Richtlinie des BMF vom 10.12.2020, 2020-0.806.882

127. Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs (Art. 27 UStG 1994)

127.1. Bescheinigungsverfahren

4301Ruppe/Achatz, UStG Aufl. 5 (2018) Art 27Die Zulassung von motorbetriebenen Landfahrzeugen und Schiffen bzw. die Eintragung in das Luftfahrzeugregister von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen Fahrzeugen wird nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ( § 30a Abs. 9a KFG 1967, § 102 Abs. 6 Schifffahrtsgesetz und § 7 Abs. 2 Z 8 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010) von der Vorlage einer Bescheinigung der Finanzbehörde abhängig gemacht, dass gegen die Zulassung aus umsatzsteuerlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vor, ist eine bestehende Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank ( § 30a Abs. 9a KFG 1967) aufzuheben. In diesem Fall entfällt die Ausstellung der Bescheinigung und finden die Rz 4302 bis Rz 4304 und Rz 4306 keine Anwendung.

4302Die Bescheinigung enthält das Finanzamt, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde, die Bezeichnung der Fahrzeugart/des Fahrzeugtyps und des Fahrzeugherstellers, die Fahrgestellnummer/Motornummer/Herstellernummer sowie Name bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift des Zulassungswerbers/der Zulassungswerberin. Die Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn der Erwerber die gemäß Art. 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 UStG 1994 erforderlichen Angaben macht.

4303Bundeseinheitlich ist dafür ein amtlicher Vordruck mit der Lagernummer Verf 11 in Verwendung.

4304Diese Bescheinigungen werden im Regelfall vom zuständigen Finanzamt ausgestellt. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Unternehmer, wird die Bescheinigung vom für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt ausgestellt.

4305Die Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank oder die Erteilung der Bescheinigung ist bei natürlichen Personen im Nichtunternehmensbereich an die Entrichtung der Steuer gebunden.

4306Durch § 40a KFG 1967 idgF wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Beleihung von Versicherern als Zulassungsstellen zum Zwecke der Zulassung geschaffen. Demnach treten gemäß § 40b KFG 1967 die beliehenen Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Diese Zulassungsstellen werden daher wie die Behörden die Zulassung von aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammenden neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen von der Vorlage der Bescheinigung abhängig machen.

Randzahlen 4307 bis 4315: derzeit frei.

127.2. Meldepflicht bei Lieferung neuer Fahrzeuge

Randzahlen 4316 bis 4325: derzeit frei.

127.3. Vorlage von Urkunden

Siehe Rz 3526 bis Rz 3540.

Randzahlen 4326 bis 4330: derzeit frei.

127.4. Fiskalvertreter

Randzahlen 4331 bis 4335: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
10.12.2020
Schlagworte:
Bescheinigung für Zulassungsbehörde - Zulassung von Fahrzeugen - Zulassung von Schiffen - Meldepflicht bei Fahrzeuglieferung - Sicherung des Steueranspruchs - Bescheinigungsverfahren - Zulassung - Eintragung in das Luftfahrzeugregister - Bescheinigung der Finanzbehörde - Bescheinigung - Zulassungsbehörde - Meldepflicht - Lieferung neuer Fahrzeuge - Vorlage von Urkunden - Fiskalvertreter
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462