16.2.9. Uneinbringlichkeit von Forderungen des Gemeinschuldners
2420Im Falle der Uneinbringlichkeit von Forderungen des (Insolvenz)Schuldners betreffend Leistungen, die er noch vor Insolvenzeröffnung erbracht hat, ist die Umsatzsteuer des (Insolvenz)Schuldners zu berichtigen. Für die insolvenzrechtliche Qualifikation des sich daraus ergebenden Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruches des (Insolvenz)Schuldners gegenüber dem Finanzamt ist der Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit maßgeblich. Wurde die Forderung des (Insolvenz)Schuldners erst nach der Insolvenzeröffnung uneinbringlich, ist dieser Umsatzsteuer-Rückforderungsanspruch grundsätzlich mit Masseforderungen des Finanzamtes aufrechenbar. Nur in den Fällen, in denen die Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, ist der Rückforderungsanspruch zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse mit Insolvenzforderungen des Finanzamtes aufzurechnen.
Randzahlen 2421 bis 2430: derzeit frei.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 14.12.2016 |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte: | Umsatzsteuer - Änderung der Bemessungsgrundlage - Uneinbringlichkeit des Entgelts - Uneinbringlichkeit von Forderungen - Gemeinschuldner |
Stammfassung: | 09 4501/58-IV/9/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAA-76462