Richtlinie des BMF vom 04.11.2015, BMF-010219/0414-VI/4/2015
10. Steuersätze (§ 10 UStG 1994)
10.3. Ermäßigter Steuersatz von 13%

10.3.2. Tierzucht, Anzucht von Pflanzen und unmittelbar der Tierzucht dienende Leistungen

10.3.2.1. Tierzucht (Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren)

1361Zu den Tieren der Z 1 der Anlage 2 zählen insbesondere Pferde zum Schlachten, weiters Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Hausgeflügel. Nicht dazu gehören Hasen, Kaninchen, Rehe, Hirsche, Pelztiere, Raubtiere, Fasane, Rebhühner, Schwäne, Tauben, Wildenten und Wildgänse, Katzen, Hunde, Singvögel, Zierfische, Schlangen, Mäuse, Ratten und Meerschweinchen.

1362Begünstigt ist die Aufzucht, das Mästen und Halten dieser Tiere, wenn diese Leistungen als Hauptleistungen entgeltlich einem anderen gegenüber erbracht werden. Darunter fällt die entgeltliche Duldung der Mitbenützung von Wiesen durch fremdes Vieh oder die Inpflegenahme von Weidevieh sowie die Unterbringung, Fütterung und Pflege (Pensionsviehhaltung) und die Aufzucht und das Mästen von Vieh für andere (Lohnmast).

10.3.2.2. Anzucht von Pflanzen

1363Die Anzucht von Pflanzen ist als sonstige Leistung zu qualifizieren und liegt vor, wenn ein Pflanzenzüchter junge Pflanzen (Sämlinge, Setzlinge) einem Unternehmer überlässt, damit dieser sie auf seinem Grundstück einpflanzt, pflegt und dem Pflanzenzüchter auf Abruf zurückgibt. Eine Lieferung und Rücklieferung wäre bei Überlassung von Samen, Wurzeln oder Knollen und Rückgabe der gezogenen Pflanzen anzunehmen und dem Normalsteuersatz zu unterziehen. Ebenso ist die Pflege von fremden Pflanzen keine Anzucht und unterliegt daher auch dem Normalsteuersatz.

10.3.2.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht und künstliche Besamung

1364Vatertierhaltung: Begünstigt sind Deckgelder, Umlagen, die nach der Zahl der deckfähigen Tiere bemessen werden, Zuschüsse, die nach Maßgabe der gedeckten Tiere bemessen werden.

1365Förderung der Tierzucht: Unter Tierzucht sind die Maßnahmen zu verstehen, die auf eine Verbesserung der erblich bedingten Anlagen von Tieren gerichtet sind. Begünstigt sind Entgelte für Abstammungsnachweise und Stallbücher, Körgebühren, Standgelder, Provisionen für die Vermittlung des An- und Verkaufes von Zuchttieren oder der Durchführung von Zuchttierversteigerungen, Entgelte, die von Tierzüchtern oder ihren Angestellten für die Teilnahme an Ausstellungen erhoben werden.

1366Künstliche Tierbesamung: Auch die Verabreichung von Tiersamen und von Arzneimitteln im Rahmen der künstlichen Besamung fällt hierunter.

Randzahl 1367: derzeit frei.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 Abs. 3 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 10 Abs. 3 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Anlage 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte:
Umsatzsteuer - ermäßigter Steuersatz - 13% - Kombinierte Nomenklatur - landwirtschaftliche Produkte - Viehzucht - Pflanzenzucht - Tiermast - Tierhaltung - Tierpension - Tierbesamung - Normalsteuersatz - Steuersatz - Steuersätze - Anlage 2 - Gegenstände der Anlage 2 - Zolltarif - Tarifierung - Gebrauchszolltarif - Einheitlichkeit der Leistung - unselbständige Nebenleistungen - Tierzucht - Halten von Tieren - Tiere - Anzucht von Pflanzen - Vatertierhaltung - künstliche Besamung - Zuchttiere - Aufzucht von Tieren - Mästen von Tieren
Stammfassung:
09 4501/58-IV/9/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAA-76462