121.11. Gesonderte Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen
4226Gemäß Art. 21 Abs. 11 UStG 1994 hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen auch in der UVA und in der Steuererklärung gesondert zu erklären. Die gesonderte Erklärung der innergemeinschaftlichen Lieferungen hat in dem Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche Lieferung ausgestellt wird, spätestens in dem Voranmeldungszeitraum, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgendem Monat endet.
Beim Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger lediglich in die Zusammenfassende Meldung für den Meldezeitraum aufzunehmen, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist (siehe Rz 4164).
Randzahlen 4227 bis 4235: derzeit frei.
122. bis 123. (Art. 22 und Art. 23 UStG 1994 nicht vergeben)
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 21 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4164 |
Schlagworte: | Umsatzsteuer - Erklärung von Dreiecksgeschäften - Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen - gesonderte Erklärung im Besteuerungsverfahren - Umsatzsteuervoranmeldung - Empfänger beim Dreiecksgeschäft - Meldezeitraum - Dreiecksgeschäft - UVA - Steuererklärung - Erklärung von innergemeinschaftlichen Lieferungen |
Stammfassung: | 09 4501/58-IV/9/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAA-76462