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Richtlinie des BMF vom 10.12.2020, 2020-0.806.882

25. Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994)

Randzahlen 3421 bis 3430: derzeit frei.

25a. Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die sonstige Leistungen (bis 30.6.2021 nur anwendbar auf sonstige Leistungen gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994) an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbringen ( § 25a UStG 1994)

25a.1. Voraussetzungen

3431Im Drittland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 im Gemeinschaftsgebiet ausführen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, sich in Österreich erfassen zu lassen, gilt die Sonderregelung des § 25a UStG 1994. Die Umsätze sind dann elektronisch über den Nicht-EU-OSS (https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at) zu erklären. Bis 30.6.2021 können im Drittland ansässige Unternehmer den Nicht-EU-OSS nur für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkleistungen, die an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbracht werden, verwenden.

Für einen Überblick über die verschiedenen One-Stop-Shop-Sonderregelungen ab 1.7.2021 nach Leistungserbringer (EU-Unternehmer und Drittlandsunternehmer) und Umsatz siehe Rz 4300d.

Ist ein Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat für den Nicht-EU-OSS registriert ( Art. 358 bis 369 MwSt-RL 2006/112/EG), gelten die Sonderregelungen in § 25a UStG 1994 für die unter den Nicht-EU-OSS fallenden Umsätze sinngemäß (zB Steuerschuld, Erklärungszeitraum, keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nicht-EU-OSS ist, dass der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet

  • weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat,

  • sonstige Leistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 erbringt (bis 30.6.2021 sind nur Umsätze nach § 3a Abs. 13 UStG 1994 umfasst),

  • keiner Sperrfrist nach § 25a Abs. 10 UStG 1994, § 25b Abs. 8 UStG 1994, Art. 25 Abs. 8 UStG 1994 oder einer vergleichbaren Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat unterliegt,

  • für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist und auf elektronischem Weg (Internetadresse: (https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at) beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Graz-Stadt, die Option zur Sonderregelung beantragt.

Mit 1.1.2019 entfällt die Voraussetzung, dass der Unternehmer in der EU nicht zur Umsatzsteuer registriert sein darf.

Wird der Antrag zur Inanspruchnahme des Nicht-EU-OSS genehmigt, erhält der Unternehmer mittels E-Mail seine EU-Identifikations-Nummer (zB EU040123456) sowie seinen Benutzernamen und sein Passwort an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugesandt. Er ist dann verpflichtet, alle Umsätze, die unter die Sonderregel des § 25a UStG 1994 fallen, auf elektronischem Wege über die oben angeführte Internetadresse zu erklären.

Der Unternehmer kann die Inanspruchnahme des Nicht-EU-OSS unter Einhaltung der Frist des § 25a Abs. 8 UStG 1994 widerrufen.

25a.2. Sonderregelung für den Nicht-EU-OSS

3432Insbesondere folgende Regelungen gelten bei Verwendung des Nicht-EU-OSS:

  • Das Kalendervierteljahr ist Erklärungszeitraum ( § 25a Abs. 3 UStG 1994).

  • Die Steuerschuld für die im Erklärungszeitraum ausgeführten Leistungen entsteht mit Ablauf des Erklärungszeitraumes ( § 25a Abs. 14 UStG 1994).

  • Die Steuer ist am letzten Tag (bis 30.6.2021: 20. Tag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats fällig ( § 25a Abs. 7 UStG 1994).

  • Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum letzten Tag (bis 30.6.2021: 20. Tag) des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats auf elektronischem Weg abzugeben ( § 25a Abs. 3 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine Erklärung abzugeben.

  • In der Steuererklärung sind sämtliche Umsätze im Gemeinschaftsgebiet

    • getrennt nach Mitgliedstaaten,

    • unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes,

    • und der zu entrichtenden Steuer sowie die

    • insgesamt zu entrichtende Steuer

    • getrennt nach Mitgliedstaaten,

    • unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes,

    • und der zu entrichtenden Steuer sowie die

    • insgesamt zu entrichtende Steuer

anzugeben ( § 25a Abs. 4 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).

  • Vorsteuern können nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltend gemacht werden (Verordnung des BM für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014).

  • Ein Steuerbescheid hinsichtlich der in Österreich ausgeführten Umsätze ergeht nur, wenn der Unternehmer die Abgabe der Erklärung pflichtwidrig unterlässt, diese unvollständig ist oder die Selbstberechnung unrichtig ist ( § 25a Abs. 13 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 40/2014).

25a.3. Umrechnung von Werten in fremder Währung, Aufzeichnungspflichten und Wegfall der Sonderregelung

3433Zum Umrechnungskurs siehe Rz 4300

Zu den Aufzeichnungspflichten siehe Rz 4300b

Zum Ausschluss siehe Rz 4300a


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.12.2020
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25a Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25a Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25a Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25a Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25a Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
§ 3a Abs. 10 Z 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Art. 358 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Art. 369 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
§ 25a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4300
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4300a
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4300b
§ 3a Abs. 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 25 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 25b Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Umsatzsteuer - besondere Besteuerungsformen - Drittlandsunternehmer - elektronisch erbrachte Dienstleistungen - ausländische Unternehmer - Voraussetzungen für Sonderregelung - Erfassung in einem EU-Mitgliedstaat - e-VAT-Nummer - e-commerce - Internetdienste - Leistungen über das Internet - Erklärung auf elektronischem Weg - Wahlrecht - Widerruf des Wahlrechtes - Entstehtung der Steuerschuld - Fälligkeit - Umrechnung fremder Währungen - Entfall der Sonderregelung - Ausschluss von der Sonderregelung - Sonderregelung für Drittlandsunternehmer - elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer - elektronische Leistungen - Sondervorschriften - Finanzamt - Graz-Stadt - Option zur Sonderregelung - EU-Identifikations-Nummer - Widerruf - Kalendervierteljahr - Veranlagungszeitraum - Umsätze im Gemeinschaftsgebiet - Umsatz im Gemeinschaftsgebiet - Erstattungsverfahren - Aufzeichnungspflichten - Wegfall der Sonderregelung - Umrechnungskurs - Durchschnittskurs - Kontrollrechte - Verbrauchsmitgliedstaat
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462