienen die Überschüsse des Geschäftsbetriebes den Zwecken der begünstigten Körperschaft und überschreiten die Umsätze 100.000 Euro, ist für diesen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb Kommunalsteuerpflicht gegeben. Hinsichtlich der (vormals begünstigten) Körperschaft ist keine Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993 gegeben (und damit Kommunalsteuerpflicht gegeben).
Achtung: Wird eine Ausnahmegenehmigung nach § 44 Abs. 2 BAO durch die gemäß § 44a BAO zuständige Gemeinde erlassen, behält die begünstigte Körperschaft die Kommunalsteuerbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG 1993, auch wenn die Umsatzgrenze des begünstigungsschädlichen Geschäftsbetriebes 100.000 Euro übersteigt.
582Soweit ein Verein oder eine begünstigte Körperschaft Aufgaben der öffentlichen Fürsorge ( § 8 Z 2 KommStG 1993), etwa die Betreuung alkohol- oder drogenabhängiger Jugendlicher, aber auch sonstige Aufgaben außerhalb des Fürsorgebereichs, etwa Schuldnerberatung, im Rahmen seiner Vereinstätigkeit erbringt und dabei Einnahmen im Unternehmensbereich (unechte Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge) erzielt, bestehen keine Bedenken, eine Vereinbarung (Mischschlüssel) der Bemessungsgrundlage aus der Relation
befreiter (zB Familienfürsorge) und nicht befreiter (zB Schuldnerberatung) Agenden (Vereinsaufgaben),
unternehmerischer (unechter Subventionen bzw. Mitgliedsbeiträge, etwa auf Grund von Leistungsaustausch) und nicht unternehmerischer (echte Subventionen und Mitgliedsbeiträge)
durchzuführen.
4.6.8 Beispiele für öffentliche Fürsorge
583Beispiele für Jugendfürsorge:
ganztägige Erholungsaktionen, Ferienlager
Erziehungshilfen (zB Gruppenbetreuung, Erziehungsheime)
Bei einer gemeinnützigen Privatschule (mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht) mit Internatsbetrieb oder Nachmittagsbetreuung fällt der Schulbetrieb in den steuerpflichtigen Bereich und der Internatsbetrieb bzw. die Nachmittagsbetreuung in den steuerbefreiten Bereich.
584Beispiele für Familienfürsorge:
Beratungshilfen für Familienplanung, werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit Säuglingen und Kleinkindern
Unterbringung von Schwangeren und Müttern/Vätern mit ihren Säuglingen und Kleinkindern in Krisenwohnungen, Heimen und sonstigen Einrichtungen (zB Frauenhäuser)
Kinderkrippen, Tagesmütter/-väter
Beratungs- und Betreuungshilfen für Alleinerzieher
Eltern-Kind-Zentren
585Beispiele für Krankenfürsorge:
Krankenbehandlung einschließlich Zahnbehandlung
Pflege in öffentlichen und nichtöffentlichen Krankenanstalten
Krankentransport
Erste-Hilfe-Leistung
Hauskrankenpflege
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
586Beispiele für Behindertenfürsorge:
Betreuungsleistungen und Hilfestellungen für Kranke und Menschen mit Behinderungen eines Vereins für Sachwalter- und Patientenanwälte (VertretungsNetz; ).
Wohn- und Pflegeheime, Tagesheimstätten
Geschützte Werkstätten
Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben gemäß § 11 BEinstG, siehe auch Rz 278a
Berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
Hilfe zur Schulbildung, Erziehung und beruflichen Eingliederung
587Beispiele für Blindenfürsorge:
Blindenheime
Geschützte Werkstätten
Beschäftigung und Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen in Integrativen Betrieben gemäß § 11 BEinstG, siehe auch Rz 278a
Hilfe zur Schulbildung, Erziehung und beruflichen Eingliederung
588Beispiele für Altenfürsorge:
Sicherung des Lebensunterhalts (zB hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Bekleidung und Körperpflege)
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Unterbringung, Verpflegung und soziale Betreuung in Wohn- und Altenheimen
Pflege inner- oder außerhalb von Pflegeheimen
589Beispiele für Gesundheitsfürsorge:
Jugendlichenuntersuchungen
Vorsorge(Gesunden)untersuchungen
Impfungen
Kurse über Gesundheitsgefährdung, Krankheits- und Unfallverhütung, Verhütung von Berufskrankheiten und Erste-Hilfe
Unterbringung und Behandlung in Genesungs-, Erholungsheimen, Kuranstalten und Heilbädern
Blutspende-Abnahme
4.7 Steuersatz, Freibetrag und Freigrenze
590Siehe KommSt-Info Rz 136 bis 139.
4.8 Entstehen der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung
591Siehe KommSt-Info Rz 154 bis 161.
Randzahlen 592 bis 676: derzeit frei
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 VerG, Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 § 8 Z 2 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 45 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 45 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 45 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 45 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993 § 44 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 44a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 11 BEinstG, Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 |
Verweise: | VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 136 ff VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 151 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 172 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 173 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 179 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 180 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 183 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 198 VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001 Rz 278a 2022-0.892.770 Abschnitt 9 2022-0.892.770 Abschnitt 11 |
Schlagworte: | Auslegungsbehelf - Vereine - Betriebe gewerblicher Art - Körperschaften öffentlichen Rechts - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - unentbehrlicher Hilfsbetrieb - Ausnahmebescheid - Krankenanstalten - Kinderfürsorge - Jugendfürsorge - Familienfürsorge - Krankenfürsorge - Behindertenfürsorge - Blindenfürsorge - Altenfürsorge - Säuglingskrippen - Kleinkindergruppen - Kindergärten - Horte - Kinderheime - Schülerheime - Studentenheime - Internate |
Stammfassung: | 06 5004/10-IV/6/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAA-76463