10.3.8. Zirkusvorführungen und Schausteller
10.3.8.1. Begriff Zirkusvorführung
1428Als Zirkusvorführung wird die Vorführung eines Programms anzusehen sein, das sich in aller Regel aus artistischen und komischen Darbietungen sowie aus Dressurleistungen (zB mit Pferden, Raubtieren, Elefanten) und ähnlichen Leistungen zusammensetzt und musikalisch umrahmt wird.
Die Vorführungen finden üblicherweise in einem ortsfesten Gebäude oder in einem transportablen Großzelt (Wanderzirkus) mit einer in der Mitte befindlichen Manege statt.
10.3.8.2. Umfang der Begünstigung
1429Auch die mit den Zirkusveranstaltungen üblicherweise verbundenen Nebenleistungen (zB Aufbewahrung der Garderobe, Verkauf von Programmen, Tierschauen) fallen unter die Begünstigung. Ebenso fällt das Entgelt, das der Zirkusunternehmer von Fernseh- oder Filmunternehmungen für die Übertragung von Zirkusvorführungen erhält, unter diese Ermäßigung.
10.3.8.3. Nicht begünstigte Nebenleistungen
1430Nicht begünstigt ist nach dieser Bestimmung die Vermietung des Zirkuszeltes, der Betrieb von Gaststätten oder der Verkauf von Erfrischungen und Getränken. Hilfsumsätze, wie der Verkauf von Inventar oder lebenden Tieren, unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz, sofern es sich nicht um Tiere handelt, die unter die Z 1 der Anlage 2 zum UStG 1994 fallen (zB Pferde, Maultiere, Rinder).
10.3.8.4. Begriff Schausteller
1431Schausteller sind Personen, die gewerbsmäßig Jahrmärkte und Volksfeste mit ihrem der Unterhaltung und Belustigung dienenden Unternehmen beschicken. Für die Tätigkeit als Schausteller ist maßgebend, ob die Leistungen entweder auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder aber im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen erbracht werden. Erst die Vielfalt der bei solchen Anlässen gebotenen Schaustellungen, Belustigungen und Fahrgeschäften aller Art macht jene Personen, die bei einer solchen Veranstaltung Schaustellungsleistungen erbringen, zu Schaustellern gemäß § 10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 11 UStG 1994) (vgl. VwGH 27.7.1994, 93/13/0263). Leistungen von Schaustellern sind unabhängig davon vom ermäßigten Steuersatz erfasst, ob sie von einem oder von mehreren Unternehmern (Schaustellern) erbracht werden (vgl. VwGH 27.11.2014, 2011/15/0079). In aller Regel üben sie ihr Gewerbe nicht in einer ortsgebundenen festen Anlage aus, doch gibt es Ausnahmen, wie etwa der Wiener Prater, oder auch Themen- und Freizeitparks (Westerncitys, Erlebniswelten usw.).
10.3.8.5. Umfang der Begünstigung
1432Zu den Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gehören Belustigungsgeschäfte und Fahrgeschäfte aller Art, wie Ringelspiele, Schaukeln, Grotten- und Geisterbahnen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele, Ausspielungen usw., wobei es gleichgültig ist, ob es sich um sesshafte oder nicht sesshafte Schausteller handelt. Ebenso begünstigt ist das Betreiben einer Schau für Auto- und Motorradakrobatik bei ständigem Ortswechsel im Rahmen größerer Veranstaltungen und in eigener Regie, bzw. auch das Aufstellen von nicht ortsfesten Kinderreitautomaten (zB "Bullenreiten" bei diversen Festen), bzw. auch bei diesen Gelegenheiten typisch anzutreffenden Automaten, wie etwa den "Watschenmann". Auch gewerbliche Leistungen, die grundsätzlich nicht begünstigt sind, können unter den angeführten Voraussetzungen unter diese Begünstigung fallen (Bauchredner, Conférenciers, Stimmenimitatoren, Zauberer, Wahrsager).
10.3.8.6. Nicht begünstigte (Neben-)Leistungen
1433Nicht begünstigt sind Warenlieferungen, sofern es sich nicht um Waren handelt, die unter die Anlage zum UStG 1994 fallen, sowie Hilfsgeschäfte der Schausteller (zB Verkauf von Betriebseinrichtungen). Ebenso nicht unter die gegenständliche Begünstigung fällt zB auch die Aufstellung und der Betrieb von Musik- und (Glücks-)Spielautomaten (VwGH 3.11.1986, 85/15/0117), wie etwa Flipper, Aufrechner und auch Videospiele in Gaststätten und in anderen Räumlichkeiten (zB Spielhallen), der Betrieb eines Spielsalons (VwGH 9.2.1987, 87/15/0004), oder einer Sommerrodelbahn (VwGH 23.9.1985, 84/15/0073) sowie eine "Peep Show" (VwGH 14.10.1991, 91/15/0069, 91/15/0070). Das Aufstellen von Kinderreitautomaten im örtlichen Bereich von Kaufhäusern, Einkaufszentren, Supermärkten und Sparkassen ist nicht begünstigt (VwGH 27.7.1994, 93/13/0263).
Randzahlen 1434 bis 1438: derzeit frei.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | 05.12.2022 |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | Anlage 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 10 Abs. 3 Z 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 10 Abs. 2 Z 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 VwGH 27.11.2014, 2011/15/0079 VwGH 27.07.1994, 93/13/0263 VwGH 03.11.1986, 85/15/0117 VwGH 09.02.1987, 87/15/0004 VwGH 23.09.1985, 84/15/0073 VwGH 14.10.1991, 91/15/0069 |
Schlagworte: | Umsatzsteuer - ermäßigter Steuersatz - 13% - Schaustellungen - Rummelplatz - Vergnügungsparks - Zirkusvorführungen - Zirkus - Tierschauen - Zirkusunternehmer - Schausteller - Rummelplätzen - Freizeitparks - Erlebniswelten - Ringelspiele - Geisterbahnen - Schießbuden - Spielautomaten - Spielhallen |
Stammfassung: | 09 4501/58-IV/9/00 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAA-76462