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Richtlinie des BMF vom 30.11.2021, 2021-0.835.983
25b. Sonderregelung für Einfuhr-Versandhandel (IOSS)

25b.4. Sondervorschriften

3437Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25b UStG 1994:

  • Der Erklärungszeitraum ist der Kalendermonat ( § 25b Abs. 3 UStG 1994).

  • Die Unternehmer haben monatliche Steuererklärungen bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats auf elektronischem Weg (bei Österreich als MSI: FinanzOnline) abzugeben ( Art. 25b Abs. 3 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine zusätzliche Erklärung abzugeben.

  • Zur Steuererklärung siehe Rz 3435.

  • Die Steuerschuld für Lieferungen, die unter den IOSS fallen, entsteht im Zeitpunkt der Zahlungsannahme ( § 25b Abs. 13 UStG 1994). Wann die tatsächliche Zahlung erfolgt, ist für die Bestimmung des Zeitpunkts der Zahlungsannahme nicht relevant. Als Zeitpunkt der Zahlungsannahme gilt gemäß Art. 61b VO (EU) 282/2011

    • der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bestätigt wurde oder

    • die Zahlungsgenehmigungsmeldung oder eine Zahlungszusage des Erwerbers beim Steuerpflichtigen, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt, oder auf dessen Rechnung eingegangen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

    • der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung bestätigt wurde oder

    • die Zahlungsgenehmigungsmeldung oder eine Zahlungszusage des Erwerbers beim Steuerpflichtigen, der die Einfuhrregelung in Anspruch nimmt, oder auf dessen Rechnung eingegangen ist, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist.

  • Die Steuer ist spätestens am letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats zu entrichten ( § 25b Abs. 13 UStG 1994).

  • Zu den Berichtspflichten siehe § 25b Abs. 9 UStG 1994; Art. 57h VO (EU) 282/2011.

  • Gemäß § 25b Abs. 10 UStG 1994 hat der Unternehmer (bzw. gegebenenfalls der Vertreter) die IOSS-Umsätze getrennt nach den Mitgliedstaaten aufzuzeichnen, in denen die Umsätze ausgeführt wurden (Mitgliedstaaten des Verbrauchs). Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und über Aufforderung des Finanzamtes bzw. der zuständigen Behörde auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Andernfalls ist ein Ausschluss möglich (vgl. Rz 3436). Die Aufzeichnungen haben die in Art. 63c Abs. 2 VO (EU) 282/2011 genannten Informationen zu enthalten:

a.

den Mitgliedstaat des Verbrauchs, in den die Gegenstände geliefert werden;

b.

die Beschreibung und die Menge der gelieferten Gegenstände;

c.

das Datum der Lieferung der Gegenstände;

d.

die Bemessungsgrundlage unter Angabe der verwendeten Währung;

e.

jede anschließende Erhöhung oder Senkung der Bemessungsgrundlage;

f.

den anzuwendenden Steuersatz;

g.

den Betrag der zu zahlenden Steuer unter Angabe der verwendeten Währung;

h.

das Datum und den Betrag der erhaltenen Zahlungen;

i.

falls eine Rechnung ausgestellt wurde, die darin enthaltenen Informationen;

j.

die zur Bestimmung des Ortes, an dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zum Käufer beginnt und endet, verwendeten Informationen;

k.

Nachweise über etwaige Rücksendungen von Gegenständen, einschließlich der Bemessungsgrundlage und des anzuwendenden Steuersatzes;

l.

die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer und

m.

die eindeutige Sendungsnummer, falls der Unternehmer unmittelbar an der Lieferung beteiligt ist.

Der Unternehmer (bzw. gegebenenfalls der Vertreter) hat diese Informationen so zu erfassen, dass sie unverzüglich und für jede einzelne ausgeführte Lieferung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden können (siehe Art. 63c Abs. 3 VO (EU) 282/2011). Von einer unverzüglichen Zurverfügungstellung ist für Österreich als anfragenden Mitgliedstaat jedenfalls dann auszugehen, wenn sie innerhalb von 20 Tagen erfolgt. Nimmt ein Unternehmer die Sonderregelung durch einen Vertreter in Anspruch, entbindet ihn das nicht von seiner Verpflichtung, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, falls dies nicht durch den Vertreter passiert.

  • Änderungen der Bemessungsgrundlage von Umsätzen, die unter den IOSS fallen, sind innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, in eine spätere Erklärung aufzunehmen. Dabei ist auf den Steuerzeitraum und den Steuerbetrag, für den die Änderungen erforderlich sind, zu verweisen.

  • Ein Steuerbescheid über die in Österreich ausgeführten Umsätze ergeht nur, wenn der Unternehmer die Abgabe der Erklärung pflichtwidrig unterlässt, diese unvollständig ist oder die Selbstberechnung unrichtig ist ( § 25b Abs. 14 UStG 1994).

  • Vorsteuern können nur in der UVA bzw. im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltend gemacht werden ( § 25b Abs. 15 UStG 1994; Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995).

25b.5. Nutzung des IOSS über einen Vertreter

3438Ein Unternehmer kann den IOSS auch über einen Vertreter in Anspruch nehmen, sofern der Unternehmer keine aktive IOSS-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat hat. Für Drittlandsunternehmer, die in keinem Mitgliedstaat niedergelassen sind und ihr Unternehmen auch nicht in Norwegen betreiben ( § 25b Abs. 1 Z 1 lit. b UStG 1994 und Art. 1 Durchführungsbeschluss 2021/942 der Europäischen Kommission), ist die Vertretung die einzige Möglichkeit, den IOSS in Anspruch zu nehmen. Diesfalls müssen alle Einfuhr-Versandhandelslieferungen über den Vertreter im IOSS erklärt und abgeführt werden.

Als Vertreter kommen nur im Gemeinschaftsgebiet niedergelassene Unternehmer in Frage, die von einem anderen Unternehmer für Einfuhr-Versandhandel als Steuerschuldner und zur Erfüllung der IOSS-Verpflichtungen gemäß dieser Sonderregelung im Namen und für Rechnung des anderen Unternehmers benannt werden ( § 25b Abs. 1 Z 2 UStG 1994). Der Vertreter darf in keinem anderen Mitgliedstaat eine aktive IOSS-Identifikationsnummer als Vertreter haben oder als Vertreter einer Sperrfrist unterliegen. Außerdem muss der Vertreter die Voraussetzungen des § 27 Abs. 8 UStG 1994 (Fiskalvertreter) erfüllen, wobei eine Betriebstätte hinsichtlich des zweiten Satzes dieser Bestimmung reicht. Der MSI des Vertreters (und somit auch der MSI aller von ihm vertretenen Personen) richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei Unternehmern, die den IOSS direkt in Anspruch nehmen (vgl. Rz 3434).

Wird der IOSS über einen Vertreter genutzt, treffen den Vertreter sämtliche Verpflichtungen aus dem IOSS (zB Erklärungs-, Berichts- oder Aufzeichnungspflichten) für jeden Vertretenen separat. Die Verpflichtungen des Vertretenen bleiben davon unberührt. Der Vertreter und der Vertretene sind Gesamtschuldner.

Dem Vertreter ist in folgenden Fällen das Vertretungsrecht zu entziehen (Ausschluss des Vertreters):

  • der Vertreter war während eines Zeitraums von sechs aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nicht als Vertreter im Auftrag eines diese Sonderregelung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen tätig;

  • der Vertreter erfüllt die Voraussetzungen für ein Tätigwerden als Vertreter nicht mehr;

  • der Vertreter verstößt wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung.

Die Entscheidung über den Ausschluss als Vertreter ist diesem und den Personen, die er vertritt, elektronisch zu übermitteln. Der Ausschluss wirkt ab dem ersten Tag des Kalendermonates, der auf die Übermittlung der Entzugsentscheidung folgt. Zum Ausschluss bei Verlegung des Sitzes oder der Niederlassung siehe Rz 3436 sinngemäß. Erfolgt der Ausschluss wegen wiederholten Verstoßes, ist der Ausschluss hingegen ab dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die Entscheidung über den Ausschluss an den Vertreter und die von ihm vertretenen Unternehmer elektronisch übermittelt worden ist. Zum wiederholten Verstoß siehe Art. 58b Abs. 2 VO (EU) 282/2011 und Rz 3436. Kommt es zum Ausschluss als Vertreter wegen eines wiederholten Verstoßes, kann der Vertreter für zwei Jahre nach dem Monat, in dem der Entzug wirksam wurde, nicht mehr als Vertreter tätig werden. Diese Sperrfrist gilt grundsätzlich nur für den Vertreter und hat keine Auswirkungen auf den Vertretenen, wenn dieser von dem ihn betreffenden wiederholten Verstoß nichts wusste oder wissen hätte müssen. Bei anderen Fällen der Beendigung oder des Ausschlusses tritt keine Sperrfrist ein.

Wird der Vertreter ausgeschlossen, werden auch alle durch den ihn vertretenen Unternehmer aus dem IOSS ausgeschlossen ( Art. 58 VO (EU) 282/2011). Der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausschlusses für die vertretenen Unternehmer richtet sich nach der Wirksamkeit des Ausschlusses des Vertreters. Der vertretene Unternehmer kann sich nach Ausschluss seines Vertreters durch einen neuen Vertreter oder, wenn er die Voraussetzungen dafür erfüllt, selber wieder zum IOSS registrieren.

Randzahlen 3439 bis 3440: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
30.11.2021
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25b Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b Abs. 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b Abs. 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b Abs. 1 Z 1 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
Art. 61b DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 57h DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 63c Abs. 2 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 63c Abs. 3 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
§ 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3435
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3436
§ 27 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 58b Abs. 2 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
Art. 58 DVO 282/2011, ABl. Nr. L 77 vom 23.03.2011 S. 1
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 3434
Art. 1 Durchführungsbeschluss 2021/942, ABl. Nr. L 205 vom 11.06.2021 S. 80
Schlagworte:
Umsatzsteuer
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462