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Richtlinie des BMF vom 09.12.2024, 2024-0.889.824
28. Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 28 UStG 1994)
28.4. Zeitlich begrenzte Anwendung des Nullsteuersatzes für Photovoltaikmodule

28.4.2.Betreiber

3550kAls Betreiber einer Photovoltaikanlage gelten jene Personen, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Dies gilt auch, wenn diese die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch nehmen oder Nichtunternehmer (zB Inselbetrieb, bei dem der gewonnene Strom ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt wird) sind.

3550lEin Betreiber kann auch über mehrere Photovoltaikanlagen verfügen, da unter einer Photovoltaikanlage eine autonome, in sich abgeschlossene, funktionsfähige, technisch betriebsbereite Anlage zu verstehen ist. Hierbei ist darauf abzustellen, ob die Anlage einen eigenen Wechselrichter und einen eigenen Zählpunkt hat.

28.4.3. Gebäude

28.4.3.1. Begünstigte Gebäude

3550mEine weitere Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von begünstigten Gebäuden betrieben wird. Begünstigt sind

  • Gebäude, die Wohnzwecken dienen,

  • Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden und

  • Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.

28.4.3.1.1. Gebäude, die Wohnzwecken dienen

3550nAls Gebäude, die Wohnzwecken dienen, sind Gebäude zu verstehen, die zu Wohnzwecken im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994 verwendet werden. Das sind bspw. Ein- und Zweifamilienhäuser (einschließlich Bungalows, Ferienhäuser, Landhäuser), Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, Appartements. Eine ausschließliche bzw. eigene Nutzung des Gebäudes für Wohnzwecke ist nicht erforderlich.

Beispiel 1:

Ein Rechtsanwalt verwendet das Erdgeschoß seines Einfamilienhauses als Kanzlei. Für die Lieferung von Photovoltaikmodulen kommt der Nullsteuersatz zur Anwendung, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (zB Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW [peak]) vorliegen.

Beispiel 2:

Eine Bank unterhält eine Bankfiliale im Erdgeschoß eines Gebäudes. Das obere Stockwerk wird von der Bank zu Wohnzwecken vermietet. Für die Lieferung von Photovoltaikmodulen kommt der Nullsteuersatz zur Anwendung, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (zB Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW [peak]) vorliegen.

28.4.3.1.2. Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden

3550oFür die Anwendung des Nullsteuersatzes bei Lieferungen von Photovoltaikmodulen an Körperschaften öffentlichen Rechts (siehe Rz 269 f) ist es unmaßgeblich, ob das Gebäude für hoheitliche Zwecke oder für andere Zwecke genutzt wird.

Beispiel:

Eine Körperschaft öffentlichen Rechts nutzt ein Gebäude als Kindergarten (Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs. 3 UStG 1994) und als Gemeindeamt (Hoheitsbereich). Der Nullsteuersatz kommt zur Anwendung, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (zB Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW [peak]) vorliegen.

28.4.3.1.3. Gebäude, die von abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen genutzt werden

3550pFür die Anwendung des Nullsteuersatzes bei Lieferungen von Photovoltaikmodulen an abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (siehe VereinsR 2001) ist es unmaßgeblich, ob das Gebäude für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird. Nutzt eine abgabenrechtlich begünstigte Körperschaft ein Gebäude bspw. auch für unternehmerische Zwecke, so kann der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen, wenn die abgabenrechtliche Begünstigung der Körperschaft unberührt bleibt (zB in Fällen des § 45a BAO).

28.4.3.2. "In der Nähe"

3550qUnter den Nullsteuersatz fällt nicht nur die Lieferung von Photovoltaikmodulen für eine Photovoltaikanlage, die sich auf einem Gebäude befindet, das in § 28 Abs. 62 dritter Satz UStG 1994 (zB Gebäude, die Wohnzwecken dienen) genannt ist, sondern auch, wenn sie sich "in der Nähe" eines derartigen Gebäudes auf demselben Grundstück befindet.

Es ist von ein und demselben Grundstück auszugehen, sofern ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht. Auf Einlagezahlen, Grundstücksnummer oÄ kommt es nicht an.

Werden Grundstücke durch eine öffentliche Straße getrennt, ist die Nähe mangels räumlichen Nutzungszusammenhangs nicht gegeben.

3550rIm Sinne der Vorbeugung einer verstärkten Boden- und Flächenversiegelung gilt eine Photovoltaikanlage jedoch nur dann als "in der Nähe" eines Gebäudes im Sinne des § 28 Abs. 62 dritter Satz UStG 1994 betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk (zum Begriff "Bauwerk" siehe Rz 639v) desselben Grundstückes befindet (zB bestehende Garage, Gartenschuppen oder Zaun). Das bestehende Gebäude oder Bauwerk muss bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1.1.2024) des Nullsteuersatzes bestanden haben.

Beispiel:

Ein Carport wird am 1. Februar 2024 angrenzend an ein Einfamilienhaus fertiggestellt. Am 1. März 2024 wird auf dem Carport eine Photovoltaikanlage mit 5 kW (peak) installiert.

Der Nullsteuersatz findet keine Anwendung, da das Carport am 1. Jänner 2024 (Inkrafttreten des Nullsteuersatzes) noch nicht bestanden hat.

28.4.4. Investitionszuschuss nach dem EAG

3550sWurde ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, gestellt, kann der Nullsteuersatz grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für bereits vor 1.1.2024 in Betrieb genommene Anlagen, für die ein Investitionszuschuss gewährt wurde und die zwischen dem 1.1.2024 und dem 31.12.2025 erweitert werden. Entscheidend ist diesfalls, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage von nicht mehr als 35 kW (peak) nicht überschritten wird. Die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 UStG 1994 (zB hinsichtlich des Betreibers) müssen unverändert vorliegen.

3550tGemäß § 55 Abs. 5 und Abs. 8 EAG gelten Anträge, die nicht bedeckt werden konnten oder bei denen die Inbetriebnahmefrist nicht eingehalten wurde, als zurückgezogen und somit als nicht eingebracht. Ebenfalls gelten unvollständige Anträge, die nicht verbessert bzw. vervollständigt wurden, und Anträge, für welche die Unterlagen für die Endabrechnung nicht fristgerecht vorgelegt wurden, als zurückgezogen ( § 8 Abs. 4 EAG-IZV, BGBl. II Nr. 64/2023). In diesen Fällen kann der Nullsteuersatz zur Anwendung kommen.

29. Zeitlich begrenzte Fassung einiger Gesetzesvorschriften (§ 29 UStG 1994)

Randzahlen 3551 bis 3560: derzeit frei.

30. Umstellung langfristiger Verträge (§ 30 UStG 1994)

Randzahlen 3561 bis 3570: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
09.12.2024
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 Abs. 2 Z 3 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 45a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 28 Abs. 62 dritter Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EAG, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021
§ 28 Abs. 62 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 55 Abs. 5 und 8 EAG, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021
§ 8 Abs. 4 EAG-IZV, EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom, BGBl. II Nr. 64/2023
Verweise:
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 269 f
VereinsR 2001, Vereinsrichtlinien 2001
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 639v
Schlagworte:
Umsatzsteuer
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462