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Richtlinie des BMF vom 10.12.2020, 2020-0.806.882

5. Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 UStG 1994)

5.1. Zollwert als Bemessungsgrundlage

688Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Einfuhr (siehe Rz 101 ff) ist der Zollwert, soweit nicht ein Veredelungsentgelt heranzuziehen ist (siehe Rz 689). Die Ermittlung des Zollwertes ist unter Beachtung der Art. 69 bis 74 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Unionszollkodex (UZK), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (bis 30.4.2016: Art. 28 bis 36 ZK) und Art. 127 bis 144 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex (UZK-IA) (bis 30.4.2016: Art. 141 bis 181a ZK-DVO) vorzunehmen, wobei nach folgender Reihenfolge vorzugehen ist:

  • Transaktionswert (Art. 70 iVm Art. 71 und 72 UZK; bis 30.4.2016: Art. 29 ZK) als Zollwert:
    In der Regel und unter weiteren, im ZK näher geregelten Voraussetzungen, ergibt sich als Transaktionswert der Preis, der tatsächlich bei der Ausfuhr (aus einem Drittland) in das Zollgebiet der Gemeinschaft gezahlt wird bzw. gezahlt werden soll, wobei hier noch Hinzurechnungen und Abzüge möglich sind;

  • weitere Ermittlungsmethoden, falls der Transaktionswert nicht nach den vorstehenden Vorschriften ermittelt werden kann (Art. 74 Abs. 1 und 2 UZK; bis 30.4.2016: Art. 30 ZK);

    • der Transaktionswert gleicher Waren,

    • der Transaktionswert ähnlicher Waren,

    • der Verkaufspreis in der Gemeinschaft,

    • der errechnete Wert;

    • der Transaktionswert gleicher Waren,

    • der Transaktionswert ähnlicher Waren,

    • der Verkaufspreis in der Gemeinschaft,

    • der errechnete Wert;

  • andere gemeinschaftsrechtlich zulässige und zweckmäßige Methoden (Art. 74 Abs. 3 UZK; bis 30.4.2016: Art. 31 ZK).

5.2. Bemessungsgrundlage bei der Wiedereinfuhr veredelter Gegenstände

689Werden Gegenstände ins Drittlandsgebiet ausgeführt, dort für den Ausführer veredelt und anschließend von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt, ist das für die Veredlung zu zahlende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 5 Abs. 2 UStG 1994).

Dies gilt grundsätzlich für alle Waren, die im Drittlandsgebiet veredelt und wieder eingeführt werden, auch wenn dies im Rahmen des zollrechtlichen passiven Veredelungsverkehrs (siehe Rz 690) erfolgt.

Als Veredelung gelten Instandsetzungen, Umgestaltungen und Be- oder Verarbeitungen der betreffenden Gegenstände.

5.2.1. Passiver Veredelungsverkehr

690Nach § 26 Abs. 1 UStG 1994 sind für die Einfuhrumsatzsteuer im Wesentlichen zollrechtliche Vorschriften anzuwenden, ausgenommen hiervon sind unter anderem die Vorschriften über den zollrechtlichen passiven Veredlungsverkehr.

Im passiven Veredlungsverkehr ist vorgesehen, dass Gemeinschaftswaren, die zur Durchführung von Veredlungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wurden, vollständig oder teilweise zollfrei wieder in dieses Gebiet eingeführt werden können.

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer im passiven Veredlungsverkehr hat die spezielle Regelung des § 5 Abs. 2 UStG 1994 (siehe Rz 689) Vorrang vor den zollrechtlichen Bestimmungen. Kann daher im passiven Veredelungsverkehr ein Gegenstand (teilweise) zollfrei wieder eingeführt werden, hat dies keine Auswirkung auf die Einfuhrumsatzsteuer.

Die Einfuhrumsatzsteuer ist daher auch in diesen Fällen grundsätzlich zu erheben; es sei denn, die Einfuhr kann auf Grund einer anderen Bestimmung steuerfrei bleiben.

5.2.2. Bemessungsgrundlage bei kostenlosen Veredelungen im Drittland

691Wird kein Veredlungsentgelt bezahlt, richtet sich die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer nach der durch die Veredlung eingetretenen Wertsteigerung; das ist die Differenz zwischen dem Wert der Ware vor ihrer Ausfuhr und ihrem Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei der Wiedereinfuhr.

692Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist bei solchen Veredelungen (Instandsetzungen, Umgestaltungen und Be- oder Verarbeitungen) sicherzustellen, dass die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des endgültigen Gegenstandes derjenigen entspricht, die sich ergäbe, wenn der gleiche Vorgang im Inland stattgefunden hätte (Art. 88 RL 2006/112/EG).

Von einer Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Wiedereinfuhr eines Gegenstandes nach einer kostenlosen Bearbeitung (zB Reparatur) im Drittland ist daher unter folgenden Voraussetzungen abzusehen:

  • der Gegenstand war im Zeitpunkt seiner ersten Einfuhr schadhaft und der Sachmangel wurde nicht berücksichtigt, oder

  • der Sachmangel ist nach der ersten Einfuhr entstanden, und der Gegenstand wurde auf Grund einer Gewährleistungspflicht ausgebessert und

  • der vergleichbare Bearbeitungs- bzw. Reparaturvorgang wäre im Inland nicht umsatzsteuerbar.

Anstelle ausgebesserter Waren dürfen auch Waren, die diesen nachweislich nach Menge und Beschaffenheit entsprechen, oder - bei Gewährleistung - vergleichbare neue Waren eingeführt werden.

5.2.3. Lieferung des Gegenstandes vor der Wiedereinfuhr

693Wurde der ausgeführte Gegenstand vor der (Wieder-)Einfuhr geliefert und ist diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach dem Zollwert.

Beispiel:

Eine Ware wird vom Unternehmer ins Drittland zu einer Bearbeitung verbracht. Nach erfolgter Bearbeitung wird die Ware im Drittland geliefert, in dem der Unternehmer einem Spediteur einen Transportauftrag erteilt. Die Ware wird im Zuge dieser Lieferung wieder ins Inland zurück gebracht.

In diesem Fall wird als Bemessungsgrundlage für die Einfuhr der Zollwert und nicht das Veredelungsentgelt herangezogen, da es sonst bei fehlender oder eingeschränkter Vorsteuerabzugsberechtigung des Abnehmers zu ungerechtfertigten Steuervorteilen käme.

5.3. Hinzurechnungen

694Zur Bemessungsgrundlage sind weiters noch folgende Beträge hinzuzurechnen, sofern sie bei der bisherigen Ermittlung nicht schon darin enthalten sind:

  • Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben, die im Ausland (einschließlich der Gebiete Jungholz und Mittelberg) für den Gegenstand geschuldet werden;

  • weitere Beträge an

    • Zoll,

    • Abschöpfung (zB bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen),

    • Verbrauchsteuern (zB Mineralölsteuer, Tabaksteuer),

    • Monopolabgaben (werden derzeit nicht erhoben), und

    • anderer Abgaben mit der gleichen Wirkung wie Zölle, soweit sie im Zusammenhang mit der Einfuhr vom Zollamt Österreich zu erheben sind,

    • Zoll,

    • Abschöpfung (zB bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen),

    • Verbrauchsteuern (zB Mineralölsteuer, Tabaksteuer),

    • Monopolabgaben (werden derzeit nicht erhoben), und

    • anderer Abgaben mit der gleichen Wirkung wie Zölle, soweit sie im Zusammenhang mit der Einfuhr von den Zollämtern zu erheben sind,

die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld anfallen und zum Teil auch gleichzeitig mit der Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben werden (zB Verbrauchsteuern);

  • auf den Gegenstand entfallende Nebenkosten, zB

    • Beförderungskosten wie Frachtkosten, Hafengebühren, Zolllagerkosten, Postgebühren, usw., die üblicherweise dem Unternehmer, der die Beförderung oder deren Besorgung erbringt, in Rechnung gestellt werden,

    • Versicherungskosten,

    • Verpackungskosten,

    • Provisionen und Maklerlöhne

    • Beförderungskosten wie Frachtkosten, Hafengebühren, Zolllagerkosten, Postgebühren, usw., die üblicherweise dem Unternehmer, der die Beförderung oder deren Besorgung erbringt, in Rechnung gestellt werden,

    • Versicherungskosten,

    • Verpackungskosten,

    • Provisionen und Maklerlöhne

bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates;

  • Nebenkosten aus einer Beförderung nach einem anderen Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuerschuld schon bekannt ist.

695Die auf den eingeführten Gegenstand zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 6 UStG 1994).

5.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung

696Für die Umrechnung von Werten in fremden Währungen sind die entsprechenden Vorschriften über den Zollwert der Waren heranzuziehen. Danach ist als Umrechnungskurs ein von der zuständigen Behörde jeweils ordnungsgemäß veröffentlichter Kurs anzuwenden. Zu diesem Zweck werden vom BM für Finanzen für die häufigsten ausländischen Währungen regelmäßig Zollwertkurse festgesetzt und veröffentlicht.

Randzahlen 697 bis 705: derzeit frei


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.12.2020
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 101 ff
§ 5 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 26 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 88 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
UZK, Zollkodex Art. 69
UZK, Zollkodex Art. 74
ZK, Zollkodex Art. 28
ZK, Zollkodex Art. 36
UZK-IA Art. 127
UZK-IA Art. 144
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 141
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 181a
UZK, Zollkodex Art. 70
UZK, Zollkodex Art. 71
UZK, Zollkodex Art. 72
ZK, Zollkodex Art. 29
UZK, Zollkodex Art. 74 Abs. 1 und 2
ZK, Zollkodex Art. 30
UZK, Zollkodex Art. 74 Abs. 3
ZK, Zollkodex Art. 31
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - Bemessungsgrundlage - Einfuhr
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462