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Richtlinie des BMF vom 03.11.2006, BMF-010219/0426-VI/4/2006
3. Lieferung (§ 3 UStG 1994)

3.10. Tausch

471Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Zur Bemessungsgrundlage siehe Rz 671 bis Rz 672.

Randzahlen 472 bis 473: derzeit frei.

Abschnitte 3.11. und 3.12.: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 671
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 672
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Lieferungen - Tausch - tauschähnlicher Umsatz - tauschähnliche Umsätze - Hingabe an Zahlungs Statt - an Zahlungs Statt.
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462