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Richtlinie des BMF vom 14.12.2016, BMF-010219/0440-VI/4/2016
16. Änderung der Bemessungsgrundlage ( § 16 UStG 1994)
16.2. Insolvenzverfahren

16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners

2420Im Falle der Uneinbringlichkeit von Forderungen des (Insolvenz)Schuldners betreffend Leistungen, die er noch vor Insolvenzeröffnung erbracht hat, ist die Umsatzsteuer des (Insolvenz)Schuldners zu berichtigen. Für die insolvenzrechtliche Qualifikation des sich daraus ergebenden Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruches des (Insolvenz)Schuldners gegenüber dem Finanzamt ist der Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit maßgeblich. Wurde die Forderung des (Insolvenz)Schuldners erst nach der Insolvenzeröffnung uneinbringlich, ist dieser Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruch grundsätzlich mit Masseforderungen des Finanzamtes aufrechenbar. Nur in den Fällen, in denen die Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, ist der Rückforderungsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse mit Insolvenzforderungen des Finanzamtes aufzurechnen.

Randzahlen 2421 bis 2430: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
14.12.2016
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Änderung der Bemessungsgrundlage - Uneinbringlichkeit des Entgelts - Uneinbringlichkeit von Forderungen - Gemeinschuldner
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462