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Richtlinie des BMF vom 16.11.2018, BMF-010219/0221-IV/4/2018
10. Steuersätze (§ 10 UStG 1994)
10.3. Ermäßigter Steuersatz von 13%

10.3.3. Beherbergung - Rechtslage von 1.5.2016 bis 31.10.2018

10.3.3.1. Allgemeines

1368Zur Rechtslage ab 1.11.2018 siehe die Rz 1218 bis 1229.

Begünstigt ist die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen samt den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung, Beheizung, Bedienung). Es fallen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch - wenn die Voraussetzungen der Beherbergung erfüllt sind - die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen und -appartements unter den ermäßigten Steuersatz.

Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen erfordert über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten, einschließlich deren typischer Nebenleistungen, hinaus auch eine gewisse Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten oder des Gastes. Dazu zählen zB die Reinigung der Räumlichkeiten oder die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern sowie die Beheizung, Kühlung und Beleuchtung (vgl. VwGH 23.9.2010, 2007/15/0245). Die zusätzliche Erbringung von Dienstleistungen muss es dem Gast ermöglichen, ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend Aufenthalt zu nehmen (vgl. VwGH 29.4.1992, 88/17/0184).

10.3.3.2. Aufteilung eines pauschalen Entgelts

1369Die Aufteilung eines pauschalen Entgelts, das Beherbergung und Verköstigung beinhaltet (zB Halbpension), erfolgt bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen für die Leistungsteile im Verhältnis der Einzelverkaufspreise.

Beispiel:

Preis Beherbergung 70 Euro (brutto); Preis Halbpension 90 Euro (brutto);

Aufteilung Halbpension: Beherbergung 61,95 Euro (= 70 Euro / 1,13) sind mit 13% zu besteuern, Restauration 18,18 Euro (=20 Euro / 1,1) sind mit 10% zu besteuern. Somit fallen 9,87 Euro Umsatzsteuer an. Getränke (ausgenommen Getränke im Rahmen der Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks iZm der Beherbergung) sind separat zu behandeln und unterliegen dem Normalsteuersatz.

Für die Aufteilung eines pauschalen Entgelts bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen kann vom Unternehmer alternativ auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Einzelverkaufspreise (des Hotels bzw. bei Reisebüros oder Reiseveranstaltern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums zurückgegriffen werden.

Beispiel:

Im Jahr 2015 wurden pauschale Entgelte für Frühstücks- und Halbpension (Beherbergung und Verköstigung) verrechnet. Gleichzeitig wurde die Beherbergung auch ohne Verköstigung angeboten, der Einzelverkaufspreis für die Beherbergung ohne Verköstigung variierte zwischen 60 Euro (brutto) und 90 Euro (brutto). Bei 541 Beherbergungsleistungen ohne Verköstigung betrug der Gesamtumsatz 42.739 Euro (brutto). Durchschnittlich ergibt sich ein Einzelverkaufspreis für die Beherbergung in Höhe von 79 Euro (brutto). Dieser durchschnittliche Einzelverkaufspreis kann im Jahr 2016 für die Aufteilung der pauschalen Entgelte herangezogen werden.

Liegen keine Einzelverkaufspreise vor, weil bspw. ausschließlich Halbpension angeboten wird oder weil es sich um keine vergleichbaren Einzelverkaufspreise handelt (zB Mahlzeiten werden externen Gästen nicht in gleichem Umfang oder Inhalt - zB à la carte - angeboten und sind somit der Verköstigung von Hotelgästen im Rahmen eines pauschalen Entgelts nicht vergleichbar; zB Frühstück wird externen Gästen à la carte angeboten, Hotelgästen jedoch in Buffetform; die Konsumation von Frühstücksgetränken ist für externe Gäste im Frühstück nicht inkludiert und wird gesondert verrechnet), ist nach den Kosten aufzuteilen.

Diese Aufteilung der Kosten bei Nichtvorliegen von Einzelverkaufspreisen kann vom Unternehmer aufgrund von Erfahrungswerten im Bereich der Beherbergung differenziert nach Preiskategorien (brutto) wie folgt festgesetzt werden:

Preis pro Person und Nacht bis 140 Euro:


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Zimmer (13%)/Frühstück (10%)
= Verhältnis 80% / 20%
Zimmer (13%)/Halbpension (10%)
= Verhältnis 60% / 40%
Zimmer (13%)/Vollpension (10%)
= Verhältnis 50% / 50%

Preis pro Person und Nacht bis 180 Euro:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zimmer (13%)/Frühstück (10%)
= Verhältnis 82,5% / 17,5%
Zimmer (13%)/Halbpension (10%)
= Verhältnis 65% / 35%
Zimmer (13%)/Vollpension (10%)
= Verhältnis 55% / 45%

Preis pro Person und Nacht bis 250 Euro:


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Zimmer (13%)/Frühstück (10%)
= Verhältnis 85% / 15%
Zimmer (13%)/Halbpension (10%)
= Verhältnis 70% / 30%
Zimmer (13%)/Vollpension (10%)
= Verhältnis 60% / 40%

Preis pro Person und Nacht über 250 Euro:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zimmer (13%)/Frühstück (10%)
= Verhältnis 90% / 10%
Zimmer (13%)/Halbpension (10%)
= Verhältnis 80% / 20%
Zimmer (13%)/Vollpension (10%)
= Verhältnis 70% / 30%

Beispiel:

Der Verkaufspreis eines Halbpensionszimmers liegt bei 130 Euro (brutto) pro Person und Nacht. Da keine Einzelverkaufspreise für die Beherbergung bzw. Verköstigung vorliegen, kann der Verkaufspreis im Verhältnis 60% / 40% aufgeteilt werden. 69,03 Euro (= 130 Euro x 60% / 1,13) sind mit 13% zu besteuern; 47,27 Euro (= 130 Euro x 40% / 1,1) sind mit 10% zu besteuern. Somit fallen 13,7 Euro Umsatzsteuer an.

Für die Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien kann vom Unternehmer alternativ auch auf die entsprechenden durchschnittlichen Umsätze (des Hotels bzw. bei Reisebüros oder Reiseveranstaltern aller Hotels) des vorangegangenen Veranlagungszeitraums je Angebotsumfang (zB Umsatz des vorangegangenen Veranlagungszeitraums aus Halbpension dividiert durch die Anzahl an Beherbergungen aus Halbpension des gleichen Zeitraums) zurückgegriffen werden.

Beispiel:

Im Jahr 2015 wurden im Bereich der Halbpension Umsätze iHv 96.000 Euro brutto (1.200 Beherbergungsleistungen), im Bereich der Vollpension Umsätze iHv 156.000 Euro brutto (1.600 Beherbergungsleistungen) erzielt. Der durchschnittliche Preis der Halbpension hat somit 80 Euro (brutto), jener der Vollpension 97,5 Euro (brutto) betragen. Die Entgelte der Beherbergungsleistungen im Bereich der Halbpension können im Jahr 2016 im Verhältnis 60% / 40% aufgeteilt werden, jene im Bereich der Vollpension im Verhältnis 50% / 50% (jeweils Preiskategorie bis 140 Euro).

Getränke (ausgenommen Getränke im Rahmen der Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Zusammenhang mit der Beherbergung) sind separat zu behandeln und unterliegen grundsätzlich dem Normalsteuersatz.

Da hinsichtlich des Alters der beherbergten Person nicht zu differenzieren ist, ist auch ein pauschales Entgelt für die Beherbergung und Verköstigung von Kindern aufzuteilen. Somit ist hinsichtlich der Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien bzw. der Zuordnung zu den jeweiligen Preiskategorien mittels durchschnittlichen Umsätzen keine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters der beherbergten Person erforderlich. Werden jedoch bspw. Kleinkinder unentgeltlich beherbergt (zB Zurverfügungstellung von Zusatzbetten), weil die Kosten bereits in der Kalkulation der Beherbergung (zB der Eltern) enthalten sind, liegt auch kein gesondertes Entgelt vor, das aufzuteilen ist.

Zu Getränken im Rahmen von All-Inclusive-Angeboten siehe Rz 1373.

1369aWird die Verköstigung in Form der sogenannten ¾-Pension (Frühstück, "Jause" und Abendessen) erbracht, ist für Zwecke der Aufteilung im Sinne der Rz 1369 von einer Verköstigung in Form der Vollpension auszugehen, wenn die Verköstigungsleistung ("Jause") in einem Umfang angeboten wird, die eine "volle" Mahlzeit ersetzt und somit grundsätzlich keine eigene selbständige Verköstigung erforderlich macht.

1370Die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks, wenn sie zusammen mit der Beherbergung erbracht wird, fällt gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c UStG 1994 unter den ermäßigten Steuersatz von 10%. Alkoholische Getränke sind nicht Teil eines ortsüblichen Frühstücks.

1371Die Zurverfügungstellung von Seminarräumen kann nicht als begünstigte Nebenleistung zur Beherbergung qualifiziert werden, dies schon deshalb, weil die Räume üblicherweise einem Veranstalter und nicht dem einzelnen Hotelgast überlassen werden (siehe VwGH 20.2.2008, 2006/15/0161).

10.3.3.3. All-Inclusive

1372In der österreichischen Tourismusbranche kommt es vermehrt zu Packages- und All-Inclusive-Angeboten. "All-Inclusive" umfasst insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und die Tischgetränke beim Abendessen. Daneben werden von Hoteliers für die Hotelgäste häufig Begrüßungscocktails gereicht oder mit den Hotelgästen Wanderungen (Skitouren) durchgeführt.

1373Folgende Leistungen können als regelmäßig mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird:

  • Begrüßungstrunk,

  • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen oder von Hotelsafes,

  • Kinderbetreuung,

  • Überlassung von Wäsche (zB Bademäntel),

  • Zurverfügungstellung von Fernsehgeräten,

  • Verleih von Sportgeräten,

  • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume,

  • Verabreichung von Massagen,

  • Verleih von Liegestühlen, Fahrrädern und Sportgeräten,

  • geführte Wanderungen oder Skitouren,

  • Zurverfügungstellung eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder Schießstätte usw.,

  • die Bereitstellung von Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,

  • die Abgabe von Liftkarten (zB Skilift), von Eintrittskarten (zB Theater), der Autobahnvignette oder - zB in Kärnten - der "Kärnten-Card",

  • Animation,

  • Wellness-Leistungen, ausgenommen hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen,

  • Tischgetränke (einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkaufswert liegt unter 5% des Pauschalangebotes); in diesem Fall erhöhen sich die in Rz 1369 festgesetzten Prozentsätze für die Beherbergung (Zimmer) um 5 Prozentpunkte. Liegt der Verkaufspreis eines Vollpensionszimmers bspw. bei 130 Euro (brutto) pro Person und Nacht, kann dieser somit, wenn keine Einzelverkaufspreise vorliegen, im Verhältnis 55% / 45% aufgeteilt werden. 63,27 Euro (= 130 Euro x 55% / 1,13) sind mit 13% zu besteuern; 53,18 Euro (= 130 Euro x 45% / 1,1) sind mit 10% zu besteuern. Somit fallen 13,54 Euro Umsatzsteuer an.

Wird allerdings im Rahmen einer so genannten "Golf(trainings)woche" annähernd täglich die Benützung eines Golfplatzes und dazu auch noch ein mehrmaliger Golfunterricht oder die Teilnahme an einem Golfturnier angeboten, so können diese zusätzlichen Leistungen aufgrund des Leistungsumfanges nicht mehr als üblicherweise mit der Beherbergung verbundene Nebenleistungen angesehen werden. Das Gleiche gilt für vergleichbare Sport- oder Freizeitkurse (zB Segel-, Tenniswochen, usw.).

10.3.3.4. Time-Sharing

1374Im Rahmen des Time-Sharing wird für einen längeren Zeitraum (zB 30 Jahre) oder auf Dauer das (übertragbare) Recht eingeräumt, alljährlich für einen im Vorhinein vertraglich vereinbarten Zeitraum ein möbliertes Appartement, Hotelzimmer, Ferienhaus oder eine sonstige Unterkunftseinheit samt allfälliger infrastruktureller Nebeneinrichtungen ausschließlich und uneingeschränkt zu nutzen.

1375Die vereinbarte Leistung steht im Zusammenhang mit einem konkreten Grundstück und ist nur steuerbar, wenn das Grundstück, an dem das Nutzungsrecht vereinbart wurde, im Inland gelegen ist (siehe Rz 639v bis Rz 640c).

1376Die Einräumung des Nutzungsrechtes erfolgt an Räumlichkeiten, die rasch wechselnden Benützern zu Erholungszwecken dienen. Die Umsätze unterliegen daher dem für die Beherbergung anzuwendenden ermäßigten Steuersatz. Zur Einräumung von Teilzeitnutzungsrechten im Zusammenhang mit der Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteiles ("Teilzeiteigentum") siehe Rz 801.

1377Wird vertraglich die Möglichkeit eingeräumt, im "Tauschwege" andere Räumlichkeiten zu nutzen, so ist ggf. die Umsatzbesteuerung zu berichtigen.

10.3.3.5. Camping

1378Neben der Überlassung der Stellfläche für das Zelt, den Wohnwagen, das KFZ usw. unterliegen auch die Zurverfügungstellung von sanitären Anlagen, von Gemeinschaftseinrichtungen, wie zB Aufenthaltsräumen, von Strom- und Wasseranschlüssen, von Koch- und Bügeleinrichtungen, die Nutzungsmöglichkeit eines Badestrandes usw. dem ermäßigten Steuersatz. In allen Fällen kommt der ermäßigte Steuersatz jedoch nur dann zur Anwendung, wenn ein einheitliches Benützungsentgelt, das sich häufig aus Stellplatz- und Personengebühr zusammensetzt, verrechnet wird. Nicht begünstigt ist zB die Zurverfügungstellung von Sporteinrichtungen oder Sportgeräten, von Stromanschlüssen von technischen Geräten usw., wenn für diese Leistungen ein gesondertes Entgelt verrechnet wird.

1379Die Überlassung von Campingplätzen zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) fällt nicht unter die Begünstigung.

In der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.4.2004 erbrachte Campingleistungen für nichtunternehmerische Zwecke unterliegen dem Normalsteuersatz.

Für ab 1.5.2004 erbrachte Campingleistungen für nichtunternehmerische Zwecke gilt Rz 1197 sinngemäß.

1380Bis 30.4.2016 ist auf die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 lit. a UStG 1994 sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 lit. b UStG 1994 der ermäßigte Steuersatz von 10% anzuwenden. Wurde eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 vorgenommen und der Umsatz zwischen 1.5.2016 und 31.12.2017 ausgeführt, unterliegen diese Leistungen nach § 28 Abs. 42 Z 2 UStG 1994 weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10%. § 28 Abs. 42 Z 2 UStG 1994 stellt nicht auf die Vereinnahmung der An- oder Vorauszahlung, sondern lediglich auf die Buchung und die Leistung einer An- oder Vorauszahlung ab (zur Abrechnung mit Kreditkarte siehe Rz 1403).

Beispiel:

Folgende Beherbergungsumsätze werden erbracht am:

    • 15.3.2016, mit oder ohne Buchung und An- bzw. Vorauszahlung vor dem 1.9.2015;

    • 29.10.2016, ohne Buchung und An- bzw. Vorauszahlung vor dem 1.9.2015;

    • 19.11.2017, mit Buchung und An- bzw. Vorauszahlung vor dem 1.9.2015.

Unabhängig davon, ob für die Beherbergungsleistung am 15.3.2016 eine Buchung und An- bzw. Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 vorgenommen wurde, unterliegt der Umsatz dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10%. Ebenfalls ist die Beherbergungsleistung am 19.11.2017 mit 10% zu besteuern, weil eine Buchung und An- bzw. Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 stattgefunden hat. Der Beherbergungsumsatz am 29.10.2016 ist mangels Buchung und An- bzw. Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 mit 13% zu besteuern.

Randzahlen 1381 bis 1385: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
16.11.2018
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 Abs. 3 Z 3 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 Abs. 3 Z 3 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise:
VwGH 23.09.2010, 2007/15/0245
VwGH 29.04.1992, 88/17/0184
VwGH 20.02.2008, 2006/15/0161
§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 639v
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 640c
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 801
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1197
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1403
§ 28 Abs. 42 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1218
UStR 2000, Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 1229
Schlagworte:
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Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462