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Richtlinie des BMF vom 09.12.2024, 2024-0.889.824
28. Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 28 UStG 1994)

28.4. Zeitlich begrenzte Anwendung des Nullsteuersatzes für Photovoltaikmodule

3550Abweichend von § 10 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer gemäß § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 auf 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen befristet ab 1.1.2024 bis zum 31.12.2025.

Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage (insgesamt) nicht mehr als 35 kW (peak) beträgt und dass die Photovoltaikanlage durch den Betreiber auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, eingebracht worden ist.

28.4.1. Begünstigte Umsätze

28.4.1.1. Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren

3550aBegünstigt sind sowohl die Lieferung von Photovoltaikmodulen im Inland (zB bei einem stationären Einzelhändler oder im Onlinehandel), als auch der Erwerb aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet (sowohl im Rahmen des innergemeinschaftlichen Versandhandels als auch des innergemeinschaftlichen Erwerbs) sowie aus Drittländern (zB Einfuhren).

3550bIm Gegensatz zu Solarthermie wird bei Photovoltaik Strom und nicht Wärme produziert. Nicht umfasst vom Begriff "Photovoltaikmodul" sind daher bspw. Hybrid-Kollektoren, die sowohl Strom als auch Wärme erzeugen und Produkte zur Warmwassererzeugung (zB Heizstäbe, die ausschließlich über eine Photovoltaikanlage mit Strom betrieben werden).

Vom Begriff "Photovoltaikmodul" sind hingegen dachintegrierte und gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen sowie Balkonkraftwerke umfasst.

3550cWerden die Photovoltaikmodule nur geliefert, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikmodule auch zu installieren hat, muss der Zeitpunkt, in dem der Käufer die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt, zwischen 1.1.2024 und 31.12.2025 liegen.

28.4.1.2. Installation

3550dInstallationen von Photovoltaikmodulen sind ebenfalls begünstigt. Unter der Installation von Photovoltaikmodulen sind die photovoltaikanlagenspezifischen Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und für die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben (zB photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation), zu verstehen. Dies beinhaltet auch AC-seitige Arbeiten und Elektroinstallationen, die für den sicheren Betrieb der Photovoltaikanlage jedenfalls erforderlich sind. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um unter den Nullsteuersatz zu fallen.

Beispiel:

Für die Installation von Photovoltaikmodulen wird Dachdecker D für die DC-seitigen Installationen, Elektriker E für die AC-seitigen Installationen beauftragt. Der Betreiber der Photovoltaikanlage erwirbt die Photovoltaikmodule im stationären Einzelhandel. Für die Installationen der Photovoltaikmodule durch D und E kommt der Nullsteuersatz zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (zB Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW [peak]) vorliegen.

3550eBei der Installation muss die Abnahme der Photovoltaikanlage zwischen 1.1.2024 und 31.12.2025 erfolgen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abnahme der Photovoltaikanlage durch den Betreiber der Anlage und nicht durch den Netzbetreiber. Der Zeitpunkt des Abschlusses eines Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind ohne Bedeutung.

28.4.1.3. Nebenleistungen

3550fLeistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (unselbständige Nebenleistungen), teilen nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls (siehe Rz 346 ff). Dies ist bspw. der Fall, wenn der Lieferer Photovoltaikmodule samt Zubehör liefert und montiert. Gleiches gilt, wenn im Rahmen der Lieferung von Photovoltaikmodulen auch photovoltaikanlagenspezifische Komponenten wie bspw. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen geliefert werden.

Beispiel:

Photovoltaikmodule werden bei Händler A erworben, der Wechselrichter sowie die Einspeisesteckdose bei Händler B. Für die Lieferung der Photovoltaikmodule bei Händler A kommt der Nullsteuersatz zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (zB Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW [peak]) vorliegen. Die Lieferung des Wechselrichters sowie der Einspeisesteckdose bei Händler B unterliegen dem Normalsteuersatz.

Komponenten, deren Lieferung oder Erneuerung auch außerhalb der Installation einer Photovoltaikanlage notwendig sind, fallen nicht unter den Nullsteuersatz.

3550gDer Erwerb eines Speichers gemeinsam mit Photovoltaikmodulen gilt nicht immer als unselbständige Nebenleistung. Um als unselbständige Nebenleistung zu gelten, darf die Gesamtkapazität des miterworbenen Speichers die Leistung der erworbenen Photovoltaikmodule nicht unverhältnismäßig übersteigen.

Von Verhältnismäßigkeit ist auszugehen, wenn die Gesamtkapazität des miterworbenen Speichers nicht mehr als das Doppelte der Leistung der erworbenen Photovoltaikmodule beträgt. Die Lieferung der Photovoltaikmodule samt einem Speicher als unselbständige Nebenleistung unterliegt diesfalls dem Nullsteuersatz, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (zB Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 kW [peak]) vorliegen. Hinsichtlich der Gesamtkapazität des Speichers ist auf die Nettokapazität abzustellen.

Beispiel 1:

Am 1. Februar 2024 erwirbt A Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 10 kW und einen Speicher mit einer Nettokapazität von 20 kWh. Die Lieferung der Photovoltaikmodule samt Speicher unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994 (zB Betrieb auf begünstigtem Gebäude) vorliegen.

Beispiel 2:

Am 1. Februar 2024 erwirbt A Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 10 kW und einen Speicher mit einer Nettokapazität von 22 kWh. Die Lieferung des Speichers unterliegt nicht dem Nullsteuersatz.

3550hDie bloße Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt dem Normalsteuersatz. Dies ist auch der Fall, wenn beim nachträglichen Erwerb von Photovoltaikmodulen samt Speicher die Gesamtkapazität des nachgerüsteten Speichers die Leistung der nachträglich erworbenen Photovoltaikmodule unverhältnismäßig übersteigt.

Beispiel 1:

Betreiber B betreibt seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus mit einer Engpassleistung von bisher 8 kW (peak). Ein Speicher ist nicht vorhanden. Am 1. Februar 2024 erwirbt er Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 10 kW und einen Speicher mit einer Nettokapazität von 20 kWh. Die Lieferung der Photovoltaikmodule samt Speicher unterliegt dem Nullsteuersatz.

Beispiel 2:

Betreiber B betreibt seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus mit einer Engpassleistung von bisher 8 kW (peak). Ein Speicher ist nicht vorhanden. Am 1. Februar 2024 erwirbt er Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 10 kW und einen Speicher mit einer Nettokapazität von 22 kWh. Die Lieferung des Speichers unterliegt nicht dem Nullsteuersatz.

3550iPlanungsarbeiten und Gutachten sind nur dann begünstigt, wenn sie eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung oder Installation darstellen.

Beispiel 1:

Elektriker E plant, verkauft und installiert eine Anlage. Die Planung wird von E gesondert in Rechnung gestellt. Es liegt insgesamt eine einheitliche Lieferung vor, für die der Nullsteuersatz zur Anwendung kommt.

Beispiel 2:

Elektriker E nimmt die Planung einer Anlage vor und verrechnet hierfür ein Entgelt. Das Photovoltaikmodul selbst wird jedoch vom Betreiber im stationären Einzelhandel erworben. Die Planungsleistung von E unterliegt dem Normalsteuersatz, die Lieferung des Photovoltaikmoduls dem Nullsteuersatz.

3550jUnterkonstruktionen für Photovoltaik-Carports und Photovoltaik-Zaunelemente sowie Wärmepumpen, die zusammen mit einem Photovoltaikmodul geliefert werden, fallen unter den Normalsteuersatz, da nur photovoltaikanlagenspezifische Komponenten als unselbständige Nebenleistung zur Lieferung von Photovoltaikmodulen unter den Nullsteuersatz fallen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
09.12.2024
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 28 Abs. 62 und 63 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
EAG, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl. I Nr. 150/2021
Verweise:
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 346 ff
Schlagworte:
Umsatzsteuer
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462