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Richtlinie des BMF vom 16.11.2018, BMF-010219/0221-IV/4/2018

13. Vorsteuerabzug bei Reisekosten (§ 13 UStG 1994)

2201Rechtslage von 1.5.2016 bis 31.10.2018:

Vom 1.5.2016 bis zum 31.10.2018 ist für die Beherbergung der Umsatzsteuersatz von 13% § 10 Abs. 3 Z 3 lit. a UStG 1994 idF StRefG 2015/2016) vorgesehen.

Für die Aufteilung des Pauschbetrags von 15 Euro auf die anzuwendenden Steuersätze (13% für die Beherbergung, 10% für das Frühstück) kann das in Rz 1369 vorgesehene Aufteilungsverhältnis nach Erfahrungswerten für einen Preis pro Person und Nacht bis 140 Euro herangezogen werden.

Der Vorsteuerabzug gemäß § 13 UStG 1994 berechnet sich diesfalls wie folgt:


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Zimmer: 15 Euro * 0,80 = 12 Euro; 12 * 13/113
= 1,38 Euro
Frühstück: 15 Euro * 0,20 = 3 Euro; 3 * 10/110
= 0,27 Euro
gesamte Vorsteuern für die Nächtigung nach § 13:
= 1,65 Euro

Alternativ können hinsichtlich der Nächtigungskosten auch die tatsächlichen Vorsteuerbeträge aus der zu Grunde liegenden Rechnung geltend gemacht werden.

Rechtslage vor dem 1.5.2016 und nach dem 31.10.2018:

Die pauschal ermittelte Vorsteuer aus Nächtigungskosten beträgt 1,36 Euro. Alternativ können hinsichtlich der Nächtigungskosten auch die tatsächlichen Vorsteuerbeträge aus der zu Grunde liegenden Rechnung geltend gemacht werden.

Randzahlen 2202 bis 2225: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.11.2018
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
§ 10 Abs. 3 Z 3 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Reisekosten
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462