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Richtlinie des BMF vom 29.11.2013, BMF-010219/0420-VI/4/2013
121. Erklärungen (Art. 21 UStG 1994)

121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen

4226Gemäß Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen auch in der UVA und in der Steuererklärung gesondert zu erklären. Die gesonderte Erklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen hat in dem Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgendem Monat endet.

Beim Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger lediglich in die Zusammenfassende Meldung für den Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist (siehe Rz 4164).

Randzahlen 4227 bis 4235: derzeit frei.

122. bis 123. (Art. 22 und Art. 23 UStG 1994 nicht vergeben)


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
29.11.2013
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 21 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4164
Schlagworte:
Umsatzsteuer - Erklärung von Dreiecksgeschäften - Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen - gesonderte Erklärung im Besteuerungsverfahren - Umsatzsteuervoranmeldung - Empfänger beim Dreiecksgeschäft - Meldezeitraum - Dreiecksgeschäft - UVA - Steuererklärung - Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462